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Regelwerk, Bau-und Planungsrecht, Denkmalschutz

Richtlinie zur Kennzeichnung von Baudenkmalen und Bodendenkmalen gemäß § 28 Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes mit einer Denkmalschutzplakette
- Niedersachsen -

Vom 24.05.2012
(Nds. MBl. Nr. 19 vom 06.06.2012 S. 414;aufgehoben)
Gl.-Nr.: 22510


Zur aktuellen Fassung

Gültig bis: siehe

RdErl. d. MWK v. 24.5.2012 - 35-57 70/15 -
- VORIS 22510 -

Gemäß § 28 Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 30.05.1978 (Nds. GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 135), können Eigentümer ihre Baudenkmale und Bodendenkmale mit einer von der obersten Denkmalschutzbehörde herausgegebenen Denkmalschutzplakette kennzeichnen, um auf den gesetzlichen Schutz des Denkmals hinzuweisen.

Hinsichtlich des Verfahrens und der Gestaltung der Denkmalschutzplakette wird die nachstehende Richtlinie erlassen:

1. Voraussetzungen und Verfahren für die Vergabe der Plakette
Voraussetzung für die Ausgabe der Denkmalschutzplakette für Bau- oder Bodendenkmale ist, dass der Eigentümer des Denkmals und die übrigen Verpflichteten ihren Pflichten aus § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (im Folgenden: NDSchG) ohne Einschränkung nachkommen.

Die Denkmalschutzplakette für Bau- oder Bodendenkmale wird von den unteren Denkmalschutzbehörden im Auftrag der obersten Denkmalschutzbehörde als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises ausgegeben. Hinsichtlich der Denkmalschutzplaketten für Bodendenkmale sind die Regelungen des § 20 Abs. 2 NDSchG (Pflicht zur Herstellung des Benehmens mit dem Landesamt für Denkmalpflege) zu beachten. Die untere Denkmalschutzbehörde erhält auf eine schriftliche Mitteilung an das Landesamt für Denkmalpflege hin, die insbesondere die konkrete Bezeichnung des Bau- oder Bodendenkmals enthält, von diesem die im jeweiligen Antragsverfahren benötigte Anzahl an Plaketten.

Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Bau- oder Bodendenkmals oder deren Bevollmächtigte können bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde die Ausgabe der jeweiligen Plakette beantragen. Die untere Denkmalschutzbehörde trifft daraufhin die Entscheidung über die Vergabe der Denkmalschutzplakette und übersendet bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 die Plakette an den Antragsteller. Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, teilt die untere Denkmalschutzbehörde dem Antragsteller schriftlich mit, dass keine Vergabe der Plakette erfolgt.

2. Anbringung

Die Plakette wird an angemessener, gut sichtbarer Stelle angebracht. Die Anbringung erfolgt durch den Eigentümer oder einen von diesem beauftragten Dritten. Die Anbringung muss fachgerecht erfolgen und darf nicht zu einer Beeinträchtigung der Substanz oder des Erscheinungsbildes des Denkmals führen. Der Eigentümer und die sonstigen Verpflichteten haben etwaige Genehmigungspflichten nach dem NDSchG, dem übrigen Baurecht oder sonstigen Rechtsvorschriften sowie das etwaige Erfordernis der Einholung privatrechtlicher Zustimmungen zu beachten.

3. Gestaltung

Die Gestaltung der Denkmalschutzplakette für Baudenkmale und der Denkmalschutzplakette für Bodendenkmale ergibt sich aus der Anlage "Gestaltung der Denkmalschutzplakette für Baudenkmale und der Denkmalschutzplakette für Bodendenkmale".
Die Denkmalschutzplaketten und deren Motive sind urheberrechtlich geschützt.

4. Kosten

Ein Exemplar der Plakette (ohne Befestigungsmaterial) wird kostenlos an den Eigentümer des Denkmals oder eines Teils eines Ensembles ( § 3 Abs. 3 NDSchG) ausgegeben. Die Kosten für die Plakette trägt das Landesamt für Denkmalpflege. Beantragt eine Eigentümerin oder ein Eigentümer für ihr oder sein Einzeldenkmal oder das in ihrem oder seinem Eigentum stehende Ensemble ( § 3 Abs. 3 NDSchG) mehr als eine Plakette, so ist nur die erste Plakette kostenlos. Die übrigen beantragten Plaketten sind kostenpflichtig (40 EUR je Plakette). Die Kosten für das Befestigungsmaterial und die Anbringung trägt der Eigentümer des Denkmals.

Einnahmen aus der kostenpflichtigen Vergabe von Denkmalschutzplaketten gemäß Absatz 1 Satz 4 reichen die unteren Denkmalschutzbehörden auf der Grundlage einer jährlichen Abrechnung an das Landesamt für Denkmalpflege weiter.

5. Verlust der Denkmaleigenschaft
Verliert ein Objekt seine Eigenschaft als Bau- oder Bodendenkmal oder verstoßen der Eigentümer des Denkmals bzw. die sonstigen Verpflichteten in mehr als nur unerheblicher Weise gegen die Pflichten des § 6 Abs. 1 NDSchG, so hat der Eigentümer des Denkmals nach Aufforderung durch die untere Denkmalschutzbehörde die Denkmalschutzplakette unverzüglich von dem gekennzeichneten Objekt zu entfernen und der unteren Denkmalschutzbehörde zurückzugeben.

6. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 07.06.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft.

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 Gestaltung der Denkmalschutzplakette für Baudenkmale und der Denkmalschutzplakette für Bodendenkmale Anlage

Die Denkmalschutzplakette besteht jeweils aus emailliertem und bombiertem Stahlblech und hat eine quadratische Form mit einer Seitenlänge von 195 x 195 mm. Das Zentrum der Plakette wird gebildet von einem Symbol, das sich aus blauen und weißen Dreiecken und einer Raute zusammensetzt, die von einem schwarzen Rand umgeben sind.

Denkmalschutzplakette für Baudenkmale:

Über dem Symbol ist waagerecht die Inschrift "DENKMAL" und unter dem Symbol die Inschrift "Niedersachsen" zu lesen.

Denkmalschutzplakette für Bodendenkmale:

Über dem Symbol ist waagerecht die Inschrift "BODENDENKMAL" und unter dem Symbol die Inschrift "Niedersachsen" zu lesen.

Beschreibung:
Größe des Quadrats 195 mm x 195 mm
Farbe des Hintergrundes RAL 9003 (Signalweiß)
Farbe der Raute HKS 39 K (Blau)
Farbe der Striche und der Schrift RAL 9005 (Tiefschwarz)
Strichstärke 2,5 mm
Schriftgröße "DENKMAL"/ "BODENDENKMAL" Futura bold 54,0 p/46,0 p
Schriftgröße "Niedersachsen" Futura bold 40,0 p
Eckbohrungen für Senkkopfschrauben Ø 7 mm

ENDE

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