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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG)

Vom 24. Juni 2008
(GV. NRW. Nr. 20 vom 27.06.2008 S. 489)
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Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG)

Artikel I

Das Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312), zuletzt geändert durch Artikel 96 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

1.

a) In § 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter "an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule" durch die Wörter "an einer deutschen Hochschule" ersetzt.

b) Es wird ein neuer Absatz 2 angefügt:

"(2) Bezeichnungen, die auf wirtschaftlich tätige Zusammenschlüsse von Ingenieuren hinweisen, dürfen in der Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnlichen Bezeichnungen nur geführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführer oder die Personen, die mindestens über die Hälfte der Stimmrechte verfügen, zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder nach § 2 berechtigt sind."

2. § 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 2

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer auf Grund eines Abschlußzeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten hat.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist. Ist der Antragsteller/die Antragstellerin nicht Deutscher/Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, so kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(3) Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin Staatsangehöriger/Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und

  1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom erworben hat, das in dessen Hoheitsgebiet für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung erforderlich ist, oder
  2. den Beruf eines Ingenieurs/einer Ingenieurin vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeübt hat, der die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" entsprechenden Bezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an den Besitz eines Diploms bindet, sofern er/sie dabei im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen war, die er/sie zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufs erworben hatte.

Diplome im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise nach Maßgabe des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 vom 24. Januar 1989, S. 16). Gleichgestellt sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt worden sind. Ausbildungsnachweise im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b sind solche nach Maßgabe des Artikels 3 Buchstabe b der in Satz 2 genannten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988. Gleichgestellt sind Ausbildungsnachweise, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt worden sind.

(4) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigungen im Sinne dieser Bestimmung.

(5) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer nach § 141 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad des Ingenieurs/der Ingenieurin zu führen.

" § 2

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer auf Grund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten hat.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist. Ist die antragstellende Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, so kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

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