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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 16. September 2020
(GV. NRW. Nr. 53 vom 30.09.2020 S. 907)



Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), der zuletzt durch Verordnung vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 180) geändert worden ist, insoweit im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, sowie auf Grund des § 19 Nummer 4 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), verordnet das Ministerium des Innern:

Artikel 1


Die Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung vom 12. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 966) wird wie folgt geändert:

A.

1. In § 2 werden die Absätze 9 und 10 wie folgt gefasst:

alt neu
(9) Soweit in den Tarifstellen ein Wertfaktor anzuwenden ist, ermittelt sich dieser durch die Zuordnung der Lage des je nach Tarifstelle gebührenrelevanten Grenzpunkts beziehungsweise Flurstücks zu dem zutreffenden Bodenrichtwert. Dieser ist aus der aktuellen grafischen Darstellung im Informationssystem zum Immobilienmarkt des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Land Nordrhein-Westfalen, veröffentlicht im Internet unter www.boris.nrw.de, zu entnehmen. Abhängig vom Bodenrichtwert ist der Wertfaktor zu bestimmen:
  1. 1,0 für Bodenrichtwerte bis einschließlich 80 Euro,
  2. 1,3 für Bodenrichtwerte über 80 Euro bis einschließlich 200 Euro,
  3. 1,6 für Bodenrichtwerte über 200 Euro bis einschließlich 500 Euro und
  4. 1,9 für Bodenrichtwerte über 500 Euro.

Der für die Bodenrichtwertzone zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung angegebene Bodenrichtwert ist ohne Anpassungen unmittelbar zu verwenden. Werden mehrere Bodenrichtwerte angegeben, so ist das Mittel dieser Werte zu verwenden. Ist kein Bodenrichtwert ermittelt worden, ist pauschal der Wertfaktor nach Satz 3 Nummer 2 zu verwenden. Liegt ein Grenzpunkt oder eine linienhafte Baulast auf der Grenze zwischen Zonen mit unterschiedlichen Wertfaktoren, sind die Bodenrichtwerte dieser Zonen zu mitteln. Enthält ein Flurstück Flächenteile mit unterschiedlichen Wertfaktoren, so ist der flächenmäßig dominierende Wertfaktor maßgebend.

(10) Werden Amtshandlungen für unterschiedliche Kostenschuldner gemeinsam durchgeführt und als eine Amtshandlung abgerechnet, so ist die Gebühr in Relation der Gebühren für separat durchgeführte Anträge aufzuteilen. Von den Kostenschuldnern kann eine hiervon abweichende Gebührenaufteilung beantragt werden.

"(9) Soweit in den Tarifstellen ein Wertfaktor anzuwenden ist, ermittelt sich dieser durch die Zuordnung der Lage des je nach Tarifstelle gebührenrelevanten Grenzpunkts beziehungsweise Flurstücks zu der dieser Lage entsprechenden Bodenrichtwertzone. Diese ist aus der aktuellen grafischen Darstellung im Informationssystem zum Immobilienmarkt des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Land Nordrhein-Westfalen, veröffentlicht im Internet unter www.boris.nrw.de, zu entnehmen. Abhängig von dem für diese Zone angezeigten Bodenrichtwert ist der Wertfaktor zu bestimmen:
  1. 1,0 für Bodenrichtwerte bis einschließlich 80 Euro/m²,
  2. 1,3 für Bodenrichtwerte über 80 Euro/m² bis einschließlich 200 Euro/m²,
  3. 1,6 für Bodenrichtwerte über 200 Euro/m² bis einschließlich 500 Euro/m² und
  4. 1,9 für Bodenrichtwerte über 500 Euro/m².

Der für die Bodenrichtwertzone zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung angegebene Bodenrichtwert ist ohne Anpassungen unmittelbar zu verwenden. Überlagern sich Bodenrichtwertzonen, ist pauschal der Mittelwert der angezeigten Bodenrichtwerte zu verwenden. Ist kein Bodenrichtwert ermittelt worden, ist pauschal ein Bodenrichtwert von 140 Euro/m² zu verwenden. Liegt ein Grenzpunkt oder eine linienhafte Baulast auf der Grenze zwischen Zonen mit unterschiedlichen Wertfaktoren, sind die Bodenrichtwerte dieser Zonen zu mitteln. Enthält ein Flurstück Flächenteile mit unterschiedlichen Wertfaktoren, so ist der flächenmäßig dominierende Wertfaktor maßgebend.

(10) Werden Amtshandlungen für unterschiedliche Kostenschuldner zusammen bearbeitet und wird dadurch eine geringere Gesamtgebühr erzielt, so ist die Gesamtgebühr in Relation der Gebühren für separat durchgeführte Amtshandlungen aufzuteilen. Von den Kostenschuldnern kann eine hiervon abweichende Gebührenaufteilung beantragt werden."

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "die gleiche" durch das Wort "dieselbe" ersetzt.

b) In Nummer 4 wird die Angabe "1.2" durch die Angabe "1" ersetzt.

3. In § 4 Satz 1 werden die Wörter "und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft" gestrichen.

B.

Der Kostentarif wird wie folgt geändert:

4. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

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