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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 19. Februar 2019
(Nds. GVBl. Nr. 3 vom 28.02.2019 S. 17)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Die Baugebührenordnung vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. September 2014 (Nds. GVBl. S. 258), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe " § 82 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe " § 82 Abs. 2 Nr. 5" ersetzt.

bb) In Satz 5 wird die Angabe "Nummer 6" durch die Angabe "Nummer 7" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die nach dem Gebührenverzeichnis maßgebenden Gebühren für bestimmte Amtshandlungen sind auch bei deren Ablehnung, Rücknahme, Widerruf oder Änderung nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 NVwKostG zu erheben. Das gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen wird, bevor die Amtshandlung beendet ist. "(2) Bei Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit sowie bei Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand richtet. Bei Änderung eines Antrags vor Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung wird eine Gebühr für die Bearbeitung des ursprünglichen Antrags erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitpunkt für die bereits ausgeführten Arbeiten, die nicht in die Bearbeitung des geänderten Antrags einfließen können, richtet. Bei Rücknahme eines Antrags vor Abschluss der gebührenpflichtigen Amtshandlung wird für die Bearbeitung des Antrags eine Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand für die bis zur Rücknahme ausgeführten Arbeiten richtet. Die Gebühr darf in den Fällen der Sätze 1 und 3 nicht höher sein als die für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzende Gebühr und im Fall des Satzes 2 nicht höher als die für die Vornahme der ursprünglichen Amtshandlung festzusetzende Gebühr."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Die Worte "abweichend von § 9 Abs. 1 NVwKostG" werden gestrichen.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Amtshandlungen, die im Gebührenverzeichnis in der Spalte "Gebühr in Euro" mit dem Zeichen "*" gekennzeichnet sind, fallen ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Gebühren" ein Komma und die Worte "die nach der Tafel (Anlage 4) erhoben werden," eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestimmt sich die Wegstreckenentschädigung abweichend von Satz 1 nach der Verordnung zu § 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1809), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177).

wird gestrichen.

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und erhält folgende Fassung:

alt neu
Fahr- und Wartezeiten sind nach Zeitaufwand zu berechnen. "Fahrzeiten und von der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner verursachte Wartezeiten sind nach Zeitaufwand zu berechnen."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Mit dem Prüfauftrag teilt die Bauaufsichtsbehörde oder der Stelle oder Personen, auf die § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder einer in § 82 Abs. 2 Nr. 4 NBauO genannten Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde,  der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Baustatik den Rohbauwert und die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse mit. "(3) Mit dem Prüfauftrag teilt die Bauaufsichtsbehörde oder die Stelle oder Person, auf die durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder eine in § 82 Abs. 2 Nr. 5 NBauO genannte Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Baustatik den Rohbauwert und die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse oder den Herstellungswert mit."

3. In § 3 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "einer in § 82 Abs. 2 Nr. 4 NBauO genannten Person" durch die Worte "eine in § 82 Abs. 2 Nr. 5 NBauO genannte Person" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(Anlage 4)" gestrichen.

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(Stand: 20.03.2019)

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