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Regelwerk, Bau und Planung

Leitfaden - Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen
- Niedersachsen -

Vom 24.02.2016
(Nds.MBl. Nr. 7 vom 24.02.2016 S. 190)



Gem. RdErl. d. MU, d. ML, d. MS, d. MW u. d. MI v. 24.2.2016 - Windenergieerlass - Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land
- MU-52-29211/1/300 -
- VORIS 28010 -

Für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land in Niedersachsen werden die " Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land in Niedersachsen und Hinweise zur Zielsetzung und Anwendung" und der "Leitfaden Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen" verbindlich eingeführt.

Dieser Gem. RdErl. tritt am 25.02.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.

1. Einleitung

Die Energiewende ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe von höchster Priorität. Im Hinblick auf den Klimaschutz sowie die mit der Nutzung der Atomkraft verbundenen Risiken ist sie ohne Alternative. Der mit der Energiewende verbundene Ausbau der erneuerbaren Energien ermöglicht zudem Innovationen und neue Technologien und erbringt Wertschöpfung vor Ort.

Die Windenergie als vergleichsweise kostengünstige und etablierte Technologie bildet das Kernstück der Energiewende im Stromsektor. Deren Ausbau ist ein wesentlicher Bestandteil nachhaltiger Klima- und Energiepolitik und dient als Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels. Gleichwohl kann dieses Ziel nur unter Beachtung des Artenschutzrechts erreicht werden, um zugleich auch ein Beitrag zum Erhalt des heimischen Natur- und Artenhaushalts zu sein.

Die wichtigste Voraussetzung für die Weiterentwicklung der Windenergie ist die Planungssicherheit für die Investoren, um so neue Projekte voranzubringen. Niedersachsen hat daher die Erarbeitung eines verbindlichen Erlasses für die Planung und Genehmigung von Windenergieprojekten forciert, um Planungssicherheit und Transparenz zu schaffen und gleichzeitig einen möglichst umwelt- und sozialverträglichen Ausbau von Windenergienutzung zu unterstützen.

Auf der Grundlage der Regelungen des Windenergieerlasses ist dieser Leitfaden für die "Umsetzung des Artenschutzes bei Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen für Niedersachsen" im Dialogprozess von einer Unter-Arbeitsgruppe mit Vertretern und Vertreterinnen der Umweltverbände, der Windenergiebranche, der Fachbehörde für Naturschutz, der unteren Naturschutzbehörde, des Niedersächsischen Landkreistages, Planungsbüros und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz erarbeitet worden.

Für die Mitwirkung in der Unterarbeitsgruppe wird gedankt:

Elke Meier, Dr. Stefan Ott, Dieter Pasternack, Svenja Stelse-Heine, Ivo Niermann, Jan Strack, Elke Sellmann, Jürgen Berlin, Martin Sprötge, Roland Hagendorff, Wilhelm Breuer, Roland Heuser, Christina Grebe, Sebastian Biermann, Dr. Christoph Schmidt-Eriksen, Jörn Hoffmann-Loß, Konstantin Knorr, Dr. Heinz Düttmann, Sabine Dannenberg, Manfred Weyer, Peter Wilhelm, Bettina Kader.

Für den Inhalt des vorliegenden Leitfadens zeichnet ausschließlich das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz verantwortlich.

Dieser Leitfaden ist gemäß der Nummer 5 der Anlage 1 zum Gem. RdErl. des MU, des ML, des MS, des MW und des MI "Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land (Windenergieerlass)" vom 24.02.2016 (Nds.MBl. S. 190) verbindlich anzuwenden.

2. Grundlagen

2.1 Naturschutzrechtliche Grundlagen (Artenschutz)

Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen von Planungsverfahren für die Ausweisung von Windkonzentrationszonen oder bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA) ergibt sich aus den unmittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. §§ 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG. Damit sind die entsprechenden Artenschutzbestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat -Richtlinie - FFH-RL -) (Artikel 12, 13 und 16 FFH-RL) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EU-Vogelschutzrichtlinie - V-RL -) (Artikel 5, 9 und 13 V-RL) in nationales Recht umgesetzt worden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Artenschutzbestimmungen sind die §§ 69 ff. BNatSchG zu beachten.

Abbildung 1 (Quelle: modifiziert nach dem Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen" Fassung v. 12.11.2013 [NRW-Leitfaden])

Ablauf und Inhalte einer Artenschutzprüfung

Eine ASP lässt sich in drei Stufen unterteilen:

Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)

In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob im Planungsgebiet und ggf. bei welchen FFH-Arten des Anhangs IV

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