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Regelwerk

GarVO - Garagenverordnung
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen

- Rheinland-Pfalz -

Vom 13. Juli 1990
(GVBl. 1990 S. 243, 1997 S. 282; 16.12.2002 S. 481 02; 08.12.2022 S. 445 22aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung

Auf Grund des § 85 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 28. November 1986 (GVBl. S. 307; 1987 S. 48), geändert durch § 40 des Gesetzes vom 4. April 1989 (GVBl. S. 71, 98), BS 213-1, wird verordnet:

§ 1 Begriffe

(1) Garagen und Garagengeschosse gelten als oberirdisch, wenn ihr Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,30 m unter der angrenzenden Geländeoberfläche liegt.

(2) Offene Garagen sind Garagen, die

  1. unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben,
  2. diese Öffnungen in mindestens zwei sich gegenüberliegenden und nicht mehr als 70 m voneinander entfernten Umfassungswänden haben und
  3. eine ständige Querlüftung haben.

(3) Überdachte Stellplätze gelten als offene Garagen.

(4) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garagenstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden.

(5) Garagenstellplätze sind Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen in Garagen.

(6) Verkehrsflächen von Garagen sind alle allgemein befahr- und begehbaren Flächen, ausgenommen Garagenstellplätze.

(7) Die Nutzfläche von Garagen ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garagenstellplätze und der Verkehrsflächen. Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garagenstellplätze. Stellplätze auf Dächern (Dachstellplätze) und die dazugehörenden Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet.

(8) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche


1. bis 100 m2 Kleingaragen,
2. über 100 m2 bis 1000 m2 Mittelgaragen,
3. über 1000 m2 Großgaragen.

§ 2 Zu- und Abfahrten

(1) Zu- und Abfahrten von Garagen sind so anzuordnen, daß der Verkehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche gut zu übersehen ist und so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.

(2) Vor Garagentoren, Schranken und anderen, die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Einrichtungen ist ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorzusehen, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.

(3) Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten von Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein; der Radius des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5 m betragen. Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m. Breitere Fahrbahnen können in Kurven mit Innenradien von weniger als 10 m verlangt werden, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.

(4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben.

(5) Bei Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens 0,80 m breiter erhöhter oder verkehrssicher abgegrenzter Gehweg anzulegen, soweit nicht für den Fußgängerverkehr besondere Fußwege vorgesehen sind.

(6) Für Zu- und Abfahrten von Stellplätzen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

§ 3 Rampen

(1) Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 v.H. geneigt sein. Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muß mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. Gewendelte Teile solcher Rampen müssen eine Querneigung von mindestens 3 v.H. haben; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5 m betragen.

(2) Zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 v.H. Neigung muß eine waagrechte oder eine bis 10 v.H. geneigte Fläche von mindestens 3 m Länge liegen. Bei Rampen von Kleingaragen können Ausnahmen gestattet werden, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.

(3) In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern benutzt werden, einen mindestens 0,83 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder baulich abgegrenzt ist. An Rampen, die von Fußgängern nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen.

(4) Für Rampen von Stellplätzen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechen.

(5) Kraftbetriebene geneigte Hebebühnen sind keine Rampen.

§ 4 Garagenstellplätze, Fahrgassen 02

(1) Garagenstellplätze müssen mindestens 5 m lang und mindestens 2,30 m breit sein. Garagenstellplätze für behinderte Menschen müssen mindestens 3,50 m breit sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Garagenstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen.

(2) Fahrgassen, die unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Garagenstellplätzen dienen, müssen in ihrer Breite mindestens den Anforderungen der folgenden Tabelle entsprechen; Zwischenwerte sind geradlinig einzuschalten:

Anordnung der Garagenstellplätze
zur Fahrgasse im Winkel von
Erforderliche Fahrgassenbreite (in m)
bei einer Breite des Garagenstellplatzes von
2,30 m 2,40 m 2,50 m
90° 6,50 6,00 5,50
bis 45° 3,50 3,25 3,00

Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.

(3) Fahrgassen, die nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Garagenstellplätzen dienen, müssen mindestens 2,75 m breit sein.

(4) Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein, soweit sich aus Absatz 2 keine weitergehenden Anforderungen ergeben.

(5) Garagenstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn

  1. eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 m erhalten bleibt,
  2. die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und
  3. in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet.

(6) Die einzelnen Garagenstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Satz 1 gilt nicht für Garagenstellplätze

  1. in Kleingaragen ohne Fahrgassen,
  2. auf kraftbetriebenen Hebebühnen,
  3. auf horizontal verschiebbaren Plattformen.

Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoß leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.

(7) Für Stellplätze gelten die Absätze 1 bis 4 und 6 entsprechend.

(8) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für automatische Garagen.

§ 5 Lichte Höhe

Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen, eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Satz 1 gilt nicht für kraftbetriebene Hebebühnen.

§ 5a Mechanische Einrichtungen in Garagen

Mechanische Einrichtungen, die dazu dienen, Kraftfahrzeuge in horizontaler oder vertikaler Richtung zu bewegen, wie kraftbetriebene Hebebühnen, horizontal verschieb bare Plattformen und mechanische Förderanlagen, müssen in Mittel- und Großgaragen mit Ausnahme der zugehörigen Versorgungsleitungen nichtbrennbar sein.

§ 6 Tragende Wände, Decken

(1) Tragende Wände von Garagen sowie Decken über und unter Garagen, zwischen Garagengeschossen und unter Dachstellplätzen müssen feuerbeständig sein, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist. entsprechend.

(2) Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen

  1. bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu sein,
  2. bei offenen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn die Gebäude allein der Garagennutzung dienen, nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen,
  3. bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, auch mit Dachstellplätzen, wenn die Gebäude allein der Garagennutzung dienen, und bei Kleingaragen nur feuerhemmend oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu sein,
  4. bei automatischen Garagen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, wenn das Gebäude allein als automatische Garage genutzt wird.

(3) Liegen Garagen in Gebäuden, die nicht allein der Garagennutzung dienen, bleiben weitergehende Anforderungen, die nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz oder nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes an tragende Wände oder Decken dieser Gebäude gestellt werden, unberührt. Für tragende Wände von Mittel- und Großgaragen als oberste Geschosse in diesen Gebäuden gelten die Anforderungen nach Absatz 2.

(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3 gelten nicht für

  1. Kleingaragen als selbständige Gebäude,
  2. Kleingaragen in Gebäuden, an deren tragende Wände und Decken keine Brandschutzanforderungen gestellt werden,
  3. offene Kleingaragen.

(5) Unterdecken sowie Bekleidungen und Dämmschichten an der Unterseite von Decken und Dächern müssen bei Großgaragen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und bei Mittelgaragen mindestens schwer- entflammbar sein. Bekleidungen und Dämmschichten nach Satz 1 dürfen in Großgaragen auch aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen mit überwiegend nichtbrennbaren Bestandteilen bestehen, wenn ihr Abstand zur Decke oder zum Dach nicht mehr als 2 cm beträgt.

(6) Für tragende Pfeiler und Stützen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 7 Außenwände

(1) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände von Garagen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder mindestens feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.

(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten nicht für eingeschossige oberirdische Mittel- und Großgaragen, wenn die Gebäude allein der Garagennutzung dienen, sowie für Kleingaragen, soweit sie nicht in Gebäuden liegen, an deren Außenwände weitergehende Anforderungen nach § 24 Abs. 1 LBauO oder nach Vorschriften auf Grund der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz gestellt werden.

§ 8 Trennwände

(1) Trennwände und Tore im Innern von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, soweit sie nicht die für tragende Wände erforderliche Feuerwiderstandsdauer nach § 6 Abs. 1 und 2 haben.

(2) Trennwände zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Gebäuden müssen, soweit sich aus § 25 LBauO oder aus Vorschriften auf Grund der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz keine weitergehenden Anforderungen ergeben,

  1. bei Mittel- und Großgaragen feuerbeständig,
  2. bei Kleingaragen mindestens feuerhemmend sein.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände zwischen

  1. Kleingaragen und anders genutzten Räumen in Gebäuden, an deren tragende Wände und Decken keine Brandschutzanforderungen gestellt werden,
  2. offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden.

§ 9 Abschlußwände

(1) An Stelle von Brandwänden nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBauO genügen

  1. bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlußwände ohne Öffnungen, wenn die Gebäude allein der Garagennutzung dienen,
  2. bei Kleingaragen mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Abschlußwände ohne Öffnungen.

(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten nicht für offene Kleingaragen.

§ 10 Dächer

Bei überdachten Stellplätzen bis 100 m2 Nutzfläche ist § 28 Abs. 1 und 4 LBauO nicht anzuwenden.

§ 11 Rauchabschnitte, Brandabschnitte

(1) Geschlossene Großgaragen , ausgenommen automatische Garagen, müssen durch mindestens feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts darf

  1. in oberirdischen geschlossenen Großgaragen höchstens 5000 m2,
  2. in sonstigen geschlossenen Großgaragen höchstens 2500 m2

betragen; sie darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen Sprinkleranlagen haben. Ein Rauchabschnitt darf sich über mehrere Geschosse erstrecken.

(2) Öffnungen in Wänden zwischen den Rauchabschnitten müssen mit mindestens rauchdichten Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

(3) Automatische Garagen müssen durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 6000 m3 Brutto-Rauminhalt unterteilt sein.

(4) § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBauO ist auf Garagen nicht anzuwenden.

§ 12 Verbindung mit anderen Räumen

(1) Geschlossene Mittel- und Großgaragen dürfen verbunden sein

  1. mit Fluren, Treppenräumen und Aufzügen, die nicht nur den Benutzern der Garage dienen, nur durch Räume mit feuerbeständigen Wänden und Decken sowie mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden, in Fluchtrichtung aufschlagenden Türen (Sicherheitsschleusen), zwischen Sicherheitsschleusen und Treppenräumen sowie zwischen Sicherheitsschleusen und Fluren sind rauchdichte und selbstschließende Türen, zwischen Sicherheitsschleusen und Aufzügen in Fahrschächten Fahrschachttüren ausreichend,
  2. mit sonstigen nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen.

(2) Offene Mittel- und Großgaragen sowie Kleingaragen dürfen

  1. mit Fluren, Treppenräumen und Aufzügen, die nicht nur den Benutzern der Garage dienen;
  2. mit sonstigen nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen verbunden sein.

(3) Absatz 2 gilt nicht für

  1. Kleingaragen, die in Gebäuden liegen, an deren tragende Wände und Decken keine Brandschutzanforderungen gestellt werden,
  2. offene Kleingaragen.

(4) Türen zu Treppenräumen, die ausschließlich Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen feuerhemmend und selbstschließend sein.

(5) Automatische Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden nicht verbunden sein.

§ 13 Rettungswege

(1) Jede Mittel- und Großgarage muß in jedem Geschoß mindestens zwei von einander unabhängige Rettungswege haben. In oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügt ein Rettungsweg, wenn ein Ausgang ins Freie in höchstens 10 m Entfernung erreichbar ist. Der zweite Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen, die abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 keinen Gehweg hat. § 31 Abs. 4 LBauO ist auf Garagen nicht anzuwenden.

(2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muß in jedem Geschoß mindestens ein Treppenraum einer notwendigen Treppe oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie

  1. bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 30 m,
  2. bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 50 m

erreichbar sein. Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen.

Wände von Treppenräumen müssen mindestens feuerbeständig sein; § 31 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz LBauO bleibt unberührt.

(3) In Mittel- und Großgaragen müssen dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise auf die Ausgänge vorhanden sein. In Großgaragen müssen die zu den notwendigen Treppen oder zu den Ausgängen ins Freie führenden Wege auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen sowie an den Wänden durch beleuchtete Hinweise gekennzeichnet sein.

(4) Für Dachstellplätze gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Für Dachstellplätze, die im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen, sind Treppenräume für notwendige Treppen nicht erforderlich.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für automatische Garagen.

§ 14 Beleuchtung

(1) In Mittel- und Großgaragen muß eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muß so schaltbar sein, daß die Beleuchtungsstärke während der Benutzungszeit mindestens 20 Lux (lx), im übrigen ständig mindestens 1 lx beträgt. Die Beleuchtungsstärke wird in 0,85 m Höhe über dem Fußboden zwischen den Leuchten in der Mitte der Fahrgassen gemessen.

(2) In geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis, muß für die Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für automatische Garagen.

§ 15 Lüftung

(1) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen und genügend große und so verteilte Zuluftöffnungen haben, daß alle Teile der Garage ausreichend gelüftet werden. Bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muß eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein.

(2) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie Wohnhausgaragen, genügt eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über höchstens 2 m hohe Lüftungsschächte.

Die Lüftungsöffnungen müssen

  1. einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1500 cm2 je Garagenstellplatz haben,
  2. in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche in einer Entfernung von höchstens 35 m einander gegenüberliegen,
  3. unverschließbar sein und
  4. so über die Garage verteilt sein, daß eine ständige Querlüftung gesichert ist.

Die Lüftungsschächte müssen

  1. untereinander in einem Abstand von höchstens 20 m angeordnet sein,
  2. einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1500 cm2 je Garagenstellplatz haben,
  3. unverschließbar sein und
  4. einen ständigen Abluftauftrieb gewährleisten

(3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen ist im Einzelfall eine natürliche Lüftung ausreichend, wenn

  1. nach dem Gutachten einer sachverständigen Person nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 der Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen vom 13. Juli 1990 (GVBl. S.248), geändert durch Verordnung vom 29. April 1991 (GVBl. S. 231), BS 213-1-13, zu erwarten ist, daß der Mittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxyd in der Luft, gemessen über jeweils eine halbe Stunde und in einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden (CO - Halbstundenmittelwert), auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm (= 100 cm3/m3) betragen wird und
  2. dies auf der Grundlage von ununterbrochenen Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchzuführen sind, von einer sachverständigen Person nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 der Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen bestätigt wird.

(4) Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu bemessen und zu betreiben, daß der CO-Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen nicht mehr als 100 ppm beträgt. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Abluftanlage

  1. in Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 m3,
  2. in anderen Garagen mindestens 12 m3 Abluft in der Stunde je m2 Garagennutzfläche abführen kann.

Für Garagen mit regelmäßig besonders hohen Verkehrsspitzen kann im Einzelfall ein Nachweis der nach Satz 1 erforderlichen Leistung der Abluftanlage verlangt werden.

(5) Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen den erforderlichen Gesamtvolumenstrom erbringen. Jeder Ventilator einer maschinellen Zu- oder Abluftanlage muß aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an den andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden können. Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, daß sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet.

(6) Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen Anlagen zur Messung und Warnung bezüglich des CO-Gehalts (CO-Warnanlagen) haben. Die CO-Warnanlagen müssen so beschaffen sein, daß die Benutzer der Garagen bei einem CO-Gehalt der Luft von mehr als 250 ppm über Lautsprecher oder durch Blinkzeichen dazu aufgefordert werden, die Garage zügig zu verlassen oder im Stand die Motoren abzustellen. Die CO-Warnanlagen müssen an eine Ersatzstromquelle angeschlossen sein.

(7) In geschlossenen Mittel- und Großgaragen müssen an der Zufahrt und in jedem Geschoß leicht erkennbar und dauerhaft folgende Hinweise vorhanden sein: "Abgase gefährden die Gesundheit. Vermeiden Sie längeren Aufenthalt !"

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für automatische Garagen.

§ 16 Feuerlöschanlagen

(1) Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen, wie halbstationäre Sprühwasser- Löschanlagen oder stationäre, von Hand auszulösende Leichtschaum-Löschanlagen, müssen vorhanden sein

  1. in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Garagenstellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können,
  2. in automatischen Garagen mit nicht mehr als 20 Garagenstellplätzen.

Halbstationäre Leichtschaum- Löschanlagen, bei denen das Schaummittel durch Fahrzeuge oder bewegliche Geräte zugeführt werden muß, sind zulässig, wenn die Ausrüstung der örtlichen Feuerwehr dies erlaubt.

(2) Sprinkleranlagen müssen vorhanden sein

  1. in Geschossen von Großgaragen, wenn der Fußboden der Geschosse mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt und das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient; dies gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht,
  2. in automatischen Garagen mit mehr als 20 Garagenstellplätzen.

§ 17 Brandmeldeanlagen

Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie mit baulichen Anlagen oder Räumen in Verbindung stehen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind.

§ 18 Betriebsbestimmungen

(1) In Mittel- und Großgaragen muß die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 14 Abs. 1 während der Benutzungszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 20 lx eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.

(2) Maschinelle Abluftanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, daß sie ständig betriebsbereit sind. CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein.

(3) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 1 Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.

(4) In geschlossenen Mittel- und Großgaragen ist es verboten, zu rauchen und offenes Feuer zu verwenden; auf das Verbot ist durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge mit dem Wortlaut "Feuer und Rauchen verboten!" hinzuweisen.

§ 19 Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen

(1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen und allgemein zugänglichen Fluren nicht abgestellt werden.

(2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn

  1. das Fassungsvermögen ihrer Kraftstoffbehälter insgesamt nicht mehr als 12 1 beträgt, Kraftstoff außer dem Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündlichen Stoffe enthalten,
  2. die Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind oder
  3. die Räume Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- oder Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind.

§ 20 Zusätzliche Bauunterlagen

Die Bauunterlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über:

  1. die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Garagenstellplätze und Fahrgassen (§ 4),
  2. die Sicherheitsbeleuchtung (§ 14 Abs. 2),
  3. die maschinellen Lüftungsanlagen (§ 15 Abs. 1),
  4. die CO-Warnanlagen (§ 15 Abs. 6),
  5. die Feuerlöschanlagen (§ 16) und
  6. die Brandmeldeanlagen (§ 17).

§ 21 Prüfungen

Die Bauaufsichtsbehörde hat Mittel- und Großgaragen in Abständen von längstens fünf Jahren zu prüfen. Dabei ist auch festzustellen, ob die vom Betreiber der Mittel- und Großgarage nach § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen zu veranlassenden Prüfungen rechtzeitig und ordnungsgemäß durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt wurden.

§ 22 Weitergehende Anforderungen

Soweit die Bestimmungen dieser Verordnung zur Abwehr von Gefahren nicht ausreichen, können für Garagen oder Stellplätze, die

  1. mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen oder
  2. für Kraftfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 5 m und einer Breite von mehr als 2 m bestimmt sind,

weitergehende Anforderungen gestellt werden.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 87 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 LBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 maschinelle Abluftanlagen nicht betreibt oder so betreibt, daß der CO-Halbstundenmittelwert der Luft mehr als 100 ppm beträgt,
  2. entgegen § 18 Abs. 1 Mittel- und Großgaragen nicht ständig beleuchtet,
  3. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 2 CO-Warnanlagen nicht ständig eingeschaltet läßt.

§ 24 Übergangsbestimmung

Die Bestimmungen über maschinelle Abluftanlagen (§ 15 Abs. 4 und 5, § 18 Abs. 2) sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen entsprechend anzuwenden.

§ 25 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Garagenverordnung vom 27. Oktober 1976 (GVBl. S. 266, BS 213-1-27) außer Kraft.

ENDE

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