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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung

Vom 19. Juni 2013
(Nds. GVBl. Nr. 11 vom 27.06.2013 S. 176)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und des § 13 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Die Baugebührenordnung vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2012 (Nds. GVBl. S. 408), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörde oder der Stelle oder Personen, auf die durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder einer in § 82 Abs. 2 Nr. 4 NBauO genannten Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde , sind Gebühren und Auslagen zu erheben. "1Gebühren und Auslagen sind zu erheben für Amtshandlungen
  1. der Bauaufsichtsbehörde,
  2. der Behörde, Stelle oder Person, auf die eine Aufgabe übertragen worden ist
    1. durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO,
    2. durch § 40 Abs. 6 NBauO oder
    3. nach § 58 Abs. 5 NBauO, oder
  3. einer in § 82 Abs. 2 Nr. 4 NBauO umschriebenen Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde."

b) Es wird der folgende Satz 5 angefügt:

"5In den Gebühren nach Nummer 6 der Anlage 1 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten."

2. Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3.7

3.7 Erstprüfung eines Bauprodukts nach § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes (BauPG) durch eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauPG anerkannte Prüfstelle 270 bis 5.400

wird gestrichen.

b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

"6 Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger nach § 40 Abs. 6 der Niedersächsischen Bauordnung
6.1 Errichtung von Feuerungsanlagen
6.1.1 Tauglichkeit von Abgasanlagen
6.1.1.1 Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen, für jedes selbständige Gebäude 31,50
6.1.1.2 Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage 0,95
6.1.1.3 Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute 0,84
6.1.1.4 Ausstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen 10,50
6.1.2 Sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen
6.1.2.1 Prüfung der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude 18,90
6.1.2.2 Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage 0,95
6.1.2.3 Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute 0,84
6.1.2.4 Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss 4,62
6.1.2.5 Ausstellen der Bescheinigung für die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen 10,50
6.1.3 Gleichzeitige Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen
6.1.3.1 Gleichzeitige Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude 31,50
6.1.3.2 Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage 1,89
6.1.3.3 Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute 0,84
6.1.3.4 Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss 4,62
6.1.3.5 Ausstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen und die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen 10,50
6.2 Änderung von Feuerungsanlagen
6.2.1 Prüfung der sicheren Benutzbarkeit von geänderten Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude 18,90
6.2.2 Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage 1,89.
6.2.3 Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute 0,84.
6.2.4 Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss 4,62.
6.2.5 Ausstellen der Bescheinigung über die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen 10,50.
6.3 Ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke
6.3.1 Prüfung und Bescheinigung aus Anlass der Errichtung eines ortsfesten Verbrennungsmotors oder eines Blockheizkraftwerks sowie der zugehörigen Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase Gebühr entsprechend Nummer 6.1 mit Ausnahme der Nummern 6.1.2.4 und 6.1.3.4
6.3.2 Prüfung und Bescheinigung aus Anlass der Änderung eines ortsfesten Verbrennungsmotors oder eines Blockheizkraftwerks sowie der zugehörigen Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase

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