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Regelwerk

Änderungstext

Fuenfter Erlass zur Änderung des Liegenschaftskatastererlasses
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 27. September 2019
(MBl. NRW Nr. 20 vom 08.10.2019 S. 512)



Der Runderlass des Innenministeriums "Liegenschaftskatastererlass" vom 13. Januar 2009 (MBl. NRW. S. 45), der zuletzt durch Runderlass vom 27. Oktober 2016 (MBl. NRW. S. 703) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Soweit das Liegenschaftskataster noch unter Einsatz der bisherigen Programmsysteme "Automatisiertes Liegenschaftsbuch (ALB)" bzw. "Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK)" geführt wird, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden. Da die Pflege dieser Programmsysteme eingestellt ist, wird eine zeitnahe Umstellung auf Verfahrenslösungen nach Nummer 1.1, Abs. 1 dringend angeraten. Für Katasterbehörden, die noch die Deutsche Grundkarte 1:5000 führen, gilt Satz 1 entsprechend.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

2. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum DGK-Erlass

DGK-Erlass // Erlass: "Die Führung der Digitalen Grundkarte"

wird gestrichen.

b) Die Angabe zum Fortführungsvermessungserlass

Fortführungsvermessungserlass // Erlass: Das Verfahren bei den Fortführungsvermessungen in Nordrhein-Westfalen (FortfVErl)

wird gestrichen.

c) Die Angabe zu SigG (Bun)

SigG (Bun) // Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz)

wird gestrichen.

d) Die Angabe zu VPErl.

VPErl. // Erlass: Die Bestimmung von Vermessungspunkten der Landesvermessung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungspunkterlass)

wird gestrichen.

3. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Nummer 4.3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4.3 Objekte auf der Grenze der Katasterbehörde "4.3 Objekte an der Grenze des Katasteramtsbezirks"

b) Die Angabe zu Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
12 Veröffentlichung durch Dritte "12 (aufgehoben)".

c) Die Angabe zu Abschnitt XI wird wie folgt gefasst:

alt neu
XI Migration in das ALKIS "XI (aufgehoben)".

d) Die Angabe zu Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

alt neu
16 Die Einrichtung des ALKIS "16 (aufgehoben)".

e) Die Angabe zu Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

alt neu
18 Bezugssystem "18 (aufgehoben)".

f) Die Angabe zu Nummer 24 wird wie folgt gefasst:

alt neu
24 NAS-Erhebungsdaten "24 (aufgehoben)".

g) Die Angabe zu Nummer 26 wird wie folgt gefasst:

alt neu
26 Erfassung und Darstellung der Nutzungsarten und der Gebäudefunktionen "26 (aufgehoben)".

h) Die Angabe zu Nummer 27 wird wie folgt gefasst:

alt neu
27 Geltungsdauer und aufgehobene Erlasse "27 Verfahren der Veröffentlichung".

i) Nach der Angabe zu Anlage 4 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Anlage 5: Abstimmung des Nachweises des Liegenschaftskatasters an den Grenzen der Katasteramtsbezirke

"Anlage 6 Bildungsregeln für landesweit einheitliche Schlüssel der Katalogdaten"

4. In Nummer 1.1 Absatz 2 wird in Satz 3 die Angabe "(Anhang, lfd. Nr. 0)" gestrichen.

5. Nummer 1.4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
In der ALKIS-Verfahrenslösung können hierzu ALKIS-Bestandsdaten benachbarter Katasterbehörden als Sekundärdaten geführt werden. "In der ALKIS-Verfahrenslösung wird hierzu ein standardisierter, webbasierter Dienst nach Nummer 11.1 benutzt."

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(Stand: 21.10.2019)

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