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Regelwerk, Bau

Einzelhandelserlass NRW 2021 - Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 14. Dezember 2021
(MBl.NRW. Nr. 38 vom 30.12.2021 S. 1106, ber. 2022 S. 227)



Archiv: 1996

1 Zweck des Erlasses

1.1 Einführung

Dem Einzelhandel kommt eine zentrale Bedeutung für die Attraktivität der Innenstädte und Zentren zu. Dem Handel mit Lebensmitteln obliegt darüber hinaus die Nahversorgungsfunktion. Auch für die Entwicklung des Verkehrs, die Gestaltung der Städte sowie die soziale Integration der Bevölkerung vor Ort ist er wesentlich. Denn über die reine Versorgung ist der tägliche Einkauf für viele Menschen auch eine Gelegenheit, sich mit anderen zu treffen und auszutauschen. Auch der Kunde schätzt es, in den Zentren möglichst viele Produkte vergleichen und erwerben zu können und den Einkauf mit weiteren Aktivitäten wie z.B. der Gastronomie zu verbinden.

Seit Anfang der 1970er Jahre vollzieht sich im Einzelhandel ein Strukturwandel. Der Anteil kleinerer inhabergeführter Geschäfte nimmt ab, während der Anteil filialisierter Unternehmen, welche über größenbedingte, beschaffungsseitige und logistische Vorteile verfügen, zunimmt. Die Zahl der Geschäfte insgesamt ist rückläufig. 1 Standorte mit vorwiegend inhabergeführten Handelsbetrieben geraten zunehmend unter Druck. Auch das Netz an Lebensmittelmärkten wird durch fortschreitende Konzentrationstendenzen immer grobmaschiger. 2

Hinzu kommt, dass der Online-Handel weiter an Bedeutung gewinnen wird, wenngleich er sich im Bereich des gerade für kleinere Zentren besonders wichtigen Lebensmitteleinzelhandels aktuell noch auf niedrigem Niveau bewegt.

Die Städte und Gemeinden verfolgen mit der Steuerung des Einzelhandels und insbesondere der Ansiedlung von Lebensmittelmärkten weiterhin das Ziel, die Zentren zu stärken sowie eine flächendeckende Nahversorgung zu sichern. Die Aspekte des Zentrenschutzes und der Versorgungssicherheit - insbesondere im ländlichen Raum - werden in Zukunft vor dem Hintergrund der genannten Entwicklungen noch an Bedeutung zunehmen.

Ziel der Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen ist es, Standorte zu identifizieren, die gleichermaßen für den Handel im Hinblick auf die Erreichbarkeit attraktiv sind, und für die Städte als wichtige Frequenzbringer ihrer Zentren fungieren. Für kleinere Zentren kommt gerade dem Lebensmitteleinzelhandel eine zentrale Bedeutung zu. Dies ist auch aus Kundenperspektive vor dem Hintergrund angestrebter Einkaufskopplungen mit anderen Einkaufsanlässen des täglichen Bedarfs (insbes. Lebensmittel, Bäcker, Fleischer, Drogeriemarkt) und weiteren Kopplungen (Bank / Sparkasse, Post / Paketstationen, Gastronomie, Dienstleistungen, Handwerk oder auch medizinischen Anlässen) anzustreben.

Der Einzelhandel ist neben Kultur, Begegnung, Arbeiten und Gastronomie ein wesentlicher Bestandteil des städtischen Lebens und der Zentren in den Städten. Er bestimmt in seinen vielfältigen facetten in hohem Maße die Lebendigkeit und die Attraktivität der urbanen Zentren. Er hat somit insbesondere Bedeutung für

Es ist eine gleichwertige Versorgung der Bevölkerung in allen Teilräumen anzustreben. Um funktionsfähige lokale und regionale Versorgungsstrukturen zu erhalten und zu schaffen, ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen

Die folgenden Hinweise, Empfehlungen und Weisungen dienen der landeseinheitlichen Planung und bauordnungsrechtlichen Beurteilung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Sie gehen vom geltenden Recht aus und berücksichtigen die einschlägige Rechtsprechung. Sie sind ausschließlich auf städtebauliche und raumordnerische Ziele, insbesondere auf die Sicherung einer ausreichenden und ausgewogenen Versorgung mit Gütern aller Bedarfsstufen i. S. d. Daseinsvorsorge, ausgerichtet. Sie verfolgen nicht das Ziel, auf den Wettbewerb der unterschiedlichen Unternehmen und Betriebsformen des Handels Einfluss zu nehmen.

Der Erlass dient somit insbesondere auch einer Stärkung der kommunalen Planungshoheit, die durch die Hinweise und Empfehlungen unterstützt werden soll. Denn es ist vor allem Aufgabe der Kommunen, die Einzelhandelsentwicklung vor Ort zu steuern, um sowohl die Zentren zu stärken als auch die Nahversorgung zu sichern.

1.2 Adressaten

Der vorliegende Erlass soll den Trägern der Regionalplanung, den Bezirksregierungen, den Gemeinden als Trägern der Bauleitplanung und den Bauaufsichtsbehörden als Grundlage für die Beurteilung von Einzelhandelsbetrieben, insb. Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben i. S. v. § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist (im Folgenden BauNVO

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