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Regelwerk

Änderungstext

Die Führung des Liegenschaftskatasters in Nordrhein-Westfalen
(Liegenschaftskatastererlass - LiegKatErl.)

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 27. Oktober 2016
(MBl. NRW Nr. 29 vom 28.11.2019 S. 703)



Der Runderlass des Innenministeriums vom 13. Januar 2009 (MBl. NRW. S. 45), zuletzt geändert durch Runderlass vom 23. September 2013 (MBl. NRW. S. 474), wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 von Nummer 3.1.1 Absatz 2

Fließende oberirdische Gewässer (§ 3 Abs. 3 Landeswassergesetz - LWG) sind als Flurstücke auszuweisen.

wird aufgehoben.

2. Nummer 3.6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Höhenlinien und - soweit im DGM des Landes geführt - "Markante Geländepunkte" und "Besondere Höhenpunkte" werden den Katasterbehörden von der Abteilung Geobasis NRW als Daten in der Struktur "Normbasierte Austauschschnittstelle (NAS)" zur Übernahme in die ALKIS-Verfahrenslösung zur Verfügung gestellt. "(2) Höhenlinien und - soweit im DGM des Landes geführt - "Markante Geländepunkte" und "Besondere Höhenpunkte" werden den Katasterbehörden von der für die Landesvermessung zuständigen Behörde als Geodatendienste zur Einbindung in die ALKIS-Verfahrenslösung zur Verfügung gestellt."

3. Die Nummer 13 erhält folgende neue Fassung:

alt neu
13 Jahresabschluss

13.1 Allgemeines

(1) Fortführungsjahr ist das Kalenderjahr. Geht mit einer Fortführung eine Änderung des Gebiets der kreisfreien Stadt/des Kreises (Gebietsänderung) einher, so ist die Fortführung des Liegenschaftskatasters von den beteiligten Katasterbehörden in demselben Fortführungsjahr durchzuführen.

(2) Am Ende des Fortführungsjahres ist durch die Katasterbehörde der Jahresabschluss durchzuführen. Der Jahresabschluss wird als standardisierte Auswertung erstellt. Er ist nach Form und Inhalt festgelegt und umfasst die

  1. "Statistik der Flächen der tatsächlichen Nutzung" - jeweils zusammengefasst nach Gemarkung, Gemeinde und Kreis/Kreisfreie Stadt (Anhang, lfd. Nr. 12) sowie die
  2. "Statistik der Gebietseinheiten" (enthält die Flächen der Gemarkungen, Gemeinden und der Katasterbehörde - s. Anhang, lfd. Nr. 12).

Die Statistik nach Buchstabe a) erfolgt in der durch den Grunddatenbestand NRW vorgegebenen Differenzierung. Sofern die Objekte der tatsächlichen Nutzung tiefer differenziert erfasst werden, sind sie bei der Auswertung in die nach dem Grunddatenbestand zutreffenden Nutzungsarten um zu schlüsseln.

(3) Werden in der "Statistik der Gebietseinheiten" (Abs. 2 Buchst. b) Flächenzugänge oder Flächenabgänge ausgewiesen, so wird in einem separaten Vermerk eine Erläuterung angebracht, ob die Flächenänderungen

  • auf die Umsetzung von Grenzänderungsverträgen (z.B.: hiervon 400 m2 von/nach - Gemeindeschlüssel), oder
  • auf Koordinatenberichtigungen im Verlauf der Grenze der Katasterbehörde

zurück zu führen sind.

13.2 Abgabe von Jahresabschlusslisten/-daten

(1) Bis zum 15. Januar jedes Jahres sind zu übersenden

  • der Bezirksregierung in digitaler, auswertbarer Form die Statistiken zu Nummer 13.1 Abs. 2 Buchst. a) und b),
  • der Finanzverwaltung in digitaler Form die Statistik zu Nummer 13.1 Abs. 2 Buchst. a) je nach Absprache bezogen auf die Gemarkung oder die Gemeinde.

(2) An die Finanzverwaltung können die Listen nach entsprechender Vereinbarung auch als Papierausdruck abgegeben werden.

(3) Mit der Übersendung der Daten an die Bezirksregierungen teilen die Katasterbehörden diesen mit, welche Gebiete von Flurbereinigungen betroffen sind. Diese Informationen werden auf dem nachfolgend beschriebenen Weg jeweils mit den Statistiken der tatsächlichen Nutzung weiter gegeben.

(4) Die Bezirksregierung überprüft den Jahresabschluss auf Plausibilität. Berichtigungen sind mit der Katasterbehörde abzustimmen. Die Katasterbehörde übernimmt die Berichtigungen in ihren Datenbestand. Sind von den Berichtigungen Daten betroffen, die bereits an andere Stellen (z.B. Städte, Gemeinden, Finanzverwaltung) abgegeben wurden, so sind diese Stellen durch die Katasterbehörde über die Berichtigung zu informieren.

(5) Die Bezirksregierung übersendet alle von den Katasterbehörden bereit gestellten, abgestimmten Dateien bis zum 5. Februar jedes Jahres an die Abteilung Geobasis NRW. Diese fasst die Jahresabschlusslisten - ausgehend von den beiden auf Ebene der Katasterbehörde zusammen gefassten Statistiken der tatsächlichen Nutzungen und der Gebietseinheiten - zu je einer Liste für jeden Regierungsbezirk zusammen, die lediglich die Summe für die Bezirke der Katasterbehörden sowie die Gesamtsumme für den Regierungsbezirk enthält. Zusätzlich werden die Jahresabschlusslisten zu einer Liste für das Land zusammengefasst, die lediglich die Summen für die Bezirksregierungen und für das Land enthält. Die Abteilung Geobasis NRW übersendet den so zusammengefassten Jahresabschluss einschließlich aller dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Dateien der Katasterbehörden bis zum 15. Februar jedes Jahres dem Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) in digitaler Form. Zusätzlich übersendet die Abteilung Geobasis NRW nachrichtlich den Bezirksregierungen die für ihren Bezirk zusammengefassten Statistiken.

"13 Jahresabschluss

13.1 Allgemeines

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