Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 18. Dezember 2023
(GV.NRW Nr. 1 vom 08.01.2024 S. 13)


Auf Grund des § 19 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), von denen § 19 Nummer 1 und 2 durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182) geändert worden ist, verordnet das Ministerium des Innern:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 491), die zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Vermessungsgenehmigungen " § 2 Fachkräfte".

b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 7a Kooperationsvorgaben".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
  1. der Staatsangehörigkeitsnachweis gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen (ÖbVIG NRW) vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256),
  2. der Nachweis über seine Befähigung zur Laufbahn und die Bescheinigung über die Erfahrungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 ÖbVIG NRW,
  3. ein ausgefüllter Personalbogen.

Die Nachweise und Bescheinigungen nach Nummer 1 und 2 sollen der Aufsichtsbehörde in Form von amtlich beglaubigten Kopien vorgelegt werden.

"(2) Dem Antrag sind beizufügen:
  1. der Staatsangehörigkeitsnachweis gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ÖbVIG NRW,
  2. der Nachweis über die Befähigung zur Laufbahn des ersten oder zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 ÖbVIG NRW,
  3. der Nachweis über die Berufserfahrungen gemäß Absatz 10 und
  4. der nach dem von dem für dieses Berufsrecht zuständigen Ministerium vorgegebenen Muster ausgefüllte Personalbogen.

Die Nachweise und Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sollen der Aufsichtsbehörde in Form von amtlich beglaubigten Kopien vorgelegt werden."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Vor der Bestellung ist der Aufsichtsbehörde zusätzlich ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis mit der Feststellung, dass der Antragsteller körperlich und geistig für den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs geeignet ist, vorzulegen. Zudem ist die Übersendung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Aufsichtsbehörde nach dem Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, zu beantragen. "(3) Das Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden nach dem Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, muss der Aufsichtsbehörde vor der Bestellung vorliegen."

c) Folgende Absätze 9 und 10 werden angefügt:

"(9) Bei einer erstmaligen Vertretung durch eine Person gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 2 ÖbVIG NRW sind die Absätze 2, 3, 4, 6 und 10 entsprechend anzuwenden. Die Unterlagen sind dieser Person zugeordnet abzulegen und gelten auch für eine erneute Vertretung desselben und eines anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Bei einer Vertretung durch einen ehemaligen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sind die Sätze 1 und 2 nicht erneut anzuwenden.

(10) Für die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sind gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 ÖbVIG NRW Berufserfahrungen bei der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen gemäß § 12 Nummer 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung von mindestens

  1. einem Jahr für das zweite Einstiegsamt und
  2. vier Jahren für das erste Einstiegsamt

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 17.01.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion