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Änderungstext

Änderung des Runderlasses "Erhebungserlass" Runderlass des Ministeriums des Innern
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 10. Dezember 2019
(MBl.NRW. Nr. 28 vom 19.12.2019 S. 790)
Gl.-Nr.: 71342



Az. 36 - 51.12.02

1 Der Runderlass des Ministeriums des Innern "Erhebungserlass" vom 15. September 2017 (MBl. NRW. S. 868) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 11.1.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "3" durch die Angabe "2" ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe "6" durch die Angabe "4" ersetzt.

2. In Nummer 12.1.1 Satz 1 wird die Angabe "6" durch die Angabe "5" ersetzt.

3. In Nummer 28 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

alt neu
28. Gebäudeeinmessung nach § 16 Absatz 2 VermKatG NRW8 "28 Gebäudeeinmessung nach § 16 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes und Erfassung nicht einmessungspflichtiger Gebäude"

4. Der Nummer 28.1.1 werden folgende Sätze angefügt:

"Unter Fertigstellung ist der Zeitpunkt der abschließenden Fertigstellung nach § 84 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) oder der Zeitpunkt der Aufnahme der Nutzung zu verstehen. Es gilt der Frühere der beiden genannten Zeitpunkte."

5. Nach Nummer 28.1.2 wird folgende Nummer 28.1.3 eingefügt:

"28.1.3 Hat die Vermessungsstelle, bei der die Gebäudeeinmessung beantragt wurde, bereits im Zuge von bauordnungsrechtlich begründeten Maßnahmen das Gebäude vermessen, so können die dabei gewonnenen Messwerte im Rahmen der Gebäudeeinmessung weiterverwendet werden. Die Ermittlung von Koordinaten durch rechnerischen Zuschlag von Planungswerten ist nicht zulässig."

6. Die bisherige Nummer 28.1.3 wird Nummer 28.1.4.

7. Nummer 28.2.6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
28.2.6 Reicht die Qualität des Gebäudenachweises zur nachbarschaftstreuen Fortführung nicht aus, sind Punkte benachbarter Gebäude zu erfassen, auch wenn diese nicht unmittelbar mit dem einzumessenden Gebäude in Verbindung stehen. Eine einfache polare Aufnahme dieser Punkte ist ausreichend. "28.2.6 Reicht die Qualität des Liegenschaftskatasters zur nachbarschaftstreuen Fortführung nicht aus, sind kartenidentische Punkte zu erfassen, zum Beispiel Gebäude-, Grenz- oder Aufnahmepunkte."

8. Die Nummern 28.3.1 bis 28.3.4 werden wir folgt gefasst:

alt neu
28.3.1 Bei der Gebäudeeinmessung ist ein messungstechnischer Grenzbezug herzustellen, wenn das Gebäude weniger als 50 cm von der Grundstücksgrenze entfernt steht und diese Grundstücksgrenze nicht in Koordinatenkatasterqualität vorliegt.

28.3.2 Bei der Herstellung des messungstechnischen Grenzbezugs muss für die betreffenden Grenzpunkte kein Koordinatenkataster geschaffen werden. Die Grenzuntersuchung kann daher in reduzierter Form erfolgen.

28.3.3 Nebengebäude, insbesondere Garagen und Schuppen, und Anbauten können auf die Grundrisslinien eines bereits auf demselben Grundstück oder auf einem Nachbargrundstück eingemessenen Gebäudes aufgemessen werden, wenn für dessen Gebäudepunkte Koordinaten in Koordinatenkatasterqualität vorliegen. Ein messungstechnischer Grenzbezug ist hierbei nicht erforderlich.

28.3.4 Sofern ein messungstechnischer Grenzbezug nicht erforderlich ist, kann die Darstellung von Grenzabständen im Fortführungsriss oder in den Berechnungsunterlagen unterbleiben. Es ist ausreichend, die betreffenden Grenzen im Fortführungsriss lediglich anzudeuten.

"28.3.1 Bei der Gebäudeeinmessung wird ein messungstechnischer Grenzbezug nur auf Antrag hergestellt. Im Antrag sind die Grenzen, auf die das Gebäude bezogen werden soll, zu benennen. Feststellung oder Abmarkung der Grenze sind gesondert als Grenzvermessung zu beantragen.

28.3.2 Die Grenzpunkte der betreffenden Grenzen sind zu untersuchen. Für sie sind Koordinaten in Koordinatenkatasterqualität herzustellen. Diese werden der Katasterbehörde zur Übernahme eingereicht.

28.3.3 Der Grenzbezug wird im Fortführungsriss dokumentiert. Dem Antragstellenden ist eine Bescheinigung über den Grenzbezug auszuhändigen.

28.3.4 Ein Gebäudepunkt ist grundsätzlich nicht in die Grenzen einzurechnen, es sei denn er ist gleichzeitig Grenzpunkt und ist als solcher in einer Grenzniederschrift anerkannt worden."

9. Die Nummern 28.3.5 und 28.3.6

28.3.5 Ist ein Grenzbezug gemäß Nummer 28.3.1 nicht erforderlich, reicht jedoch die Qualität des Grenznachweises zur nachbarschaftstreuen Fortführung des Liegenschaftskatasters nicht aus, insbesondere in Bereichen des Urkatasters, sind kartenidentische Punkte zu erfassen (zum Beispiel vorhandene Gebäude oder Aufnahmepunkte).

28.3.6 Ein Gebäudepunkt ist grundsätzlich nicht in die Grenzen einzurechnen, es sei denn er ist gleichzeitig Grenzpunkt und ist als solcher in einer Grenzniederschrift anerkannt worden.

werden aufgehoben.

10. Die Nummer 28.5.1 wird wie folgt gefasst:

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