Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung
über den Anwendungsbereich für ein Raumordnungsverfahren
nach § 23a Landesplanungsgesetz

Vom 8. Juli 2003
(GVBl. NRW Nr. 33 vom 18.07.2003 S. 377)



Aufgrund des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW S. 50), zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW S. 195), wird im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Umweltschutz und Raumordnung des Landtags verordnet:

Die Verordnung über den Anwendungsbereich für ein Raumordnungsverfahren nach § 23a Landesplanungsgesetz (6. DVO zum Landesplanungsgesetz) vom 17. Januar 1995 (GV. NRW S. 151) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Raumordnungsverfahren sind durchzuführen
  1. 1. für betriebsplanpflichtige Vorhaben, die Bergsenkungen zur Folge haben, soweit sie der Planfeststellung bedürfen, wenn sie nicht im Zusammenhang stehen mit der Errichtung von übertägigen Betriebsanlagen und -einrichtungen, die nach der Anlage 1 a zur 3. DVO zum LPlG (Planzeichenverzeichnis vom 17. Januar 1995 - GV. NW. S. 144) Gegenstand des Gebietsentwicklungsplanes sind und die nach den Senkungsprognosen nicht erwarten lassen, daß sie Änderungen der Darstellungen im Gebietsentwicklungsplan erforderlich machen,
  2. 2. für Leitungen, und zwar
    1. für die Errichtung von Freileitungen mit 110 kV und mehr Nennspannung und von Gasleitungen mit einem Betriebsüberdruck von mehr als 16 bar und
    2. für die Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die der Genehmigung nach § 19 a des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben.
 "(1) Raumordnungsverfahren sind durchzuführen für die nachfolgenden Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben:
  1. betriebsplanpflichtige Vorhaben, die Bergsenkungen zur Folge haben, soweit sie der Planfeststellung bedürfen, wenn sie nicht im Zusammenhang stehen mit der Errichtung von übertägigen Betriebsanlagen und -einrichtungen, die nach der Anlage 1 a zur 3. DVO zum LPlG (Planzeichenverzeichnis vom 17. Januar 1995 (GV. NRW S. 144) Gegenstand des Gebietsentwicklungsplanes sind und die nach den Senkungsprognosen nicht erwarten lassen, dass sie Änderungen der Darstellungen im Gebietsentwicklungsplan erforderlich machen;
  2. Leitungen, und zwar
    a) für die Errichtung von Freileitungen mit 110 kV und mehr Nennspannung und von Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm, soweit sie der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 11a des Energiewirtschaftsgesetzes bedürfen und
    b) für die Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes;
  1. Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die in der Nummer 1.1 bis 1.5. der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehende Anlagen sind dabei als Einheit anzusehen;
  2. Neubau und wesentliche Trassenänderung von Schienenstrecken (ausgenommen Grubenbahnen) sowie Neubau von Rangierbahnhöfen und von Umschlagseinrichtungen für den kombinierten Verkehr;
  3. Neubau und wesentliche Trassenänderungen von Magnetschwebebahnen;
  4. Errichtung einer Versuchsanlage nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr;
  5. Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswasserstraße, die der Bestimmung der Planung und Linienführung nach § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes bedürfen;
  6. Anlage und wesentliche Änderung eines Flugplatzes, die einer Planfeststellung nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen."

2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bedarf es nicht, wenn für ein Vorhaben nach § 1 Programme und Pläne nach § 5 des Raumordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 630) räumlich und sachlich hinreichend konkrete Ziele der Raumordnung und Landesplanung enthalten.  "(2) Der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bedarf es nicht, wenn die Landesentwicklungspläne oder Gebietsentwicklungs- und Braunkohlenpläne für ein Vorhaben nach Absatz 1 räumlich und sachlich bestimmte oder bestimmbare Ziele der Raumordnung und Landesplanung enthalten."

3. § 2

" § 2 Übergangsvorschrift

Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung anhängig sind, werden nach den bisher geltenden Regelungen zu Ende geführt."

wird gestrichen.

4. § 3 wird § 2.

5. Die Vorschriften dieser Änderungsverordnung treten 5 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion