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Regelwerk

RL BestandsInvest 2006
Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 26. Januar 2006
(MBl. 2006 Nr. 8 vom 03.03.2006 S. 156; 01.02.2007 S. 130; 03.09.2007 S. 622; 17.01.208 S. 46; 05.02.2009 S. 95; 28.01.2010 S. 132; 27.01.2011 S. 76; 19.01.2012 S. 153; 21.12.2013 S. 122; 01.102013 S. 486; 23.01.2014 S. 109;::22.01.2015 S. 118)


RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr
- IV B 4 - 31 - 03/2006 -

Einleitung

Zur Verbesserung der Wohnungsbestände in Nordrhein-Westfalen können im Rahmen der investiven Bestandsförderung verschiedene Erneuerungsmaßnahmen finanziert werden.

Um die energetische Erneuerung des Wohnungsbestandes zu forcieren, werden vorrangig Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in Mietwohnungen und in selbst genutztem Wohneigentum gefördert. Hier liegt das größte Energieeinsparpotenzial, um die für den Wohngebäudesektor gesetzten nationalen und internationalen Ziele zu erreichen, die Treibhausemissionen zu reduzieren.

Der Einsatz von Mitteln der sozialen Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen soll dazu beitragen, dass die klimapolitischen Ziele sozial verträglich umgesetzt werden können. Die wohnungs- und sozialpolitischen Ziele der Fördermaßnahmen sind deshalb darauf ausgerichtet, Investitionen zur Energieeinsparung im Bestand durch günstige Finanzierungskonditionen (Darlehen mit Tilgungsnachlässen) anzustoßen und gleichzeitig sozial tragbare Mieten bzw. Finanzierungsbelastungen (bei Eigentümerhaushalten mit begrenztem Einkommen) nach der energetischen Modernisierung zu sichern.

Förderfähig sind alle Wohnungsbestände, die noch nicht den Standards der Wärmeschutzverordnung von 1995 entsprechen. Gefördert werden bauliche Maßnahmen, die der Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes und der Verbesserung bzw. dem erstmaligen Einbau von Heizungs- und Warmwasseranlagen dienen. Auch solarthermische Anlagen und Lüftungsanlagen können gefördert werden (Nummer 5 der Richtlinien).

Zur Stärkung der städtebaulichen Funktion von Wohnquartieren, Wohnsiedlungen und Wohngebäuden von besonderem städtebaulichem Wert und zum Erhalt des gebauten historischen Erbes in Nordrhein-Westfalen werden außerdem bauliche Maßnahmen zur denkmalgerechten Erneuerung von selbst genutzten Wohngebäuden (Eigenheime und Eigentumswohnungen sowie gemischt genutzte Wohngebäude) gefördert. Förderzweck sind der Erhalt und die Modernisierung von denkmalgeschützten oder denkmalwerten und/ oder städtebaulich und baukulturell erhaltenswerten Wohngebäuden. Für dieses Förderprogramm sind keine Einkommensgrenzen einzuhalten (Nummer 4 der Richtlinien).

Die Modernisierung des Bestands, insbesondere im Hinblick auf die Reduzierung von Barrieren und die Verbesserung der Sicherheit am und im Gebäude, bleibt ein weiteres wichtiges wohnungspolitisches Ziel, um für alle Menschen mit Mobilitätseinschränkungen Wohnqualitäten zu schaffen, die ein Wohnen mit Komfort in allen Lebenslagen und in jedem Alter ermöglichen. Dazu gehören barrierearme Standards im Bestand ebenso wie Maßnahmen zum Schutz vor Einbruch. Förderfähig sind bauliche Maßnahmen in bestehenden Mietwohnungen, Eigenheimen und Eigentumswohnungen. Die Förderung erfolgt ohne Einhaltung von Sozialbindungen (Nummer 1 der Richtlinien).

Außerdem werden Maßnahmen zur baulichen Anpassung und zum Umbau von bestehenden vollstationären Pflegeeinrichtungen in kleinteilige und überschaubare Wohn- und Pflegeangebote (Pflegewohnplätze) mit Wohngruppen bis zu 12 Personen gefördert. Sie sollen zur Verbesserung der Wohn- und Lebensbedingungen ihrer Bewohner und Bewohnerinnen beitragen (Nummer 2 der Richtlinien).

Um die aktuellen baulichen und siedlungsstrukturellen Probleme von hoch verdichteten Wohnungsbeständen der 1960er und 1970er Jahre zu lösen, werden wohnungswirtschaftliche und bauliche Maßnahmen des Stadtumbaus, die der Verbesserung und Aufwertung der Bestände dienen, in Verbindung mit integrierten Bewirtschaftungskonzepten gefördert. Wohnungspolitisches Ziel ist es, durch bauliche Maßnahmen grundlegende und dauerhafte Verbesserungen und Umstrukturierungen von Großwohnanlagen für die Zielgruppen der sozialen Wohnraumförderung zu erreichen (Nummer 3 der Richtlinien).

Bei allen Baumaßnahmen im Bestand steht das wohnungs- und sozialpolitische Ziel im Vordergrund, zukunftsfähige Wohnangebote mit bezahlbaren Wohnqualitäten zu erhalten bzw. zu schaffen.

1 Bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand

1.1 Rechtsgrundlagen und Förderzweck

Zur Reduzierung von Barrieren in bestehenden Mietwohnungen und Eigenheimen sowie Eigentumswohnungen in Nordrhein-Westfalen gewährt das Land Darlehen aus Mitteln der NRW.BANK nach Maßgabe

Förderzweck ist die Anpassung des Wohnraumangebots an die Erfordernisse des demografischen Wandels. Der Wohnungsbestand soll baulich so umgestaltet werden, dass er möglichst barrierefrei von allen Altersgruppen und insbesondere auch von älteren Menschen genutzt werden kann.

1.2 Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzungen

1.2.1 Förderfähig sind bauliche Maßnahmen in und an bestehenden Wohngebäuden und auf dem zugehörigen Grundstück, die dazu beitragen, die Barrierefreiheit im Sinne der DIN 18040 Teil 2: Wohnungen herzustellen. Im Vordergrund steht die nachhaltige und bewohnerorientierte Reduzierung von Barrieren.

Dazu zählen z.B. folgende bauliche Maßnahmen:

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