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Regelwerk, Bau und Planung

NÖbVIngG - Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
- Niedersachsen -

Vom 16. Dezember 1993
(GVBl 1993 S. 707, 25.03.2009 S. 72; 01.07.2020 S. 208aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2116003



Zur aktuellen Fassung

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Bestellung und Aufgaben

§ 1 Rechtsstellung

(1) Zur Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 bestimmten Aufgaben kann die für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständige Aufsichtsbehörde auf Antrag Personen durch Aushändigung einer Urkunde zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bestellen. Ausschließlich diese Personen sind berechtigt und verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Amtes die in Satz 1 genannte Amtsbezeichnung zu führen. Bezeichnungen, die auf ein früheres Beamtenverhältnis oder auf eine nicht mehr ausgeübte Berufstätigkeit hinweisen, dürfen daneben nicht geführt werden.

(2) Nach Absatz 1 Bestellte führen ein von der Aufsichtsbehörde bestimmtes Amtssiegel.

§ 2 Befugnis

(1) Nach § 1 Bestellte sind befugt,

  1. nach dem Niedersächsischen Gesetz über das amtliche Vermessungswesen ( NVermG)
    1. Angaben zu Liegenschaften zu erfassen,
    2. Grenzfeststellungen und Abmarkungen vorzunehmen sowie Grenzfeststellungsverträge abzuschließen,
    3. Einsicht in das Liegenschaftskataster zu gewähren und Auskünfte daraus zu erteilen sowie Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters an Betroffene oder Dritte abzugeben, wenn gewährleistet ist, dass die Angaben im Zeitpunkt der Bereitstellung denen des Nachweises nach § 1 Abs. 1 NVermG entsprechen,
  2. Bescheinigungen zu Sachverhalten zum Grund und Boden im Zusammenhang mit Angaben des amtlichen Vermessungswesens abzugeben,
  3. Anträge von Grundstückseigentümern auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen; das Beurkundungsgesetz gilt entsprechend.

(2) Nach § 1 Bestellte können daneben andere Aufgaben wahrnehmen, soweit ihre amtliche Tätigkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Insoweit unterliegen sie nicht diesem Gesetz.

§ 3 Voraussetzungen für die Bestellung

(1) Bestellt werden dürfen nur Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die die Befähigung nach Absatz 2 und die erforderliche persönliche Eignung besitzen und einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Haftpflichtgefahren bei der Amtsausübung nachweisen.

(2) Die Befähigung besitzt, wer

  1. die Laufbahnprüfung
    1. für den höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen oder
    2. für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst

    abgelegt hat und danach

  2. im Fall
    1. der Nummer 1 Buchst. a mindestens ein Jahr,
    2. der Nummer 1 Buchst. b mindestens sechs Jahre

überwiegend mit im Liegenschaftskataster nachzuweisenden Liegenschaftvermessungen erfolgreich beschäftigt gewesen ist. Mindestens ein halbes Jahr davon soll bei einer nach § 1 bestellten Person abgeleistet sein.

§ 4 Hinderungsgründe für die Bestellung

Nicht bestellt werden darf, wer

  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr überschritten hat,
  2. Inhaber eines besoldeten Amtes ist,
  3. befugt ist, in einem anderen Land Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens wahrzunehmen,
  4. sich weigert, den in § 6 vorgeschriebenen Eid zu leisten,
  5. im ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt worden ist, die bei Beamtinnen oder Beamten zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führt,
  6. wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden oder aus vergleichbaren Gründen durch Kündigung aus einem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist,
  7. nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat,
  8. wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die in § 2 Abs. 1 bestimmten Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens wahrzunehmen,
  9. eine Tätigkeit ausübt, die mit der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 bestimmten Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens unvereinbar ist,
  10. sich im Vermögensverfall befindet - ein Vermögensverfall wird bei Eintragung in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) vermutet - oder
  11. infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

§ 5 Amtsbezirk und Amtssitz

(1) Amtsbezirk ist das Land Niedersachsen.

(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Amtssitz. Einem Antrag auf Zuweisung eines bestimmten Ortes als Amtssitz oder der Verlegung des Amtssitzes an einen anderen Ort ist zu entsprechen, soweit nicht Gründe eines geordneten amtlichen Vermessungswesens entgegenstehen.

(3) Das Amt darf nur vom Amtssitz aus wahrgenommen werden. Es ist nicht zulässig, Zweigstellen einzurichten und auswärtige Sprechtage abzuhalten.

(4) Die Geschäftsstelle ist am Amtssitz einzurichten; sie muß so ausgestattet sein, wie es zur ordnungsgemäßen Amtsausübung notwendig ist.

§ 6 Vereidigung

Wer nach § 1 bestellt werden soll, ist von der Aufsichtsbehörde auf die gewissenhafte und unparteiische Pflichterfüllung zu vereidigen. Die Vorschriften des Niedersächsischen Beamtengesetzes über den Diensteid gelten entsprechend.

Zweiter Abschnitt
Ausübung des Amtes

§ 7 Allgemeine Amtspflichten

(1) Nach § 1 Bestellte müssen ihr Amt persönlich und selbständig ausüben. Sie haben sich so zu verhalten, wie es die Rücksichtnahme auf die Pflichten ihres öffentlichen Amtes erfordert. Der Einsatz geeigneter Hilfskräfte ist zulässig, soweit die eigenverantwortliche Amtsführung gewährleistet bleibt. Der Einsatz von Hilfskräften bei der örtlichen Ausführung von Liegenschaftsvermessungen sowie der Zusammenschluß nach § 1 Bestellter zu Bürogemeinschaften bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Nach § 1 Bestellte werden nur auf Antrag tätig; sie können auch im Auftrage einer Vermessungs- und Katasterbehörde tätig werden. Sie sind zur sachgemäßen Beratung verpflichtet und müssen alle Anträge für Arbeiten nach § 2 Abs. 1 ausführen, soweit diese nicht auf Grund von Rechtsvorschriften kostenfrei sind. Für den Ausschluß von Personen und die Besorgnis der Befangenheit gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(3) Bei der Amtsausübung gelten die Vorschriften in § 37 des Beamtenstatusgesetzes und § 46 des Niedersächsischen Beamtengesetzes über die Verschwiegenheitspflicht entsprechend.

(4) Nach § 1 Bestellte haben der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn sie länger als einen Monat verhindert sind, ihr Amt auszuüben.

§ 8 Pflicht zum Schadensersatz

(1) Verletzen nach § 1 Bestellte in Ausübung ihrer Amtstätigkeit die ihnen Dritten gegenüber nach diesem Gesetz obliegenden Amtspflichten, so tritt allein das Land im Rahmen des § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein.

(2) Für die Pflicht zum Schadensersatz gegenüber dem Land gelten § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 51 des Niedersächsischen Beamtengesetzes entsprechend.

§ 9 Vertretung

(1) Sind nach § 1 Bestellte länger als einen Monat verhindert, ihr Amt auszuüben, so hat die Aufsichtsbehörde eine Vertretung zu bestellen. In anderen Fällen kann sie eine Vertretung bestellen.

(2) Zur Vertretung darf nur bestellt werden, wer die Befähigung und die persönliche Eignung nach § 3 besitzt. Die Bestellung kann mit Auflagen verbunden werden. Sie ist widerruflich. Im übrigen gelten für die Bestellung und für die Tätigkeit der zur Vertretung bestellten Personen die §§ 1 , 2 und 4 Nrn. 4 bis 11, §§ 5 bis 8, § 10 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und Abs. 2 sowie § 14 entsprechend.

(3) Für Bürogemeinschaften kann die Aufsichtsbehörde eine gegenseitige Vertretung als ständige Vertretung befristet zulassen.

Dritter Abschnitt
Erlöschen und Abwicklung des Amtes

§ 10 Erlöschen des Amtes

(1) Das Amt der nach § 1 Bestellten erlischt durch

  1. Tod,
  2. Entlassung auf Antrag,
  3. Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung; § 24 des Beamtenstatusgesetzes und § 33 des Niedersächsischen Beamtengesetzes gelten entsprechend,
  4. Amtsenthebung,
  5. Entfernung aus dem Amt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3),
  6. Übernahme eines besoldeten Amtes oder
  7. Übernahme eines Amtes mit Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens in einem anderen Land.

(2) Die Entlassung auf Antrag ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch zur ordnungsgemäßen Erledigung vorhandener Aufträge längstens für drei Monate hinausgeschoben werden.

(3) Nach § 1 Bestellte, die nach Erreichen des 62. Lebensjahres auf Antrag aus ihrem Amt entlassen werden, dürfen die bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterführen. In anderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde das Weiterführen der Amtsbezeichnung nach Satz 1 gestatten.

§ 11 Amtsenthebung

Nach § 1 Bestellte sind von der Aufsichtsbehörde ihres Amtes zu entheben, wenn

  1. die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt worden ist,
  2. eine der Voraussetzungen für die Bestellung nach § 3 Abs. 1 wegfällt oder sich herausstellt, daß sie zu Unrecht als vorhanden angenommen wurde, oder
  3. einer der Hinderungsgründe nach § 4 bei der Bestellung vorlag, aber nicht bekannt war, oder ein Hinderungsgrund nach § 4 Nrn. 7 bis 11 nachträglich eintritt.

§ 12 Vorläufige Amtsenthebung

(1) Nach § 1 Bestellte können von der Aufsichtsbehörde bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig ihres Amtes enthoben werden, wenn gegen sie ein Verfahren wegen

  1. Amtsenthebung,
  2. Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Besorgung aller Angelegenheiten oder
  3. einer Straftat unter Anordnung von Untersuchungshaft

anhängig ist.

(2) Während der Dauer einer vorläufigen Amtsenthebung darf das Amt nicht ausgeübt werden. Die Gültigkeit einer Amtshandlung bleibt hiervon unberührt.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat das Amtssiegel und das Amtsschild für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung zu verwahren. Das gilt nicht, wenn eine Vertretung bestellt worden ist.

§ 13 Abwicklung des Amtes

(1) Zur Abwicklung des Amtes kann die Aufsichtsbehörde eine Person nach den Vorschriften des § 9 Abs. 2 bestellen.

(2) Eine nach Absatz 1 bestellte Person ist auf eigene Rechnung tätig. Sie ist befugt, sämtliche Kostenforderungen geltend zu machen. Ihr stehen jedoch nur die Kostenforderungen zu, die nach Übernahme der Amtsführung fällig werden. Sie muß sich vorher gezahlte Vorschüsse anrechnen lassen.

Vierter Abschnitt
Aufsicht

§ 14 Aufsicht

(1) Nach § 1 Bestellte unterstehen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde.

(2) Nach § 1 Bestellte sind gegenüber der Aufsichtsbehörde verpflichtet, Zutritt zu ihren Geschäftsräumen und die Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren sowie die für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Für die Personalakten der nach § 1 Bestellten gelten die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend.

§ 15 Disziplinarverfahren

(1) Nach § 1 Bestellte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie die ihnen obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzen. Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, ist das Niedersächsische Disziplinargesetz entsprechend anzuwenden; im Sinne dieser Vorschriften ist Disziplinarbehörde die Aufsichtsbehörde, höhere und oberste Disziplinarbehörde die oberste Aufsichtsbehörde.

(2) Im Disziplinarverfahren können folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis,
  2. Geldbuße bis zu 10.000 Euro,
  3. Entfernung aus dem Amt.

Verweis und Geldbuße können durch Disziplinarverfügung der Aufsichtsbehörde verhängt werden.

(3) Der Kammer für Disziplinarsachen und dem Senat für Disziplinarsachen soll als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter eine nach § 1 bestellte Person angehören.

Fuenfter Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 16 Beteiligung

Die nach § 1 Bestellten sind von dem für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministerium bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen ihrer Rechtsverhältnisse und des Kostenwesens in geeigneter Weise zu beteiligen.

§ 17 Überleitungsvorschrift

Die nach bisherigem Recht bestellten und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gelten als nach § 1 dieses Gesetzes bestellt.

§ 18 Außerkrafttreten bisherigen Rechts

Es treten außer Kraft:

  1. die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 28. Dezember 1965 (Nieders. GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Niedersächsischen Rechtsvereinfachungsgesetzes 1989 vom 19. September 1989 (Nieders. GVBl. S. 345),
  2. die Verordnung zur Durchführung der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 1. Februar 1966 (Nieders. GVBl. S. 18).

§ 19 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

ENDE

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