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LEPro - Landesentwicklungsprogramm
Gesetz zur Landesentwicklung
Fassung vom 5. Oktober 1989
(GV. NRW. S. 485, ber. S. 648; 09.05.2000 S. 403; 05.04.2005 S. 306; 19.06.2007 S. 225; 17.12.2009 S. 874aufgehoben)
I. Abschnitt
Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung
§ 1 Entwicklung der räumlichen Struktur des Landes
Die räumliche Struktur des Landes ist unter Beachtung der Bevölkerungsentwicklung, der natürlichen Gegebenheiten, der Erfordernisse des Umweltschutzes sowie der infrastrukturellen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernisse so zu entwickeln, daß sie der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft am besten dient.
§ 2 Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
Die natürlichen Lebensgrundlagen (Luft, Wasser, Boden, Pflanzen- und Tierwelt) sind zu schützen. Für die sparsame und schonende Inanspruchnahme der Naturgüter ist zu sorgen. Die nachhaltige Leistungsfähigkeit und das Gleichgewicht des Naturhaushalts sollen erhalten bleiben oder wiederhergestellt werden. Dementsprechend ist der Sicherung und Entwicklung des Freiraums besondere Bedeutung beizumessen. Bei Nutzungskonflikten ist den Erfordernissen des Umweltschutzes Vorrang einzuräumen, wenn Leben und Gesundheit der Bevölkerung oder die dauerhafte Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen gefährdet sind.
§ 3 Berücksichtigung der Raumordnung des Bundesgebietes und Europas
Die angestrebte räumliche Struktur des Landes soll sich in die Raumordnung des Bundesgebietes einfügen und die europäische Zusammenarbeit entsprechend der verkehrsgünstigen Lage, der Bedeutung der Bevölkerungskonzentration und der zunehmenden wirtschaftlichen Verflechtungen Nordrhein-Westfalens insbesondere im nordwesteuropäischen Raum fördern.
§ 4 Bestmögliche Entwicklung aller Teile des Landes
Alle Teile des Landes sollen im Rahmen der für das Land angestrebten räumlichen Struktur bestmöglich entwickelt werden. In allen Teilen des Landes sollen dementsprechend Voraussetzungen für gleichwertige Lebensbedingungen geschaffen werden.
§ 5 Abgrenzung von Bereichen der öffentlichen Verwaltung
Bei der räumlichen Abgrenzung von Bereichen der öffentlichen Verwaltung, vor allem der staatlichen und kommunalen Verwaltungseinheiten, sowie von Gerichtsbezirken ist die angestrebte Entwicklung der räumlichen Struktur insbesondere hinsichtlich zentralörtlicher, wirtschaftlicher und verkehrlicher Verflechtungen zu berücksichtigen.
§ 6 Ausrichtung der städtebaulichen Entwicklung in den Gemeinden auf Siedlungsschwerpunkte
Die Gemeinden sollen die Entwicklung ihrer Siedlungsstruktur auf solche Standorte ausrichten, die sich für ein räumlich gebündeltes Angebot von öffentlichen und privaten Einrichtungen der Versorgung, der Bildung und Kultur, der sozialen und medizinischen Betreuung, des Sports und der Freizeitgestaltung eignen (Siedlungsschwerpunkte). Dabei ist zu berücksichtigen, daß diese Einrichtungen für die Bevölkerung in angemessener Zeit erreichbar sein sollen.
§ 7 Siedlungsräumliche Schwerpunktbildung im Rahmen der zentralörtlichen Gliederung
Im Rahmen der zentralörtlichen Gliederung soll eine siedlungsräumliche Schwerpunktbildung von Wohnungen und Arbeitsstätten in Verbindung mit zentralörtlichen Einrichtungen angestrebt werden, sofern sie dazu beiträgt, die Voraussetzungen für die nachhaltige Sicherung des Naturhaushalts, für gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen, ausgewogene infrastrukturelle, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Verhältnisse sowie eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung zu erhalten, zu verbessern oder zu schaffen.
§ 8 Entwicklung von Verdichtungsgebieten
Die räumliche Struktur von Verdichtungsgebieten, die die Bedingungen des § 7 erfüllt, soll gesichert und weiterentwickelt werden. In Verdichtungsgebieten, deren räumliche Struktur diese Bedingungen nicht erfüllt, sollen geeignete Maßnahmen zur Strukturverbesserung ergriffen werden.
§ 9 Entwicklungsschwerpunkte in Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur
In Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur soll eine siedlungsräumliche Schwerpunktbildung gemäß § 7 bevorzugt in den Gemeinden gefördert werden, die dafür aufgrund der Tragfähigkeit ihrer Versorgungsbereiche und ihrer sonstigen Standortbedingungen als Entwicklungsschwerpunkte in Betracht kommen.
§ 10 Standortvoraussetzungen für die Entwicklung der Erwerbsgrundlagen
Im Rahmen der angestrebten Siedlungsstruktur sollen die Standortvoraussetzungen für eine den Strukturwandel, die Schaffung von Arbeitsplätzen und das wirtschaftliche Wachstum fördernde umweltverträgliche Entwicklung der Erwerbsgrundlagen erhalten, verbessert oder geschaffen werden.
§ 11 Funktionsgerechte und umweltverträgliche Einbindung von Versorgungs- und Verkehrseinrichtungen und -leistungen
Die Ausstattung eines Gebietes mit Verkehrsanlagen sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen und die Bedienung mit Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsleistungen sind auf die für dieses Gebiet angestrebte Entwicklung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes auszurichten und miteinander in Einklang zu bringen.
§ 12 Förderung der Standortgunst des Landes im Rahmen der Verkehrsplanung
Die Verkehrsplanung soll die Nutzung der günstigen großräumigen Lage des Landes weiter fördern. Dabei ist unter Berücksichtigung der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den einzelnen Verkehrsmitteln ein Zusammenwirken aller Verkehrsträger anzustreben.
§ 13 Grundelemente von Entwicklungsachsen
Die für den regionalen, überregionalen und großräumigen Leistungsaustausch bedeutsamen Verkehrswege sollen als Grundelemente von Entwicklungsachsen alle Teile des Landes unter Berücksichtigung der die Landesgrenzen überschreitenden Verflechtungen bedarfsgerecht und umweltverträglich verbinden. Dabei ist das vorhandene Verkehrsnetz zugrunde zu legen. Der Ausbau ist möglichst auf qualitative Verbesserungen auszurichten.
§ 14 Erfordernisse der zivilen und militärischen Verteidigung
Es ist anzustreben, daß die Erfordernisse der zivilen und militärischen Verteidigung mit der angestrebten räumlichen Struktur des Landes in Einklang gebracht werden. In Verdichtungsgebieten sollen möglichst nur Anlagen der zivilen und militärischen Verteidigung mit geringem Raumbedarf untergebracht werden.
§ 15 Schutz der Bevölkerung
Es ist darauf hinzuwirken, daß die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren oder sonstigen unzumutbaren Auswirkungen von Einrichtungen und Maßnahmen insbesondere der Wirtschaft und des Verkehrs geschützt wird.
§ 16 Freizeit-, Sport- und Erholungsbedürfnisse der Bevölkerung
Für die Freizeit-, Sport- und Erholungsbedürfnisse der Bevölkerung sollen unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes in allen Teilen des Landes geeignete Räume gesichert, entwickelt und funktionsgerecht an das Verkehrsnetz angebunden werden.
§ 17 Landwirtschaft und Wald
Landwirtschaftliche Flächen und Wald sollen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes und der Landschaftspflege, der wirtschaftlichen und siedlungsstrukturellen Erfordernisse als Freiflächen erhalten bleiben. Ihre Nutzung soll auch dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen sowie die Kulturlandschaft zu erhalten und zu gestalten. In waldarmen Gebieten ist eine Erhöhung des Waldanteils anzustreben.
§ 18 Vorsorgende Sicherung von Rohstofflagerstätten
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Flächen betreffen, unter denen sich für die gewerbliche Wirtschaft oder die Energiewirtschaft nutzbare Rohstofflagerstätten befinden, sind die Standortgebundenheit der Mineralgewinnung und die Unvermehrbarkeit der mineralischen Rohstoffe besonders zu berücksichtigen und dementsprechend in die Abwägung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernisse untereinander sowie insbesondere mit den Erfordernissen des Städtebaus, des Verkehrs, der Wasserwirtschaft, der Landschaftsentwicklung, der Erholung und des Umweltschutzes einzubeziehen.
II. Abschnitt
Allgemeine Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die räumliche Struktur des Landes
§ 19 Grundzüge der Raumstruktur
Den Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung entsprechend ist die Entwicklung der räumlichen Struktur des Landes insbesondere auszurichten auf
§ 20 Siedlungsraum und Freiraum
(1) Als Grundlage für eine umweltverträgliche und den siedlungsstrukturellen Erfordernissen Rechnung tragende Entwicklung der Raumnutzung ist das Landesgebiet in Gebiete zu unterteilen, die vorrangig Siedlungsfunktionen (Siedlungsraum) oder vorrangig Freiraumfunktionen (Freiraum) erfüllen oder erfüllen sollen.
(2) Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden soll sich den Grundzügen der Raumstruktur des Landes entsprechend bedarfsgerecht und umweltverträglich innerhalb des Siedlungsraumes vollziehen. Im Freiraum gelegene Ortsteile sind in ihrer städtebaulichen Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der Landschaftsentwicklung vor allem auf den Bedarf der ansässigen Bevölkerung auszurichten.
(3) Freiraum ist grundsätzlich zu erhalten und seiner ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung entsprechend zu sichern und funktionsgerecht zu entwickeln.
(4) Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist anzustreben, daß außerhalb des Siedlungsraumes zusätzliche Flächen für Siedlungszwecke nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist und geeignete, nicht mehr genutzte Siedlungsflächen nicht zur Verfügung stehen oder nicht bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt werden können. Für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, sind für Freiraumfunktionen zu sichern.
(5) Die Inanspruchnahme von Flächen für Infrastruktureinrichtungen im Freiraum setzt voraus, daß der Bedarf begründet ist und nicht anderweitig, insbesondere weder durch Mehrfachnutzung bestehender Infrastruktureinrichtungen noch durch den Ausbau ihrer Kapazitäten, gedeckt werden kann. Insbesondere die Beeinträchtigung oder Zerschneidung größerer zusammenhängender Freiflächen ist zu vermeiden.
§ 21 Gebiete mit unterschiedlicher Raumstruktur
(1) Nach der unterschiedlichen Art und Dichte der Besiedlung und den sich daraus ergebenden Planungsaufgaben ist das Landesgebiet in Verdichtungsgebiete (Ballungskerne, Ballungsrandzonen, Solitäre Verdichtungsgebiete) sowie in Gebiete mit überwiegend ländlicher Raumstruktur einzuteilen.
(2) Bei der Abgrenzung dieser Gebiete sind folgende Merkmale zugrunde zu legen:
(3) Zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung gemäß Abschnitt I sind in den Gebieten mit unterschiedlicher Raumstruktur insbesondere folgende Ziele anzustreben:
§ 22 Zentralörtliche Gliederung
(1) Für die Entwicklung der Siedlungsstruktur gemäß §§ 6 und 7 ist für das gesamte Landesgebiet ein funktional gegliedertes System zentralörtlicher Stufen zugrunde zu legen. Dadurch sollen im Interesse der bestmöglichen Versorgung der Bevölkerung in allen Teilen des Landes die Voraussetzungen für einen gezielten Einsatz öffentlicher Mittel zur Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur entsprechend der angestrebten zentralörtlichen Gliederung geschaffen werden.
(2) Bei der zentralörtlichen Gliederung ist von einer Stufung in Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren auszugehen. Dabei sind als Versorgungsbereiche dieser Zentren zu unterscheiden:
(3) Diese Stufenfolge der zentralörtlichen Gliederung kann insbesondere aus siedlungsstrukturellen,versorgungstechnischen oder landesentwicklungspolitischen Gründen, falls erforderlich, durch Zwischenstufen ergänzt werden.
§ 23 Entwicklungsschwerpunkte und Entwicklungsachsen
(1) Ausgehend von der zentralörtlichen Gliederung ist die Gesamtentwicklung des Landes auf ein System von Entwicklungsschwerpunkten und Entwicklungsachsen auszurichten.
(2) Als Entwicklungsschwerpunkte sind alle Räume in Betracht zu ziehen, in denen die Standortvoraussetzungen für eine bevorzugte Förderung der Konzentration von Wohnungen und Arbeitsstätten in Verbindung mit zentralörtlichen Einrichtungen gegeben sind. Der zentralörtlichen Gliederung des Landes entsprechend ist dabei von der Tragfähigkeit von Versorgungsbereichen mit mindestens 25000 Einwohnern auszugehen. Es sind jedoch auch solche Räume zu berücksichtigen, die nach ihrer Entwicklungstendenz, Ausbaufähigkeit und besonderen Lagegunst im Zuge von Entwicklungsachsen die Voraussetzungen dafür bieten, diese Tragfähigkeit durch gezielte Förderung in absehbarer Zeit zu erreichen.
(3) Die unterschiedliche Standortgunst der Entwicklungsschwerpunkte ist durch eine mit der zentralörtlichen Gliederung abgestimmte Stufenbildung kenntlich zu machen, soweit dies als Grundlage des sachlichen Rahmens ihrer Förderungswürdigkeit erforderlich ist.
(4) Die Entwicklungsachsen stellen das Grundgefüge der räumlichen Verflechtungen dar, nach dem sich Art, Leistungsfähigkeit und räumliche Bündelung der Verkehrswege und Versorgungsleitungen richten sollen. Durch die Entwicklungsachsen ist in den Grundzügen aufzuzeigen, wie die Entwicklungsschwerpunkte auch unter Berücksichtigung der die Landesgrenzen überschreitenden Verflechtungen bedarfsgerecht miteinander zu verbinden sind und wie bestmögliche Voraussetzungen für den durch räumlichfunktionale Arbeitsteilung bedingten regionalen und überregionalen Leistungsaustausch gewährleistet werden können.
(5) Die unterschiedliche funktionale Bedeutung der Entwicklungsachsen ist durch eine Stufenbildung kenntlich zu machen, die der Stufenbildung der Entwicklungsschwerpunkte entspricht. Als Merkmal für die Bestimmung der Mindestausstattung der Entwicklungsachsen sind die Straßen und Schienenwege zugrunde zu legen, die für den regionalen, überregionalen und großräumigen Leistungsaustausch bedeutsam sind.
III. Abschnitt
Allgemeine Ziele der Raumordnung und Landesplanung für Sachbereiche
§ 24 Städtebau und Wohnungswesen
(1) Die Gemeinden richten ihre Siedlungsstruktur innerhalb des Siedlungsraumes auf Siedlungsschwerpunkte (§ 6) aus. Dabei ist die im Rahmen der zentralörtlichen Gliederung anzustrebende siedlungsräumliche Schwerpunktbildung (§ 7) mit den vorhandenen oder geplanten Verkehrswegen unter besonderer Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs abzustimmen.
(2) Der anzustrebenden Entwicklung des Siedlungsraumes entsprechend (§ 20) sind bandartige bauliche Entwicklungen entlang von Verkehrswegen außerhalb von Siedlungsbereichen zu vermeiden. Streusiedlungen und Splittersiedlungen sind zu verhindern. Flächen für Campingplätze, Wochenendhäuser, Ferienheime und Ferienwohnungen sollen vorhandenen Ortslagen oder geeigneten Freizeit- und Erholungsschwerpunkten zugeordnet werden.
(3) Bei der Standortplanung für gewerbliche und andere Anlagen, deren Betrieb mit erheblichen Emissionen verbunden ist, sind zur Vermeidung oder Verminderung von Immissionen ausreichende Abstände oder geeignete Schutzvorkehrungen zwischen diesen Anlagen und Wohnsiedlungsbereichen vorzusehen. Entsprechendes gilt für die Planung von Wohnsiedlungsbereichen zur Vermeidung oder Verminderung von Immissionen durch vorhandene insbesondere standortgebundene gewerbliche oder andere Anlagen, von denen erhebliche Emissionen ausgehen. Satz 1 und Satz 2 gelten sinngemäß auch für die Zuordnung von Verkehrswegen und Wohnsiedlungsbereichen zueinander.
(4) Die Modernisierung des Wohnungsbestandes und der Neubau von Wohnungen sind im Rahmen der angestrebten Siedlungsstruktur mit dem Ziel zu fördern, eine den unterschiedlichen Wohnbedürfnissen der Bevölkerung entsprechende Versorgung mit Wohnraum sicherzustellen.
(5) Die nach ökologischen, sozialen, kulturellen und ökonomischen Zielen ausgerichtete Stadterneuerung ist vorrangig dort anzustreben, wo wohnungs- und städtebauliche Mängel insbesondere im Wohnumfeld und im gewerblichen Bereich bestehen oder die Funktionsfähigkeit von Siedlungsschwerpunkten gefährdet ist. Hierbei ist unter Beteiligung der Bürger und betroffenen Betriebe vor allem auf die Erhaltung und behutsame Erneuerung und Fortentwicklung gewachsener Strukturen, die Verbesserung der Umwelt- und der Lebensqualität sowie die Verknüpfung mit anderen öffentlichen Infrastrukturmaßnahmen hinzuwirken.
(6) Bedeutsame Baudenkmäler, Bodendenkmäler und Denkmalbereiche sowie erhaltenswerte Ortsteile von geschichtlicher oder städtebaulicher Bedeutung sind mit dem Ziel einzubeziehen, daß ihre Erhaltung und Nutzung sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung möglich sind.
§ 24a Großflächiger Einzelhandel
(1) Kerngebiete sowie Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung - BauNVO - (Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe) dürfen nur in zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden; Absätze 3 bis 6 bleiben unberührt. Die in ihnen zulässigen Nutzungen richten sich in Art und Umfang nach der Funktion des zentralen Versorgungsbereichs, in dem ihr Standort liegt. Sie dürfen weder die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in benachbarten Gemeinden noch die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich beeinträchtigen.
(2) Zentrale Versorgungsbereiche legen die Gemeinden als Haupt-, Neben- oder Nahversorgungszentren räumlich und funktional fest. Standorte für Vorhaben i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen nur in Hauptzentren (Innenstädte bzw. Ortsmitten der Gemeinden) und Nebenzentren (Stadtteilzentren) liegen, die sich auszeichnen durch:
Die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente werden von der Gemeinde festgelegt. Bei Festlegung der zentrenrelevanten Sortimente sind die in der Anlage aufgeführten zentrenrelevanten Leitsortimente zu beachten. Übersteigt der zu erwartende Umsatz der geplanten Einzelhandelsvorhaben in Hauptzentren die Kaufkraft der Einwohner im Gemeindegebiet, in Nebenzentren die Kaufkraft der Einwohner in den funktional zugeordneten Stadtteilen, weder in allen noch in einzelnen der vorgesehenen Sortimentsgruppen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass keine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche oder der wohnungsnahen Versorgung i.S. des Absatzes 1 Satz 3 vorliegt.
(3) Sondergebiete für Vorhaben i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten dürfen außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden, wenn
Übersteigt der zu erwartende Umsatz der geplanten Einzelhandelsvorhaben für nicht zentrenrelevante Kernsortimente die entsprechende Kaufkraft der Einwohner im Gemeindegebiet nicht, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass keine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche oder der wohnungsnahen Versorgung i.S. des Absatzes 1 Satz 3 vorliegt.
Standorte von zwei oder mehr Einzelhandelsvorhaben mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten und insgesamt mehr als 50.000 m2 Verkaufsfläche sind in den Regionalplänen als Allgemeine Siedlungsbereiche mit Zweckbindung darzustellen. Die Verkaufsfläche für zentren- und nahversorgungsrelevante Randsortimente darf dabei für alle Vorhaben zusammen nicht mehr als 5.000 m2 betragen.
(4) Einzelhandel darf in raumbedeutsamen Großeinrichtungen für Freizeit, Sport, Erholung, Kultur oder sonstigen Dienstleistungen, die eine Fläche von mindestens 50 ha in Anspruch nehmen, außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden, wenn
(5) Vorhandene Standorte für Vorhaben i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen dürfen abweichend von Absatz 1 unter Beschränkung auf den vorhandenen Bestand als Sondergebiete ausgewiesen werden.
(6) In Regionalen Einzelhandelskonzepten können Abweichungen von Absatz 1 Sätze 2 und 4, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 vereinbart werden. Regionale Einzelhandelskonzepte müssen das Gebiet von mindestens drei benachbarten kommunalen Partnern (kreisfreie Städte oder Kreise) umfassen und enthalten mindestens Angaben über
Abweichungen nach Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Regionalrats. Liegt das Geltungsgebiet des Regionalen Einzelhandelskonzepts in zwei oder mehr Regierungsbezirken, ist die Zustimmung aller zuständigen Regionalräte erforderlich.
§ 25 Gewerbliche Wirtschaft
(1) Im Rahmen eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums ist eine mit qualitativen Verbesserungen verbundene arbeitsmarktorientierte und umweltverträgliche Wirtschaftsentwicklung anzustreben. Die gewerbliche Wirtschaft ist in ihrer regionalen und sektoralen Struktur so zu fördern, daß die Wirtschaftskraft des Landes durch Erhöhung der Produktivität und durch Erweiterung der wachstumsstarken Bereiche der Wirtschaft unter besonderer Berücksichtigung kleinerer und mittlerer gewerblicher Betriebe gefestigt wird und daß die Erwerbsgrundlagen und die Versorgung der Bevölkerung gesichert werden.
(2) Im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung des Landes soll die gewerbliche Entwicklung insbesondere in solchen Gebieten gefördert werden, deren Wirtschaftskraft erheblich unter dem Landesdurchschnitt liegt oder erheblich darunter abzusinken droht oder in denen Wirtschaftszweige vorherrschen, die vom Strukturwandel in einer Weise betroffen oder bedroht sind, daß negative Rückwirkungen auf das Gebiet, insbesondere auf sein Arbeitsplatzangebot, in erheblichem Umfang eingetreten oder absehbar sind. Dabei ist ein möglichst vielseitiges Angebot an Arbeitsplätzen anzustreben.
(3) Der angestrebten räumlichen Struktur des Landes entsprechend ist die Schaffung gewerblicher Arbeitsplätze unter Berücksichtigung des flächendeckenden Einsatzes neuer Informations- und Kommunikationstechniken vorrangig in Entwicklungsschwerpunkten zu fördern.
(4) Im Interesse einer ausreichenden Versorgung der gewerblichen Wirtschaft und der Energiewirtschaft mit mineralischen Rohstoffen soll den Erfordernissen einer vorsorgenden Sicherung sowie einer geordneten Aufsuchung und Gewinnung dieser Rohstoffe Rechnung getragen werden.
§ 26 (aufgehoben)
§ 27 Landwirtschaft und Forstwirtschaft
(1) Landwirtschaft
(2) Forstwirtschaft
§ 28 Verkehr und Leitungswege
(1) Verkehrsinfrastruktur
Die Verkehrsinfrastruktur ist im Rahmen der angestrebten Raumstruktur des Landes (Abschnitt II) verkehrszweigübergreifend zu planen. Sie ist unter Berücksichtigung des absehbaren Verkehrsbedarfs und der Erfordernisse des Umweltschutzes zu sichern und zu verbessern. Dabei sollen der schienengebundene Personen- und Güterverkehr gegenüber dem Straßenverkehr, der Ausbau vorhandener Verkehrswege gegenüber dem Neubau sowie der öffentliche Personennahverkehr soweit wie möglich Vorrang erhalten.
(2) Eisenbahnverkehr
(3) Straßenverkehr
(4) Luftverkehr
(5) Binnenwasserstraßenverkehr
Das vorhandene Binnenwasserstraßennetz und die Binnenhäfen sind für einen leistungsfähigen und bedarfsgerechten Güterverkehr auszubauen und zu erhalten. Dabei sind die Verbindung von verkehrlichen, wasserwirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen und ökologischen Funktionen der Wasserstraßen sowie ihre Bedeutung für die Erholung zu berücksichtigen und nutzbar zu machen.
(6) Öffentlicher Personennahverkehr
(7) Leitungen und Richtfunkverbindungen
§ 29 Erholung, Fremdenverkehr, Sportanlagen
(1) In allen Teilen des Landes sollen der für sie angestrebten räumlichen Struktur entsprechende Voraussetzungen für die Tages-, Wochenend- und Ferienerholung gesichert und entwickelt werden.
(2) Insbesondere in den Verdichtungsgebieten sind schnell erreichbare verkehrsgünstig gelegene Schwerpunkte vor allem für die Tageserholung vorzusehen und auszubauen. In den Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur sind neben den Erholungsmöglichkeiten für die ortsansässige Bevölkerung vor allem die für die Wochenend- und Ferienerholung besonders geeigneten Fremdenverkehrsgebiete weiter zu entwickeln.
(3) In allen Teilen des Landes ist eine ausreichende Ausstattung mit Sport- und Spielanlagen anzustreben, die für den Schulsport, den Breiten- und Leistungssport sowie für die Freizeitgestaltung möglichst vielfältig zu nutzen sind. Die räumliche Verteilung dieser Einrichtungen ist entsprechend ihrer jeweiligen Aufgabenstellung und der für ihre Auslastung erforderlichen Tragfähigkeit ihrer Einzugsbereiche auf die im Rahmen der zentralörtlichen Gliederung angestrebte Entwicklung der Siedlungsstruktur auszurichten.
§ 30 Bildungswesen
(1) Die Bildungseinrichtungen sind in ihrer fachlichen Gliederung und räumlichen Verteilung so auszubauen, daß in allen Teilen des Landes die Voraussetzungen dafür verbessert werden, daß jeder Einwohner die seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Bildungsmöglichkeiten verwirklichen kann. Dabei ist neben dem anzustrebenden Abbau regionaler und sozialer Unterschiede in den Bildungschancen auch der durch die Entwicklung der Wirtschafts- und Sozialstruktur bedingte wachsende Bedarf an Einrichtungen für die Weiterbildung und die außerschulische Jugendbildung, für die berufliche Aus- und Fortbildung und die Umschulung zu berücksichtigen.
(2) Die räumliche Verteilung der Bildungs- und Kultureinrichtungen ist dann auf die zentralörtliche Gliederung des Landes auszurichten, wenn Grundzentren ein Angebot nach Maßgabe des Absatzes 1 und der sonstigen gesetzlichen Vorschriften deshalb nicht gewährleisten, weil ihnen die für die Auslastung erforderliche Tragfähigkeit des Einzugsbereichs fehlt.
§ 31 Gesundheitswesen, Sozialhilfe, Jugendhilfe
(1) Die je nach Bedarf erforderlichen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens, der Sozialhilfe und der Jugendhilfe sind in allen Teilen des Landes entsprechend der zentralörtlichen Gliederung so auszubauen, daß sie der Bevölkerung in zumutbarer Entfernung zur Verfügung stehen.
(2) Die stationäre Krankenhausversorgung ist durch ein nach Aufgaben und Einzugsbereichen abgestuftes System medizinisch und je nach Aufgabenstellung auch psychotherapeutisch leistungsfähiger, sparsam und eigenverantwortlich wirtschaftender Krankenhäuser sicherzustellen. Die Standorte der Krankenhäuser sind ihrer jeweiligen Aufgabenstellung entsprechend auf die zentralörtliche Gliederung auszurichten.
(3) In allen Teilen des Landes ist in Ausrichtung auf die angestrebte Siedlungsstruktur unter besonderer Berücksichtigung der zentralörtlichen Gliederung eine ausreichende ambulante ärztliche psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung durch Allgemein- und Fachärzte aller Fachrichtungen und durch Psychotherapeuten nach dem jeweiligen Stand der medizinischen und der psychotherapeutischen Wissenschaft anzustreben.
§ 32 Naturschutz und Landschaftspflege
(1) Bei der räumlichen Entwicklung des Landes ist den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege Rechnung zu tragen.
(2) Im besiedelten und unbesiedelten Raum sind die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen insbesondere durch eine umfassende Landschaftsplanung nachhaltig zu sichern und zu verbessern vor allem durch:
(3) Abgrabungen und sonstige oberirdische Erdaufschlüsse sind so vorzunehmen, daß die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft, der Grundwasserverhältnisse und des Klimas soweit wie möglich vermieden werden. Die Herrichtung des Abbau- und Betriebsgeländes hat so frühzeitig wie möglich zu erfolgen und zu gewährleisten, daß im Einflußbereich der Maßnahme keine nachhaltigen Schäden des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes verbleiben. Abgrabungen oder sonstige oberirdische Erdaufschlüsse sollen unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Lagerstätten und der späteren Zweckbestimmung des in Anspruch genommenen Geländes räumlich zusammengefaßt werden.
§ 33 Wasserwirtschaft
(1) Die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse und die angestrebte Entwicklung der räumlichen Struktur des Landes sind miteinander in Einklang zu bringen. Dabei sind insbesondere das nutzbare Wasservorkommen, der Schutz vor Hochwasser, die günstigen Wirkungen der Gewässer für den Naturhaushalt, die Reinhaltung und die beabsichtigte Nutzung der Gewässer zu berücksichtigen.
(2) Gebiete, die sich für die Wassergewinnung besonders eignen, sollen durch Nutzungsbeschränkungen vor störender anderweitiger Inanspruchnahme geschützt werden. Es ist sicherzustellen, daß die notwendigen Freiflächen für die Grundwasserneubildung, den Wasserabfluß, den Schutz vor Hochwässern und für Abwasseranlagen erhalten bleiben bzw. wiederhergestellt werden. Beim Schutz vor Hochwasser ist dem Wiederherstellen natürlicher Retentionsräume vor dem Bau von Rückhalteanlagen Vorrang einzuräumen. Die Uferbereiche der oberirdischen Gewässer sind, soweit nicht Interessen des Gemeinwohls entgegenstehen, natürlich oder naturnah zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
§ 34 Abfallentsorgung
(1) Durch eine geordnete und umweltverträgliche Abfallwirtschaft nach den Stand der Technik ist entsprechend der siedlungsräumlichen Struktur des Landes einer Beeinträchtigung der Umweltbedingungen entgegenzuwirken.
(2) Es ist darauf hinzuwirken, daß Abfälle möglichst vermieden und nicht vermeidbare Abfälle umweltverträglich entsorgt werden.
(3) In allen Teilen des Landes ist eine ausreichende Standortvorsorge für Abfallentsorgungsanlagen sicherzustellen. Dabei sind Art und Menge des anfallenden Abfalls sowie die Zusammenarbeit von Abfallentsorgungsanlagen zu beachten. Besondere natürliche Standortvoraussetzungen für solche Anlagen sind bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen entsprechend zu berücksichtigen.
(4) Die Anbindung von Standorten der Abfallentsorgung ist durch geeignete und an die anfallenden Mengen angepaßte Verkehrsinfrastruktureinrichtungen sicherzustellen.
§ 35 Gebietsbezogener Immissionsschutz
(1) Raumbedeutsame Maßnahmen sind so zu planen, daß sie möglichst keine Erhöhung der Immissionsbelastung zur Folge haben.
(2) Zur Verbesserung der Luftqualität ist eine Verminderung der Immissionsbelastung vorrangig in den Gebieten des Landes anzustreben, die hohe Belastungen aufweisen.
IV. Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 36 Entfaltung des Landesentwicklungsprogramms
Das Landesentwicklungsprogramm wird nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes entfaltet.
§ 37 Rechtswirkung der Grundsätze und allgemeinen Ziele der Raumordnung und Landesplanung
(1) Die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1461) und die in Abschnitt I enthaltenen Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung gelten unmittelbar für die Behörden des Bundes und des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die öffentlichen Planungsträger sowie im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben für die bundesunmittelbaren und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen. Die Grundsätze sind von den vorgenannten Stellen im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sie haben dem einzelnen gegenüber keine Rechtswirkung.
(2) Die in den Abschnitten II und III enthaltenen allgemeinen Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind von den in Absatz 1 genannten Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.
§ 38 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1974 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Zentrenrelevante Leitsortimente | Anlage |
Zentrenrelevante Leitsortimente sind die im Folgenden aufgeführten Sortimente:
-
ENDE | |
(Stand: 26.02.2021)
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