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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 15. November 2016
(GV.NRW Nr. 35 vom 28.11.2016 S. 970)



Artikel 1

Das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1 bis 4 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 6 ersetzt:

alt neu
1. 665 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe I oder jede schwer behinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 50 bis unter 80;

2. 1.330 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe II oder jede schwer behinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 80 bis unter 100;

3. 2.100 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe I oder II mit einem Grad der Behinderung von unter 80;

4. 4.500 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe III oder jede schwer behinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie für jede häuslich pflegebedürftige Person im Sinne des § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80;

"1. 330 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades;

2. 665 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 oder jede schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 50 bis unter 80;

3. 1.330 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 oder jede schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 80 bis unter 100 oder für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 mit einem Grad der Behinderung von unter 80;

4. 2.100 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 oder 3 mit einem Grad der Behinderung von unter 80 oder für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80;

5. 4.500 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 oder jede schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegegrade 2 oder 3 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80;

6. 5.830 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 5 sowie für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80;"

b) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 7 bis 10.

2. § 36 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 35 Absatz 1 Sätze 3 bis 6 sind entsprechend anzuwenden. " § 35 Absatz 1 Satz 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

ENDE

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