Regelwerk

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen: Textvergleich der Fassungen 15.12.2016 zu 21.07.2018

Fassung vom 15.12.2016 Fassung vom 21.07.2018
BauO NRW 2016 - Landesbauordnung 2016 BauO NRW 2018 - Landesbauordnung 2018
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2016 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 15. Dezember 2016 Vom 21. Juli 2018
(GVBl. Nr. 45 vom 28.12.2016 S. 1162; 21.12.2017 S. 1005 17 03.08.2018 S. 421 aufgehoben) (GV NRW Nr. 19 vom 03.08.2018 S. 421)
Gl.-Nr.: 232 Gl.-Nr.: 232
Archiv
Überschrift geändert 17
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Teil 1 Erster Teil
Allgemeine Vorschriften Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. (1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden, Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude,
Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden, Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,
Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen,
Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, einschließlich ihrer unterirdischen Anlagen und Einrichtungen und Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,
Kräne und Krananlagen sowie
Kräne. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden.
§ 2 Begriffe § 2 Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. (1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
Als bauliche Anlagen gelten Bauliche Anlagen sind auch
Aufschüttungen und Abgrabungen, Aufschüttungen und Abgrabungen,
Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
Camping- und Wochenendplätze,
Sport- und Spielflächen, Sport- und Spielflächen,
Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze,
Stellplätze, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze,
Gerüste, Gerüste und
Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen und

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(Stand: 11.01.2019)

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