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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baukammerngesetzes

Vom 30. Juni 2009
(GVBl. Nr. 19 vom 24.07.2009 S. 423)



Aufgrund des § 101 Absatz 1 des Baukammerngesetzes (BauKaG NRW) vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774), wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung zur Durchführung des Baukammerngesetzes vom 23. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 612), geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2006 (GV. NRW. S. 39), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 wird der Klammerzusatz

( § 6 Buchstabe d und § 31 Buchstabe d BauKaG NRW)

gestrichen.

2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "und Satz 3" gestrichen.

c) Nummer 4

4. im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a bis d BauKaG NRW durch Vorlage entsprechender Ausbildungsnachweise.

wird gestrichen.

d) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 4 Abs. 3" durch die Angabe " § 4 Absätze 3 bis 5" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird hinter dem Wort "Fachrichtung" der Klammerzusatz wie folgt formuliert:

"( § 4 Absatz 3 Satz 1 BauKaG NRW)".

b) In Satz 1 wird hinter dem Wort "Eintragungsvoraussetzungen" der Klammerzusatz wie folgt formuliert:

"( § 4 Absatz 1 BauKaG NRW)".

c) In Satz 2 wird nach dem Wort Anerkennung" der Klammerzusatz "( § 4 Abs. 1 Satz 4 BauKaG NRW)" gestrichen.

4. In § 8 wird der Klammerzusatz wie folgt formuliert: "( § 4 Absatz 7 Satz 2 BauKaG NRW)".

5. § 10 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 10 Bescheinigungen

(1) Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauKaG NRW sind beizufügen:

  1. Eine Bescheinigung der Fachhochschule oder Gesamthochschule, dass die Studiendauer des Antragstellers oder der Antragstellerin auf dem Gebiet der Architektur weniger als 4 Jahre, mindestens jedoch 3 Jahre betragen hat,
  2. zum Nachweis einer vierjährigen Berufserfahrung auf dem Gebiet der Architektur eigene Arbeiten, die eine überzeugende Anwendung der in Artikel 3 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates der europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 1985 (ABl. EG Nr. L 223 vom 21. August 1985, S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. EG Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S. 73) - RL 85/384/EWG -, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) genannten Kenntnisse darstellen (Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 2 RL 85/384/EWG).

(2) Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauKaG NRW sind beizufügen:

  1. Das Prüfungszeugnis, das vor dem 1. Januar 1973 in einem Studiengang für Architektur von einer deutschen Ingenieur- oder Werkkunstschule ausgestellt wurde,
  2. Pläne, die der Antragsteller oder die Antragstellerin während mindestens sechsjähriger tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin" erstellt und ausgeführt hat (Artikel 13 RL 85/384/EWG).

(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 genannten Tätigkeiten können auch durch entsprechende Bescheinigungen des Arbeitgebers nachgewiesen werden.

(4) Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 4 BauKaG NRW sind die nach Artikel 3 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 vom 24. Januar 1989, S. 16) - RL 89/48/EWG - erforderlichen Nachweise beizufügen.

" § 10 Bescheinigungen

Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 26 Absatz 1 Satz 5 BauKaG NRW sind beizufügen:

  1. Eine Bescheinigung der Fachhochschule oder Gesamthochschule, dass die Studiendauer der antragstellenden Person auf dem Gebiet der Architektur weniger als vier Jahre, mindestens jedoch drei Jahre betragen hat,
  2. zum Nachweis einer vierjährigen Berufserfahrung auf dem Gebiet der Architektur eigene Arbeiten, die eine überzeugende Anwendung der in Artikel 46 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nummer L255 S. 22) genannten Kenntnisse darstellen (Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 2 RL 2005/36/EG ).

Die in Satz 1 Nummer 2 genannten Tätigkeiten können auch durch entsprechende Bescheinigungen des Arbeitgebers nachgewiesen werden."

6. In § 14 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt formuliert:

"( § 4 Absatz 7 Satz 1 BauKaG NRW)".

7. In § 17 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe " § 30 Abs. 2 und 3 BauKaG NRW" durch die Angabe " § 30a BauKaG NRW" ersetzt.

8. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt formuliert:

alt neu
Versicherungspflicht für Bauvorlageberechtigte  "Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt

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