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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 21. März 2022
(Nds. GVBl. Nr. 11 vom 29.03.2022 S. 221)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) der Baugebührenordnung vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. März 2021 (Nds. GVBl. S. 88), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.1 Buchst. a und b wird jeweils in der Spalte "Gebühr in Euro" die Zahl "60" durch die Zahl "90" ersetzt.

b) In Nummer 1.2 Buchst. a und b wird jeweils in der Spalte "Gebühr in Euro" die Zahl "75" durch die Zahl "115" ersetzt.

c) Die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 werden wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

alt neu
b) Auf die Gebühr sind die Gebühren für die Erteilung eines Bauvorbescheids oder für dessen Verlängerung nach den Nummern 1.14 und 1.15 bis zur Hälfte dieser Gebühren anzurechnen, wenn der Prüfaufwand durch die Erteilung eines Bauvorbescheids oder dessen Verlängerung vermindert ist; die Mindestgebühr darf nicht unterschritten werden. "b) Auf die Gebühr ist die Gebühr für die Erteilung eines Bauvorbescheids nach Nummer 1.14 bis zu 80 Prozent anzurechnen, wenn der Prüfaufwand durch die Erteilung eines Bauvorbescheids vermindert ist; die Mindestgebühr darf nicht unterschritten werden."

bb) In Buchstabe g wird die Angabe "1.16" durch die Angabe "1.18" ersetzt.

d) In Nummer 1.3.1 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Zahl "60" durch die Zahl "90" ersetzt.

e) In Nummer 1.3.2 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Zahl "11" durch die Zahl "17" ersetzt.

f) In Nummer 1.3.3 erhält der Text in der Spalte "Gebühr in Euro" folgende Fassung:

alt neu
110 zuzüglich 3,70 Euro je Quadratmeter der 10 m2 übersteigenden Fläche, jedoch höchstens 270 "170 zuzüglich 5,70 Euro je Quadratmeter der 10 m2 übersteigenden Fläche".

g) In Nummer 1.4 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "60 bis 1 080" durch die Angabe "90 bis 1 650" ersetzt.

h) In Nummer 1.5 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "60 bis 1 620" durch die Angabe "90 bis 2 470" ersetzt.

i) In Nummer 1.7 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "60 und höchstens 1 000" durch die Zahl "93" ersetzt.

j) In Nummer 1.8 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "250 und höchstens 8 000" durch die Zahl "280" ersetzt.

k) In Nummer 1.9 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "60 und höchstens 6 000" durch die Zahl "93" ersetzt.

l) In Nummer 1.10 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "60 bis 810" durch die Angabe "90 bis 1 240" ersetzt.

m) In Nummer 1.11 wird in der Spalte "Gegenstand" im Klammerzusatz nach der Angabe " § 71" die Angabe "Abs. 1" eingefügt und in der Spalte "Gebühr in Euro" wird die Zahl "60" durch die Zahl "90" ersetzt.

n) In Nummer 1.12 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "60 bis 1 620" durch die Angabe "90 bis 2 470" ersetzt.

o) In Nummer 1.13 wird in der Spalte "Gegenstand" im Klammerzusatz nach der Angabe " § 71" die Angabe "Abs. 1" eingefügt und in der Spalte "Gebühr in Euro" wird die Angabe "60 bis 810" durch die Angabe "90 bis 1 240" ersetzt.

p) Die Nummern 1.14 und 1.15 erhalten folgende Fassung:

Alt:

1.14 Erteilung eines Bauvorbescheids (§ 73 Abs. 1 NBauO) 60 bis 1.620
1.15 Verlängerung der Geltungsdauer eines Bauvorbescheids (§ 71 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2 NBauO) 60 bis 810

Neu:

"1.14 Erteilung eines Bauvorbescheids (§ 73 Abs. 1 NBauO)
1.14.1 bei Baumaßnahmen nach den Nummern 1.1, 1.2 und 1.18, wenn die Gebühr mit verhältnismäßigem Aufwand nach dem Rohbau- oder Herstellungswert ermittelbar ist bis zu 90 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1, 1.2 oder 1.18, jedoch mindestens 90
1.14.2 im Übrigen nach Zeitaufwand
1.15 Verlängerung der Geltungsdauer eines Bauvorbescheids (§ 71 Abs. 1 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2 NBauO)
1.15.1 Gebühr für die Erteilung des Bauvorbescheids wurde nach Nummer 1.14.1 festgesetzt 20 Prozent der Gebühr nach 1.14.1, jedoch mindestens 90
1.15.2 Gebühr für die Erteilung des Bauvorbescheids wurde nach Nummer 1.14.2 festgesetzt nach Zeitaufwand".

q) Es werden die folgenden neuen Nummern 1.16 und 1.17 eingefügt:

"1.16

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(Stand: 30.03.2022)

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