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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (Hersteller- und AnwenderVO - HAVO -)

Vom 27. April 2005
(GV. von 2005 S. 487)



Auf Grund der §§ 20 Abs. 5 und 24 Abs. 1 Satz 4 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (Hersteller- und AnwenderVO - HAVO -) vom 7. März 2000 (GV. NRW. S. 251) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen (Beton B II), die Herstellung von Transportbeton und vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton B II und  "5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton und".

b) In Satz 1 wird "der Hersteller und der Anwender" durch "die Hersteller und die Anwender" ersetzt.

c) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich in den Fällen des Satzes 1
  1. Nummer 1 nach DIN 18 800-7: 1983-05; Richtlinie zur Ausführung von Stahlbauten und Herstellung von Bauprodukten aus Stahl: 1998-10 (Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik, Dezember 1998 Sonderheft Nr. 11/2),
  2. Nummer 2 nach DIN 4113-1: 1980-05; Richtlinie zum Schweißen von tragenden Bauteilen aus Aluminium: 1986-10,
  3. Nummer 3 nach DIN 4099: 1985-11,
  4. Nummer 4 nach DIN 1052-1:1988-04; DIN 1052-1/A1: 1996- 10,
  5. Nummer 5 nach DIN 1045: 1988-07,
  6. Nummer 6 nach der Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen, Teil 3: 1991-02.
 "Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich in den Fällen des Satzes 1 nach den nach § 3 Abs. 3 BauO NRW von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen, für
  • Nummer 1 nach der lfd. Nr. 2.4.4,
  • Nummer 2 nach der lfd. Nr. 2.4.1,
  • Nummer 3 nach der lfd. Nr. 2.3.4,
  • Nummer 4 nach der lfd. Nr. 2.5.1,
  • Nummer 5 nach der lfd. Nr. 2.3.1 und
  • Nummer 6 nach der lfd. Nr. 2.3.11."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für solche nach
  1. § 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 in Abständen von höchstens drei Jahren
  2. § 1 Nr. 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren

gegenüber einer nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 BauO NRW anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.

"Die Hersteller und die Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für solche nach § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 in Abständen von höchstens drei Jahren, und für solche nach § 1 Satz 1 Nr. 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren, gegenüber einer nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 BauO NRW anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen." 

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für die in § 1 Nr. 5 aufgeführten Bauprodukte gelten die nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW anerkannten Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung von Betonbauprodukten auch als Prüfstelle nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 BauO NRW; dies gilt auch bei den in § 1 Nrn. 1 bis 4 und Nr. 6 aufgeführten Bauprodukten für die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekanntgemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl, zum Leimen tragender Holzbauteile und für die Instandsetzung tragender Betonbauteile geführt und in der Überwachung dieser Bauprodukte tätig waren.  "Für die in § 1 Satz 1 aufgeführten Bauprodukte und Bauarten gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW auch als Prüfstelle nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 BauO NRW."

3. In § 4 wird folgender Satz angefügt:

"Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft."

Artikel 2

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