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Landesverordnung über die Anwendung von Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung auf bauliche Anlagen und Einrichtungen
- Rheinland-Pfalz -
Vom 27. Oktober 2006
(GVBl. Nr. 18 vom 28.11.2006 S. 357; 18.03.2021 S. 195aufgehoben)
Gl.-Nr.: 213-1-2
Aufgrund des § 87 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 7 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz ( LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch § 58 des Gesetzes vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387), BS 213-1, wird verordnet:
Die §§ 2, 12, 14 und 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1 und Abs. 5, 6, 10, 13, 14 und 17 bis 20, die §§ 16 bis 21 und 25 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 und die §§ 26 Abs. 2 und 27 der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung sind auf
die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, entsprechend anzuwenden.
Die Zuständigkeit für die Aufzugsanlagen nach § 1 Nr. 1 bestimmt sich nach der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und des technischen Gefahrenschutzes vom 26. September 2000 (GVBl. S. 379, BS 8053-2) in der jeweils geltenden Fassung. Insoweit haben die zuständigen Behörden die Aufgaben und Befugnisse von Bauaufsichtsbehörden.
Das Errichten, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von Aufzugsanlagen nach § 1 Nr. 1 sowie Treppenschrägaufzügen und sonstigen Aufzugsanlagen, die unter das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ( GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung fallen, bedarf keiner Baugenehmigung oder Zustimmung im Sinne des § 83 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Anwendung von aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Verordnungen auf bauliche Anlagen und Einrichtungen vom 24. März 1999 (GVBl. S. 97, BS 213-1-2) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 07.08.2023)
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