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Bau-und Planungsrecht

Öffentliches Auftragswesen; Festsetzung von Wertgrenzen unterhalb der geltenden EU-Schwellenwerte für
1. Bauaufträge (VOB/A),
2. Liefer- und Dienstleistungsauftrage (VOL/A)

- Niedersachsen -

Vom 25.11.2011
(Nds. MBl. Nr. 46 vom 14.12.2011 S. 898aufgehoben)
- VORIS 72080 -


Gem. RdErl. d. MW, d. StK u. d. übr. MM. v. 25.11.2011 - 24-32570 -

Bezug: Beschl. d. LReg v. 16.12.2008 (Nds. MBl. 2009 S. 66) - VORIS 20480 -

1. Allgemeines

1.1 Zur Beschleunigung von investiven Maßnahmen hatte die LReg angesichts der Wirtschaftskrise seit 2008 Wertgrenzen mit ergänzenden Regelungen für beschrankte Ausschreibungen und freihändige Vergaben festgelegt, his zu denen Bauauftrage und Dienstleistungs- oder Lieferauftrage verfahrensvereinfacht his zum 31.12.2011 vergeben werden dürfen. Von der besonderen Dringlichkeit i. S. des § 3 VOB/a bzw. § 3 VOL/a war generell auszugehen.

Die Rückmeldungen aus der Vergabepraxis in Niedersachsen zu den eingeführten Wertgrenzen waren grundsätzlich positiv. Bemangelt wurden allerdings die seit dem Jahr 2011 nicht bundesweit einheitlichen Regelungen, die als nicht praxisgerecht und teilweise als zu hoch empfunden werden.

Niedersachsen hat daher die Vereinheitlichung der Länderregelungen, die Neubewertung der bereits in der VOB/A enthaltenen Wertgrenzen und die, Einfahrung von Wertgrenzen in die VOL/A den zuständigen Bundesgremien zur Erörterung vorgelegt. Ziel ist es, ab dem Jahr 2013 gemeinsame verfahrensvereinfachende Vergaberegeln unterhalb der Europaschwellen bei Bund und Ländern zu erreichen.

1.2 Für das Jahr 2012 werden daher als Interimsregelung die nachfolgenden Wertgrenzen festgelegt.

2. Bauauftrage nach der VOB/A

2.1 Beschrankte Ausschreibungen

Bis zu einer Wertgrenze von 1 Mio. EUR (ohne Umsatzsteuer) dürfen ohne weitere Einzelbegründung Bauvergaben im Wege der beschrankten Ausschreibung vorgenommen werden. Dabei ist unter Hinweis auf die VOB/A Regelungen zur Teilnahme am Wettbewerb und zur Dokumentation Folgendes zu beachten:

2.2 Freihändige Vergaben

Freihändige Bauvergaben dürfen bis zu einer Wertgrenze von 75.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) ohne weitere Einzelbegründung vorgenommen werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:

2.3 Nachweis der Eignung

Zum Nachweis der Eignung sollten von nichtpräqualifizierten Unternehmen grundsätzlich Eigenerklärungen akzeptiert werden, die durch Bescheinigungen zu bestätigen sind, falls das Angebot eines solchen Unternehmens in die engere Wahl kommt. Die Regelungen des MF zum Nachweis der Eignung clinch Präqualifikation für den Geschäftsbereich des staatlichen Hochbaus sowie die entsprechenden Regelungen des MW für den Straßen- und Brückenbau bleiben hiervon unberührt.

3. Liefer- und Dienstleistungsauftrage nach der VOL/A

3.1 Beschränkte Ausschreibungen

Bis zu einer Wertgrenze von 100.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) dürfen ohne weitere Einzelbegründung Vergaben im Wege der beschränkten Ausschreibung vorgenommen werden. Dabei ist unter Hinweis auf die VOL/A - Regelungen zur Teilnahme am Wettbewerb und zur Dokumentation Folgendes zu beachten:

3.2 Freihändige Vergaben

Freihändige Vergaben dürfen his zu einer Wertgrenze von 50.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) ohne weitere Einzelbegründung vorgenommen werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:

4. Ermittlung des Auftragswertes

Vor Einleitung eines Vergabeverfahrens nach Nummer 2 oder 3 ist gemäß den Bestimmungen des § 3 VgV zunächst die Gesamtvergütung der vorgesehenen Leistung einer (Bau-)Maßnahme sorgfaltig zu schatzen. Wird hiernach der jeweilige EU-Schwellenwert genial; § 2 VgV nicht erreicht, so gelten die unter Nummer 2 oder 3 festgesetzten Wertgrenzen jeweils bezogen auf die zu vergebende Leistung (Einzelauftrage nach Losen, Gewerken). Dabei darf der Wert eines beabsichtigten Auftrages nicht in der Absicht geschatzt oder aufgeteilt werden, um hierdurch in den Anwendungsbereich des Erlasses zu gelangen.

5. Ex-post-Transparenz

Zur effektiven Vorbeugung gegen Unregelmäßigkeiten (z.B. Korruption, ungerechtfertigte Bevorzugung ortsansässiger oder ortsnaher Unternehmen) sind im Anschluss an ein durchgeführtes Vergabeverfahren nach Nummer 2 oder 3 vom Auftraggeber folgende Mindestangaben i. S. einer nachträglichen Transparenz unverzüglich zu veröffentlichen, sofern das jeweilige Auftragsvolumen einen Wert von 25.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) überschreitet:

Die Veröffentlichung der vorgenannten Angaben hat auf der Internetseite des Auftraggebers und zusätzlich auf der Internetseite www.bund.de zu erfolgen. Die Dauer der Veröffentlichung betragt bet Vergaben gemäß Nummer 2 sechs Monate, bei Vergaben gemäß Nummer 3 drei Monate.

6. Hinweise, Empfehlungen

6.1 Ergänzend wird auf die Beachtung des Bezugsbeschlusses (Antikorruptionsrichtlinie) hingewiesen.

6.2 Den kommunalen Körperschaften wird die Anwendung dieses Gem. RdErl. empfohlen.

7. Schlussbestimmungen

Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.1.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft

ENDE

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