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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 9. Dezember 2019
(GV. NRW. Nr. 28 vom 19.12.2019 S. 985)



Auf Grund des § 29 Nummer 1, 5, 6 und 10 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium des Innern:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 25. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 462), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2016 (GV. NRW. S. 680) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 29 Übergangsregelungen".

b) Die bisherige Angabe zu § 29 wir die Angabe zu § 30.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "mit der Namensnennung gemäß Absatz 2 Satz 2" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Namensnennung" durch das Wort "Zero" ersetzt und die Wörter "in der jeweils aktuellen Version" werden gestrichen.

bb) Satz 2

Die Namensnennung der Rechteinhaber und Bereitsteller erfolgt einheitlich im Quellenvermerk mit "Land NRW" sowie dem Jahr des Datenbezugs in Klammern; soweit Geobasisdaten durch ein Katasteramt bereitgestellt werden, kann das Katasteramt entscheiden, ob diese Namensnennung durch den Zusatz "/" und die Bezeichnung des Katasteramtes zu ergänzen ist.

wird aufgehoben.

3. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "unabhängig vom Datum der Errichtung oder Fertigstellung" eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Gebäude und Gebäudeanbauten mit einer Grundrissfläche von weniger als 10 m2, "2. Gebäude und Gebäudeanbauten mit einer Grundrissfläche von weniger als 10 m2 sowie sonstige Gebäude und Gebäudeanbauten von geringer Bedeutung für das Liegenschaftskataster,"

cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. sonstige Gebäude und Gebäudeanbauten von geringer Bedeutung für das Liegenschaftskataster, "3. Gebäude und Gebäudeanbauten, die in § 62 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) aufgeführt sind,"

dd) In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

ee) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

ff) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. Grundrissveränderungen durch das Aufbringen von Wärmedämmung."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung für Gebäude und Grundrissänderungen, für die keine Gebäudeeinmessungen vorliegen, die aber von der Katasterbehörde durch die Auswertung anderer Unterlagen in das Liegenschaftskataster übernommen worden sind, bevor die Katasterbehörde zu Gebäudeeinmessungen aufgefordert hat."

c) Absatz 5 Satz 2 wird Absatz 6.

4. Nach § 28 wird folgender § 29 eingefügt:

" § 29 Übergangsregelungen

(1) Für Gebäude und Grundrissveränderungen, die gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 6 nicht mehr einmessungspflichtig sind oder die unter die Regelung von Absatz 3 Satz 4 fallen, und deren Einmessung vor dem 1. März 2020 beantragt, aber örtlich noch nicht begonnen wurde, ist der Antrag zur Einmessung von Amts wegen nicht mehr auszuführen. Die Antragstellenden und die Katasterbehörde sind von der Vermessungsstelle zu informieren.

(2) Eine vor dem 1. März 2020 zurückgestellte Abmarkung ist nur dann von der Vermessungsstelle nachzuholen, wenn die Zahlung der diesbezüglichen Gebühren sichergestellt ist. Ist dies nicht zu erreichen, unterbleibt das Nachholen der Abmarkung und das Verfahren wird beendet. Die aktuellen Eigentümerinnen und Eigentümer der von der Abmarkung betroffenen Grundstücke und die Katasterbehörde sind von der Vermessungsstelle darüber zu informieren."

5.Der bisherige § 29 wird § 30.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.

ID: 192504

ENDE

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(Stand: 18.11.2020)

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