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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Sondernutzungsgebührenverordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 23. April 2014
(GV. NRW Nr. 12 vom 29.04.2014 S. 272)



Auf Grund des § 8 Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) in Verbindung mit § 2 Absatz der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 125) und auf Grund des § 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, berichtigt 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355, berichtigt 2007 S. 327), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9.Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen:

Artikel 1

Die Sondernutzungsgebührenverordnung vom 15. April 2009 (GV. NRW. S. 262) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "des Gebührenschuldners" die Wörter "oder der Gebührenschuldnerin" eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Im Einzelfall kann die Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens ermäßigt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder der Gebührenschuldnerin, des nur geringen Ausmaßes der Einwirkungen auf die Straße oder aus Billigkeitsgründen geboten ist."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2. In § 4 werden die Wörter "Gebührenschuldner sind" durch die Wörter "Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet" ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
§ 9 Übergangsbestimmung

Für Erlaubnisse oder Genehmigungen von Sondernutzungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, gilt die in der Erlaubnis oder Genehmigung festgelegte Gebühr fort. Soweit wiederkehrende Gebühren von dem Sondernutzungsgebührentarif dieser Verordnung abweichen, können sie mit der Maßgabe angepasst werden, dass die Gebühr ab dem 1. Januar 2010 nach dem Sondernutzungsgebührentarif dieser Verordnung berechnet werden. Bei unbefugter Sondernutzung können die Gebühren nach dieser Verordnung auch rückwirkend erhoben werden.

" § 9 Übergangsbestimmung

Für in der Vergangenheit vor Inkrafttreten erteilte Sondernutzungserlaubnisse sind die nicht abgelösten und jährlich zu entrichtenden Sondernutzungsgebühren bis zum nächsten Fälligkeitstermin gemäß § 5 Absatz 2 anzupassen." 

4. In § 10 wird die Angabe "2014" durch die Angabe "2019" ersetzt.

5. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.2 wird die Angabe "14 bis 349" durch die Angabe "25 bis 390" ersetzt.

b) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "15 bis 67" wird durch die Angabe "25 bis 150" ersetzt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: "Die Festsetzung erfolgt einzeln pro Wohneinheit. Bei mehreren erschlossenen Wohneinheiten über eine Zufahrt ergibt sich die Gesamtgebühr durch Addition der Einzelergebnisse."

c) Nummer 1.4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten" werden durch die Wörter "des Arzt-, Rechtsanwalts-, Architektenberufs" ersetzt.

bb) Die Angabe "698" wird durch die Angabe "3 500" ersetzt.

d) In Nummer 1.5 wird die Angabe "35 bis 349 Euro" durch das Wort "gebührenfrei" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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