Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 23. Juli 2015
(GV. NRW Nr. 32 vom 07.08.2015 S. 551)



Auf Grund des § 29 Nummer 1 bis 8 und 10 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 9 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW.S. 542), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 252) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Justizministerium und dem Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 25. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 462), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 1 Zuständige Behörde für die Landesvermessung".

b) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 2 Aufsichtsbehörden".

c) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe zu § 3a eingefügt:

" § 3a Zusammenarbeit bei der Bereitstellung".

d) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 6 (aufgehoben)".

e) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 8 Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters".

f) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe zu § 9 eingefügt:

" § 9 Metadaten".

g) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Abschnitt 3 Bereitstellung der Geobasisdaten".

h) Nach der Angabe zu Abschnitt 3 wird die Angabe zu § 9 gestrichen.

i) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 11 (aufgehoben)".

j) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 12 (aufgehoben)".

k) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 15 (aufgehoben)".

l) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 19 Verfahren bei der Durchsetzung der Pflichten".

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Landesvermessungsamt

(1) Das Landesvermessungsamt ist zuständig für die Wahrnehmung der in den §§ 8 bis 10 des Vermessungs- und Katastergesetzes für den Bereich der Landesvermessung beschriebenen Aufgaben, insbesondere für

  1. den geodätischen Raumbezug (§ 4),
  2. die topographischen Geobasisdaten (§ 5),
  3. die Landesluftbildsammlung (§ 6) und
  4. die kartographischen Geobasisdaten (§ 7),

sofern nicht die Bezirksregierungen (§ 2 Abs. 2, 3 und 4) zuständig sind. Soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, wirkt das Landesvermessungsamt in nationalen und internationalen Normungs- und Fachgremien mit.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.01.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion