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Regelwerk, Bau und Planung

Windenergieerlass - Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land in Niedersachsen
- Niedersachsen -

Vom 20. Juli 2021
(Nds. MBl. Nr. 35 vom 01.09.2021 S. 1398)
Gl.-Nr.: 28010



Archiv: 2016

Gem. RdErl. d. MU, d. ML, d. MI u. d. MW v. 20.7.2021 - MU-52-29211/1/305 -

Bezug: Gem. RdErl. d. MU, d. ML, d. MS, d. MW u. d. MI v. 24.2.2016 (Nds. MBl. S. 190)
- VORIS 28010 -

  1. Für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land in Niedersachsen wird die "Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land in Niedersachsen (Windenergieerlass)" - Anhang - verbindlich eingeführt.
  2. Dieser Gem. RdErl. tritt am 2.9.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 1.9.2021 außer Kraft. In Bezug auf den Artenschutz sind die Nummern 4 und 5 der Anlage 1 und Anlage 2 des Bezugserlasses weiterhin anzuwenden.

1. Zielsetzung

1.1 Energiewende

Es besteht ein breiter Konsens über die Notwendigkeit einer wirksamen Klimaschutzpolitik. Hierzu bedarf es einer Transformation der Energieversorgung in ein System, das zum Schutz des Klimas künftig nahezu vollständig klimaneutral ist.

Die Bundesregierung beabsichtigt, den Anteil der Erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch deutlich zu erhöhen. Sektorenkopplung und zunehmende Elektrifizierung des Mobilitäts- und Wärmesektors sowie von Industrieprozessen erfordern den Einsatz von mehr Erneuerbaren Energien.

Das Land Niedersachsen ist dem Klimaschutz verpflichtet. Es will seinen Beitrag zum Gelingen der Energiewende leisten und seine eigene Energieversorgung auf 100 % erneuerbare Energiequellen umstellen. Mit der Umsetzung der Energiewende als Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels geht zugleich ein Beitrag zum Erhalt des heimischen Natur- und Artenhaushalts einher. Auch Niedersachsen verfolgt das Ziel klimaneutral zu werden. Der landesweite bilanzielle Energiebedarf soll bis spätestens zum Jahr 2040 vollständig durch Erneuerbare Energie abgedeckt werden. Das Erreichen der Klimaziele verlangt u. a. einen schnellstmöglichen Ausbau der Erneuerbaren Energien.

1.2 Bedeutung der Windenergie, Ziel

Die Windenergie als kostengünstige, etablierte und klimafreundliche Technologie bildet ein Kernstück der Energiewende im Stromsektor. Deren weiterer Ausbau ist ein wesentlicher Bestandteil deutscher und niedersächsischer Energie- und Klimapolitik und ist von hohem öffentlichem Interesse. WEa sind in Niedersachsen seit mehr als 25 Jahren regelmäßiger Bestandteil der Kulturlandschaft ( Nummer 3.6.4 bleibt unberührt).

Zukünftige Entwicklungen im Bereich der sog. Sektorenkopplung, d. h. der Verbindung der Sektoren Strom, Wärme, Mobilität und Industrie zum Zwecke der Senkung von Kohlenstoffdioxidemissionen, werden zu erhöhtem Strombedarf führen. Dieser kann in Norddeutschland am besten durch die Windenergienutzung gedeckt werden.

Niedersachsen verfügt schon allein aufgrund seiner geografischen Lage und topografie über hervorragende Potenziale für die Nutzung der Windenergie. Damit kommt Niedersachsen eine besondere Verantwortung beim Ausbau der Windenergie in Deutschland zu, die über die Deckung des niedersächsischen Strombedarfs hinausgeht. Dieser Verantwortung müssen auch die Ausbauziele für die Windenergie in Niedersachsen entsprechen.

Zugleich müssen die Potenziale der Windenergienutzung an Land weiter erschlossen werden. Vertreter der LReg haben sich mit Umweltverbänden, Verbänden und Interessenvertretern der Windenergiebranche sowie Kommunalverbänden in der Abschlusserklärung des "Runden Tisches zur Zukunft der Windenergie in Niedersachsen" vom 03.03.2020 (Runder Tisch vom 03.03.2020) auf einen beschleunigten Ausbau der Windenergie verständigt: Um die konkrete Verfügbarkeit von hinreichenden Flächen für den weiteren Ausbau der Windenergie an Land planerisch zu sichern, beabsichtigt die LReg im Rahmen der Novellierung des LROP als Grundsatz der Raumordnung einen Flächenbedarf von 1,4 % bis 2030 sowie 2,1 % ab 2030 für die Windenergie an Land aufzunehmen. Mit Inkrafttreten der LROP-Novellierung wäre dieser Grundsatz der Raumordnung im Rahmen der Fortschreibung der Regionalen Raumordnungsprogramme (RROP) zu berücksichtigen. Bestehende bzw. durch Beschluss in Aufstellung befindliche Regionale Raumordnungsprogramme bleiben nach der Abschlusserklärung des Runden Tisches vom 03.03.2020 zunächst unberührt. Windenergie-Standorte sind soweit wie möglich für das Repowering zu erhalten. Die energie- und klimapolitischen Zielsetzungen sprechen dafür, die avisierten Flächenbedarfe bereits vorausschauend in der Planung zu berücksichtigen.

Als energiepolitisches Ziel sollen mindestens 20 Gigawatt Windenergieleistung bis 2030 in Niedersachsen errichtet werden können. Ab 2030 sollen 2,1 % der Landesfläche für den Ausbau der Windenergie an Land zur Verfügung stehen.

Die Bewältigung des energie- und klimapolitisch notwendigen Umbaus der Energieversorgung ist ein gesamtgesellschaftlicher Auftrag, das Möglichste zur Zielerreichung beizutragen.

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