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Regelwerk, Bau und Planung

Erl IndBauR NRW - Erläuterungen zur Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 4. Februar 2015
Stand: April 2016
(Quelle: Ministerium für Bauen, Wohnen Stadtenwicklung und Verkehr NRW)



0 Vorbemerkungen

Die Richtlinie ist in ihrem materiellen Inhalt identisch mit der von der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU verabschiedeten Muster-Richtlinie (Fassung Juli 2014); sie regelt die Mindestanforderungen an den baulichen Brandschutz von Industriebauten.

Nach § 54 Abs. 1 Landesbauordnung (BauO NRW) können für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) besondere Anforderungen gestellt oder Erleichterungen gestattet werden. Über die Notwendigkeit besonderer Anforderungen sowie über die Gestattung von Erleichterungen hat die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Die Notwendigkeit besonderer Anforderungen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW hat die Bauaufsichtsbehörde gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Sofern ein Antragsteller Erleichterungen von den Vorschriften der Landesbauordnung oder von Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung im Rahmen des Brandschutzkonzeptes wünscht, kann er die Industriebaurichtlinie und die darin aufgezeigten verschiedenen Verfahren zugrunde legen um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach § 54 Abs. 1 BauO NRW vorliegen.

Wird von den Regelungen der Richtlinie Gebrauch gemacht, so muss der Industriebau allen sich daraus ergebenden Anforderungen genügen; eine teilweise Anwendung der Regelungen ist dann nicht zulässig. Bei Änderungen im Bestand ist zu prüfen, ob diese wesentlich sind und Auswirkungen auf das vorhandene Brandschutzkonzept haben, ferner, ob die Industriebaurichtlinie für Teilbereiche angewandt werden kann oder eine Gesamtbewertung nötig ist.

Da die Industriebaurichtlinie für ein breites Spektrum unterschiedlicher Gebäudearten und - nutzungen vorgesehen ist, kann von einzelnen Regelungen dieser Richtlinie nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW abgewichen werden, wenn im Rahmen des Brandschutzkonzeptes nachgewiesen wird, dass durch eine andere Lösung in gleicher Weise das Sicherheitsniveau erreicht wird.

Sofern in der Richtlinie nicht höhere Anforderungen gestellt oder geringere Anforderungen gestattet werden, gelten die Anforderungen der Landesbauordnung. Nutzungsänderungen, z.B. infolge von Änderungen des Betriebsablaufes oder des Lagergutes bedürfen der Überprüfung des Brandschutzkonzeptes sowie der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (§ 63 BauO NRW).

Auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 BauO NRW regelt die Richtlinie als Technische Baubestimmung die Mindestanforderungen an den baulichen Brandschutz von Industriebauten.

Hierbei handelt es sich um Mindestanforderungen insbesondere an

Die Richtlinie dient Bauherren, Entwurfsverfassern und Fachplanern als Grundlage für die Planung und Behörden für die Beurteilung und Genehmigung von Industriebauten. Sie erspart den Bauherren Nachweise für im Einzelfall beabsichtigte Erleichterungen oder Abweichungen von den sonst geltenden Vorschriften der BauO NRW. Sie ermöglicht den prüfenden und genehmigenden Behörden eine gleiche Beurteilung gleich gelagerter Risiken und führt somit in gleich gelagerten Fällen zu gleichen Anforderungsergebnissen.

Die für alle Lastfälle zulässige Versagenswahrscheinlichkeit für Einzelbauteile pf wird für Industriebauten unterschieden nach der "Geschossigkeit" des betreffenden Brandbekämpfungsabschnitts und nach der Bedeutung der tragenden und aussteifenden Bauteile für die Standsicherheit des Gebäudes - gemessen in den Brandsicherheitsklassen SKb1 bis SKb3. Sie ist in DIN 18230-1 für einen Bezugszeitraum von 1 Jahr folgendermaßen festgelegt:

Übersicht Nr. 1: Zulässige bezogene Versagenswahrscheinlichkeit von Bauteilen pf [1/Jahr]

brandschutztechnische Bedeutung der Bauteile Geschosse / Ebenen
mehrgeschossig / mehrebenig eingeschossig
hoch: SKb3 pf,3 = 10-5 [1/Jahr] pf,3 = 10-4 [1/Jahr]
mittel: SKb2 pf,2 = 10-4 [1/Jahr] pf,2 = 10-3 [1/Jahr]
gering: SKb1 pf,1 = 10-3 [1/Jahr] pf,1 = 10-2 [1/Jahr]

Die bauordnungsrechtliche Risikobewertung basiert insbesondere auf folgenden Randbedingungen für den mehrgeschossigen Wohnungsbau:

Diese allgemeine Risikobewertung wird für die brandschutztechnische Auslegung von Bauteilen im Industriebau transformiert, wobei auch Wärmeabzugsflächen hinsichtlich der Ventilation für den Brandverlauf berücksichtigt werden. Das Verfahren der Transformation ist durch die Norm DIN 18230-1 selbst validiert.

Zu 1 Ziel

Da Industriebauten als Sonderbauten i. S. des § 54

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