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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung *

Vom 23. November 2010
(Nds. GVBl. Nr. 29 vom 07.12.2010 S. 537)



Aufgrund

des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2010 (Nds. GVBl. S. 134), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und

des § 66 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 475),

wird verordnet:

Artikel 1

Die Baugebührenordnung vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2008 (Nds. GVBl. S. 177), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Ist für den Ansatz einer Gebühr im Gebührenverzeichnis ein Rahmen bestimmt, so ist abweichend von § 9 Abs. 1 NVwKostG bei der Festsetzung der Gebühr lediglich das Maß des Verwaltungsaufwands für die einzelne Amtshandlung oder Leistung zu berücksichtigen, wenn die Amtshandlung oder Leistung ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) fällt."

2. In § 3 Abs. 1 Satz 3 wird die Jahreszahl "2000" durch die Jahreszahl "2005" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nrn. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und für vergleichbare Angestellte
sowie für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik
46,50 Euro
2. für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und für vergleichbare Angestellte 38 Euro
3. für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und für vergleichbare Angestellte 28,50 Euro
"1. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik 46,50 Euro,

2. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 3 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 38,00 Euro,

3. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die zu den in § 15 Abs. 2 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 28,50 Euro."

b) Absatz 3 Nrn. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 1. für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und für vergleichbare Angestellte
a) der Bauaufsichtsbehörden 34,50 Euro,
b) der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 38 Euro,
c) sonstiger mitwirkender Stellen 34,50 Euro,

2. für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und für vergleichbare Angestellte

a) der Bauaufsichtsbehörden 26,50 Euro,
b) der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 31 Euro,
c) sonstiger mitwirkender Stellen 26,50 Euro,

3. für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und für vergleichbare Angestellte

a) der Bauaufsichtsbehörden 22 Euro,
b) der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 23,50 Euro,
c) sonstiger mitwirkender Stellen 22 Euro,
"1. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 4 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

a) der Bauaufsichtsbehörden 34,50 Euro,

b) der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 40,00 Euro,

c) sonstiger mitwirkender Stellen 34,50 Euro,

2. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 3 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

a) der Bauaufsichtsbehörden 28,00 Euro,

b) der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 32,50 Euro,

c) sonstiger mitwirkender Stellen 28,00 Euro,

3. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die zu den in § 15 Abs. 2 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

a) der Bauaufsichtsbehörden 22,50 Euro,

b) der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 25,50 Euro,

c) sonstiger mitwirkender Stellen 22,50 Euro."

4. Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird gestrichen.

b) In Nummer 8.3 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Zahl "16" durch die Zahl "20" ersetzt.

c) Nummer 10 wird wie folgt geändert: '

aa) In Nummer 10.1 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "540 bis 2 150" durch die Worte "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 540 und höchstens 2150" ersetzt.

bb) In Nummer 10.3 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "162 bis 540" durch die Worte "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 162 und höchstens 540" ersetzt.

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