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Regelwerk

VV-NROG - Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Gesetz über Raumordnung und Landesplanung
- Niedersachsen -

Vom 29.05.2008
(MBl. Nr. 22 vom 18.06.2008 S. 592aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Archiv: 2003

Zum NROG i. d. F. vom 07.06.2007 (Nds. GVBl S. 223) werden folgende Verwaltungsvorschriften erlassen:

1. Zielabweichungsverfahren (§ 11)

1.1 Zweck und Inhalt des Zielabweichungsverfahrens

Ein Zielabweichungsverfahren kommt in Betracht, wenn eine raumbedeutsame Planung (z.B. Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) oder Maßnahme (z.B. Baugenehmigung für ein konkretes Vorhaben) gegen Ziele der Raumordnung verstoßen würde und im Raumordnungsprogramm keine Ausgestaltungsspielräume oder Öffnungsklauseln zugunsten der Planung oder Maßnahme bestehen. Das Zielabweichungsverfahren ist ein Ausnahmeinstrument für besonders gelagerte (atypische) Einzelfälle, die bei der Programmaufstellung nicht erkennbar waren und somit nicht bei der Formulierung des Zieles berücksichtigt wurden. Es ermöglicht, unbeabsichtigte Planungslücken für Fälle zu schließen, die aus der Zweckrichtung des formulierten Zieles herausfallen, ohne dass die damit festgelegten Grundzüge der Planung aufgegeben werden. Dabei bleibt das Ziel im Raumordnungsprogramm bestehen, es braucht lediglich in dem konkreten Einzelfall nicht beachtet zu werden.

Ist eine generelle Abweichung beabsichtigt oder zu erwarten (z.B. wenn ein Ziel insgesamt infrage gestellt wird und deshalb für immer wiederkehrende Fälle Abweichungen erfolgen sollen) oder werden in anderer Weise die Grundzüge der Planung berührt, kommt eine Zielabweichung nicht in Betracht. Haben sich durch neue Entwicklungen die grundlegenden Rahmenbedingungen der Planung so verändert, dass ein Festhalten am bisherigen Ziel nicht mehr vertretbar ist, wäre der Raumordnungsplan zu ändern oder neu aufzustellen.

1.2 Voraussetzungen für die Zielabweichung

1.2.1 Raumordnerische Vertretbarkeit einer Abweichung vom Ziel der Raumordnung

Das Zielabweichungsverfahren dient der Schließung von unbeabsichtigten Planungslücken im Einzelfall. Nur wenn es für den Einzelfall neue, noch nicht bei der Planaufstellung erwogene Aspekte gibt, ist eine abweichende Bewertung der raumordnerischen Vertretbarkeit möglich. Eine Zielabweichung scheidet aus, wenn alle im Verfahren vorgebrachten und zu würdigenden Aspekte schon bei der Aufstellung des Raumordnungsprogramms in vollem Umfang bekannt waren, weil sich der Planungsträger im Rahmen seiner Abwägung bewusst für eine andere planerische Regelung und damit gegen das mit der Zielabweichung verfolgte Ergebnis entschieden hat.

Als raumordnerisch vertretbar kann nur eine Lösung angesehen werden, die auch als zulässiges Ergebnis eines förmlichen Verfahrens zur Aufstellung oder Änderung eines Raumordnungsplans erreichbar gewesen wäre (Planbarkeit). Die im Zielabweichungsverfahren verfolgte Planung oder Maßnahme muss ein Abwägungsergebnis darstellen, das auch im Raumordnungsprogramm hätte geplant werden können, wenn bei der Zielfestlegung die besonderen Einzelfallumstände schon bekannt gewesen wären. Rechtswidrige Zustände, die nicht planbar gewesen wären, können auch nicht über eine Zielabweichung gestattet werden. Insbesondere muss die Zielabweichung mit den im Raumordnungsrecht normierten Leitvorstellungen zur nachhaltigen Raumentwicklung (§ 1 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes - ROG -) und Grundsätzen (§ 2 Abs. 2 ROG, § 2 NROG) sowie den Grundsätzen und Zielen des Landes-Raumordnungsprogramms und den übrigen Regelungen des betroffenen Regionalen Raumordnungsprogramms selbst vereinbar sein.

1.2.2 Nichtberührtsein der Grundzüge der Planung

Welche die Grundzüge der Planung sind, muss im Hinblick auf die eigentliche Planungskonzeption und die ihr zugrunde liegenden Leitbilder und Belange festgestellt werden. Nur anhand des Koordinierungs- und Abwägungsergebnisses der unterschiedlichen Belange und einer Zusammenschau der zentralen Festlegungen des jeweiligen Raumordnungsprogramms können die Grundzüge der Planung festgestellt werden. Dabei kann die Begründung des Raumordnungsprogramms Ausgangspunkt sein, um zu prüfen, was Grundzug der Planung ist und inwieweit dieser durch die angestrebte Zielabweichung berührt wird.

Grundzüge der Planung sind immer dann berührt, wenn die Zielabweichung Für das Vorhaben oder die Maßnahme den durch die planerische Abwägung geschaffenen Interessenausgleich zerstört. Das bei Aufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms erzielte Abwägungsergebnis darf nicht derart verändert werden, dass wieder Konflikte aufbrechen (Präzedenzfälle) oder neue Konflikte entstehen (raumbedeutsame Folgewirkungen auf andere Planungen, Maßnahmen, Funktionen, Schutzgüter etc). Wenn durch die Zielabweichung die hinter dem Raumordnungsziel stehende Schutz-, Ordnungs- oder Entwicklungsintention - wie auch immer - vereitelt würde und deshalb nur über gesamträumliche Planung bewältigt werden kann, darf sie nicht über eine Einzelfallentscheidung zugelassen werden.

1.2.3 Einvernehmen mit den fachlich berührten Stellen

Eine Entscheidung im Einvernehmen erfordert die eindeutige und uneingeschränkte Zustimmung aller fachlich berührten Stellen. Auch bei einer Verknüpfung von Zielabweichungsverfahren und Raumordnungsverfahren ist das Einvernehmen dieser Stellen einzuholen.

Welche Stellen fachlich berührt sein können, ist im Einzelfall durch die zuständige Landesplanungsbehörde zu entscheiden und richtet sich nach dem konkreten Ziel der Raumordnung, von dem abgewichen werden soll, sowie dessen Verflechtung mit anderen Belangen. In Betracht kommen nur öffentliche Stellen wie betroffene Fachbehörden oder Kammern. Verbände und ähnliche Interessenvertretungen sind - anders als bei der Beteiligung im Aufstellungsverfahren

für das Raumordnungsprogramm - nicht einbezogen. Fachlich berührt sind Stellen, deren Aufgabenkreis fachlich und räumlich von der Zielabweichung beeinflusst wird und die deshalb ein begründetes Interesse an der Entscheidung haben. Ändert sich die Einschätzung, wer fachlich berührt ist, im Laufe des Verfahrens, ist darauf in der Begründung des zu erlassenden Bescheides einzugehen. Stellt sich heraus, dass eine zunächst vorsorglich beteiligte Stelle fachlich doch nicht berührt ist, so ist ihr Einvernehmen nicht mehr erforderlich. Sieht sich dagegen eine nicht beteiligte Stelle als fachlich berührt an und äußert sich zu dem Vorhaben, hat die Landesplanungsbehörde zu entscheiden, ob es sich um eine fachlich berührte Stelle handelt.

Das Einvernehmen muss ausdrücklich erteilt oder verweigert werden bzw. eine Stelle muss ausdrücklich mitteilen, dass sie nicht fachlich berührt ist. Bestehen Zweifel der Landesplanungsbehörde an der fachlichen Berührtheit, kann im Beteiligungsschreiben darauf hingewiesen werden, dass ohne Rückäußerung bis zu einem angegebenen Datum davon ausgegangen wird, dass sich die Stelle als fachlich nicht berührt ansieht und demzufolge kein Einvernehmen erforderlich ist.

Knüpft eine fachlich berührte Stelle ihr Einvernehmen an bestimmte, konkret überprüfbare Voraussetzungen, so gilt das Einvernehmen nur als hergestellt, sofern der Zielabweichungsbescheid unter diesen Bedingungen ergeht (vgl. Nummer 1.4.3). Sind die Voraussetzungen allgemeiner Art und nicht überprüfbar, kann das Einvernehmen nicht als erteilt angesehen werden, da keine eindeutige Rückäußerung vorliegt.

Äußert sich eine fachlich berührte Stelle nicht oder nicht eindeutig oder wird das Einvernehmen verweigert, kann die Landesplanungsbehörde dieses nicht ersetzen. Bei willkürlicher oder sachfremder Verweigerung bzw. Nichtrückäußerung kann die zuständige Aufsichtsbehörde (Kommunalaufsicht, Kammeraufsicht etc.) eingeschaltet werden.

1.2.4 Benehmen mit den betroffenen Gemeinden

Bei einer Entscheidung im Benehmen muss den betroffenen Gemeinden Gelegenheit gegeben werden, die eigenen Vorstellungen darzulegen. Welche Gemeinden betroffen sind, ist im Einzelfall durch die zuständige Behörde zu entscheiden und richtet sich nach dem Auswirkungsbereich des mit der Zielabweichung verfolgten Vorhabens. Stellt sich heraus, dass eine zunächst beteiligte Gemeinde doch nicht betroffen ist, so ist ihr Benehmen nicht mehr erforderlich. Dies ist in der Begründung des Bescheides darzulegen.

Eine Verpflichtung der Gemeinden zur Rückäußerung besteht nicht.

Die Herstellung des Benehmens erfordert eine dachgerechte Auseinandersetzung mit den von den betroffenen Gemeinden vorgebrachten Stellungnahmen. Es soll ernsthaft versucht werden, einen Konsens zu finden. Letztlich muss aber - anders als beim Einvernehmen - keine Einigung erreicht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob das Zielabweichungsverfahren positiv oder negativ abgeschlossen wird. Liegen alle sonstigen Voraussetzungen für eine Zielabweichung vor, kann die Landesplanungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens auch eine von der Stellungnahme einer Gemeinde abweichende Entscheidung treffen. Aus dem Zielabweichungsbescheid muss hervorgehen, wie die Stellungnahmen gewürdigt wurden.

1.2.5 Entscheidungsermessen

Bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen kann eine Zielabweichung zugelassen werden. Es kann aber auch aus anderen Ermessenserwägungen heraus eine Ablehnung der Zielabweichung in Betracht kommen (z.B. wenn parallel andere Zielabweichungsverfahren laufen, die eine Gesamtschau erfordern, oder wenn gerade ein Planänderungsverfahren durchgeführt wird, in dem sogar eine Verschärfung der Zielfestlegung diskutiert wird).

Die Ermessenserwägungen sind in der Begründung des Bescheides darzulegen; fehlende Ermessenserwägungen führen zur Rechtswidrigkeit des Zielabweichungsbescheides und zur Anfechtbarkeit der darauf aufbauenden Entscheidungen.

1.3 Zuständige Stellen

Die untere Landesplanungsbehörde ist zuständig, wenn es ausschließlich um eine Abweichung von Zielen eines Regionalen Raumordnungsprogramms geht (§ 25 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2). Wenn auch eine Abweichung von Zielen des Landes-Raumordnungsprogramms erfolgen soll, liegt die Zuständigkeit gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 insoweit bei der obersten Landesplanungsbehörde.

Die Abweichung von einem Ziel des Landes-Raumordnungsprogramms ist vor der Abweichung von einem Ziel des Regionalen Raumordnungsprogramms zu bescheiden, weil auch die untere Landesplanungsbehörde an das Landesziel gebunden ist. Bei einem Antrag auf Zielabweichung von Festlegungen des Regionalen Raumordnungsprogramms ist daher frühzeitig zu prüfen, ob auch eine mögliche Kollision mit Zielen des Landes-Raumordnungsprogramms vorliegt. Wenn diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, hat die untere Landesplanungsbehörde zunächst die Entscheidung der obersten Landesplanungsbehörde einzuholen. Falls Ziele des Landes-Raumordnungsprogramms tatsächlich berührt sind, wird die oberste Landesplanungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen ein eigenes Zielabweichungsverfahren einleiten, bis zu dessen Ende das Verfahren bei der unteren Landesplanungsbehörde ruht, oder ihre Entscheidung im Rahmen eines mit der unteren Landesplanungsbehörde gemeinsam geführten Verfahrens treffen. Eine doppelte Antragstellung durch den Vorhaben- oder Maßnahmenträger ist in beiden Fällen nicht erforderlich. Die bestehenden Entscheidungszuständigkeiten bleiben unberührt.

Auch wenn über eine Maßnahme, für die eine Zielabweichung erforderlich wäre, durch Planfeststellungsbeschluss oder eine andere Genehmigung mit Konzentrationswirkung entschieden wird, bleiben die o. a. Entscheidungszuständigkeiten bestehen. Die für die Planfeststellung oder Genehmigung zuständige Behörde kann sich nicht selbst von den Bindungswirkungen der Ziele der Raumordnung nach § 4 ROG befreien, sondern es bedarf der vorherigen Zulassung einer Zielabweichung durch die zuständige Landesplanungsbehörde.

1.4 Verfahren, Form und Anfechtung

1.4.1 Antrag

In der Regel erfolgt die Einleitung eines Zielabweichungsverfahrens nur auf Antrag. Andere als die in § 11 Abs. 2 genannten Stellen (z.B. Verbände, Unternehmen oder andere juristische und private Personen) sind nicht antragsbefugt. Wird ein solcher Antrag dennoch gestellt, ist er ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig zurückzuweisen. Enthält ein zulässiger Antrag nicht die für die Beurteilung notwendigen Angaben, ist der Antragsteller um Vervollständigung zu bitten und bei Bedarf hinsichtlich der benötigten Erklärungen und Unterlagen zu beraten (§ 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -).

Die Einleitung eines Zielabweichungsverfahrens ist auch von Amts wegen möglich.

1.4.2 Beteiligungsverfahren; Entbehrlichkeit der Beteiligung anderer Stellen

Im Beteiligungsanschreiben ist deutlich zu machen, ob eine Beteiligung als fachlich berührte Stelle oder als betroffene Gemeinde erfolgt und welche Äußerungen die verfahrensführende Stelle von den Beteiligten erwartet, z.B.

Es ist um Rückäußerung in schriftlicher oder elektronischer Form zu bitten. Die Frist, innerhalb der Stellung genommen werden kann, ist im Hinblick auf den Einzelfall zu bestimmen. Sie sollte mindestens einen Monat betragen; nur in einfach gelagerten Fällen mit wenigen Beteiligten kann sie verkürzt werden.

Kann die Landesplanungsbehörde bereits auf Basis des Antrags ohne weitere Beteiligung anderer Stellen eindeutig erkennen, dass die Zielabweichung raumordnerisch nicht vertretbar wäre und die Grundzüge der Planung berührt wären, ist die Beteiligung der fachlich berührten Stellen und der betroffenen Gemeinden nicht zwingend erforderlich. Da alle Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. Nummer 1.2) kumulativ erfüllt sein müssen, könnte auch ein erteiltes Einvernehmen oder ein Benehmen mit den Gemeinden keine Zielabweichung ermöglichen.

1.4.3 Weitere Verfahrens- und Formerfordernisse

Der Zielabweichungsbescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn nur so die raumordnerische Vertretbarkeit oder die Einhaltung der Grundzüge der Planung gewährleistet werden können (§ 36 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwVfG) oder dies aus Ermessenserwägungen heraus zweckmäßig erscheint (§ 36 Abs. 2 VwVfG). Die Nebenbestimmungen sind ebenfalls zu begründen.

Adressat des Bescheides ist der Antragsteller bzw. die öffentliche Stelle, für deren Planung (z.B. Bauleitplanung) oder Entscheidung über ein Vorhaben (z.B. Baugenehmigung) die Zielabweichung Voraussetzung ist. Die Entscheidung über die Zielabweichung ist auch den übrigen Verfahrensbeteiligten bekannt zu geben.

Die Entscheidung über eine Zielabweichung ist gebührenfrei.

1.4.4 Anfechtung der Entscheidung

Gegen einen positiven oder ablehnenden Zielabweichungsbescheid kann ohne Widerspruchsverfahren Klage erhoben werden. Die einmonatige Klagefrist gilt nur gegenüber demjenigen, dem der Zielabweichungsbescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt wurde.

1.4.5 Verfahren bei Verbindung von Zielabweichungs- und Raumordnungsverfahren

Zielabweichungs- und Raumordnungsverfahren können miteinander verbunden werden. Die Beteiligung der fachlich berührten Stellen im Zielabweichungsverfahren muss jedoch vorab durchgeführt werden, weil § 11 Abs. 3 das Vorliegen eines Einvernehmens der fachlich berührten Stellen als Voraussetzung der Verbindung verlangt.

Es liegt im Ermessen der zuständigen Landesplanungsbehörde, ob - bei Vorliegen des Einvernehmens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 - eine Verbindung der Verfahren erfolgen soll oder nicht. Dabei ist im Einzelfall abzuschätzen, ob und inwieweit sich eine Verfahrensbeschleunigung zugunsten des geplanten Vorhabens erreichen lässt, oder sich das verbundene Verfahren voraussichtlich eher aufwändiger gestalten wird.

Wird das Zielabweichungsverfahren mit einem Raumordnungsverfahren verbunden, ist das Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens in die Landesplanerische Feststellung aufzunehmen. Wegen der unterschiedlichen Rechtsform und gerichtlichen Überprüfbarkeit der Entscheidungen ersetzt die Übernahme des Ergebnisses in die Landesplanerische Stellungnahme nicht die Erteilung eines eigenständigen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Zielabweichungsbescheides.

2. Raumordnungsverfahren (§§ 12 bis 18)

2.1 Zweck, Inhalt und Rechtscharakter

2.1.1 Gegenstand

Gegenstand des Raumordnungsverfahrens sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (Vorhaben) mit überörtlicher Bedeutung. Zu den raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zählen gemäß § 3 Nr. 6 ROG Planungen, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen wird (i. S. einer raumwirksamen Flächeninanspruchnahme) oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel. Von überörtlicher Auswirkung sind solche Vorhaben, deren Rauminanspruchnahme oder deren unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen über den Bereich ihres Standortes hinausreichen und dadurch einer raumordnerischen Prüfung unter überörtlichen Gesichtspunkten bedürfen.

2.1.2 Raumverträglichkeitsprüfung

Die beiden Prüfbereiche eines Raumordnungsverfahrens, ob raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen und wie diese unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt werden können, werden zusammenfassend als "Raumverträglichkeitsprüfung" bezeichnet (§ 12 Abs.1 Satz 1). Sie schließt die Prüfung von Standort- oder Trassenalternativen ein.

2.1.3 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Aufgabe des Raumordnungsverfahrens ist es auch, Beeinträchtigungen von schützenswerten Bereichen abzuwenden. Generell gilt es, Störungen und Umweltbelastungen zu vermeiden bzw. unvermeidbare Störungen und Umweltbelastungen so weit wie möglich zu reduzieren und damit zu einer umweltverträglichen Entwicklung des Raumes beizutragen.

Die UVP ist integrierter Bestandteil des Raumordnungsverfahrens. Sie beschränkt sich auf die im Raumordnungsverfahren zu prüfenden Belange. Über die UVP-Pflichtigkeit von Einzelvorhaben, die im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) und im NUVPG genannt sind, wird im nachfolgenden Zulassungsverfahren entschieden. Zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens, insbesondere zur Vermeidung von Doppelprüfungen und zur Abschichtung des Prüfumfangs zwischen Raumordnungsverfahren und nachfolgendem Zulassungsverfahren, ist eine Abstimmung mit der zuständigen Zulassungsbehörde frühzeitig durchzuführen. Hierfür bietet sich bereits die Antragskonferenz an (vgl. Nummer 2.5.2.1).

Der Umfang der UVP im Raumordnungsverfahren kann nicht unter Hinweis auf die Ergebnisse einer vorangegangenen strategischen Umweltprüfung (im Folgenden: SUP) in Raumordnungsplänen reduziert werden. Abschichtungsmöglichkeiten bestehen

Die direkte Abschichtung hinsichtlich der Ergebnisse einer planbezogenen SUP und einer projektbezogenen UVP ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen und wegen der unterschiedlichen Prüfungsgegenstände auch kaum praktikabel. Bei der UVP im Raumordnungsverfahren reicht daher ein bloßer Verweis auf einzelne Prüfungsergebnisse der SUP zum Regionalen Raumordnungsprogramm oder Landes-Raumordnungsprogramm ohne eigene Bewertung der Umweltverträglichkeit nicht aus.

2.1.4 FFH-Verträglichkeitsprüfung

Im Raumordnungsverfahren ist die Prüfung der Umweltauswirkungen auf Natura-2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete) soweit möglich durchzuführen. Eine vollständige Verträglichkeitsprüfung aller Kriterien i. S. des § 34c NNatG ist in der Regel auf Basis des Raumordnungsverfahrens noch nicht möglich (siehe Nummer 6.4.2 des Bezugserlasses zu b).

2.1.5 Rechtswirkung

Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Träger des Vorhabens und Einzelnen; es ersetzt nicht Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellt keinen Verwaltungsakt dar. Eine verwaltungsgerichtliche Klagemöglichkeit besteht nicht. Rechtsschutz ist erst im nachfolgenden Zulassungsverfahren gegeben.

Es gilt jedoch das Berücksichtigungsgebot: in den nachfolgenden Verfahren sowie bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, ist das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens nach Maßgabe des § 4 Abs. 2, 4 und 5 ROG zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 5).

2.2 Zuständige Stellen

2.2.1 Grundsatz

Die Zuständigkeit für die Durchführung von Raumordnungsverfahren liegt bei den unteren Landesplanungsbehörden.

2.2.2 Bestimmung der zuständigen Stelle

Raumbedeutsame Auswirkungen auf den Bereich einer benachbarten unteren Landesplanungsbehörde S. des § 25 Abs. 2 Satz 1 liegen nur vor, wenn ihr Gebiet unmittelbar

Bestimmt die oberste Landesplanungsbehörde gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 die für das Verfahren zuständige Behörde, so beteiligt diese die anderen Landesplanungsbehörden, deren Bereich berührt ist, am Verfahren.

2.2.3 Zuständigkeit der obersten Landesplanungsbehörde

Im Hinblick auf die Möglichkeit der obersten Landesplanungsbehörde, das Verfahren gemäß § 25 Abs. 3 an sich zu ziehen, ist dieser vor Einleitung eines Raumordnungsverfahrens über Vorhaben von besonderer Bedeutung zu berichten. Hierzu gehören z.B. Ländergrenzen übergreifende Planungen oder Vorhaben mit erheblicher landespolitischer Auswirkung.

2.2.4 Verfahren bei Bundesmaßnahmen

Bei raumbedeutsamen Vorhaben des Bundes und bundesunmittelbarer Planungsträger ist nach Abschluss des Raumordnungsverfahrens die Landesplanerische Feststellung der obersten Landesplanungsbehörde zur Kenntnis zu geben.

2.3 Erforderlichkeit

2.3.1 Entscheidung

Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens handelt es sich um eine in jedem Einzelfall zu treffende Ermessensentscheidung. Ein Anspruch auf Einleitung besteht nicht.

2.3.2 Vorhaben nach der Raumordnungsverordnung ( RoV)

Sind die in der RoV aufgeführten Vorhaben im Einzelfall raumbedeutsam und haben sie überörtliche Bedeutung, soll in der Regel ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden (§ 13 Abs.1). Von der Sollvorgabe kann abgewichen werden, wenn die raumordnerische Verträglichkeit des Vorhabens auf andere Weise gesichert bzw. hergestellt werden kann. Die Hauptanwendungsfälle für eine Entbehrlichkeit des Raumordnungsverfahrens ergeben sich dabei aus § 13 Abs. 3 NROG; der Wortlaut des § 13 Abs. 1 und 3 macht deutlich, dass es darüber hinaus noch weitere Fallkonstellationen geben kann. Die endgültige Entscheidung ist im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen und entsprechend zu begründen.

2.3.3 Weitere raumbedeutsame Vorhaben

§ 13 Abs. 2 ermächtigt zur Durchführung von Raumordnungsverfahren für weitere raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung. Nach den bisherigen Erfahrungen kommt dies beispielsweise für folgende Vorhaben in Betracht:

Auch hier ist in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erforderlich ist. Im Übrigen gilt Nummer 2.1.1 entsprechend.

2.3.4 Verzicht auf Raumordnungsverfahren nach der RoV

In § 13 Abs. 3 sind Tatbestände aufgeführt, bei deren Vorliegen auch dann von einem Raumordnungsverfahren abgesehen werden kann, wenn das geplante Vorhaben in der RoV aufgeführt ist.

§ 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 erfasst Vorhaben, bei denen die Raumverträglichkeit auch ohne Raumordnungsverfahren eindeutig allein aufgrund der Zielfestlegungen des Landes-Raumordnungsprogramms oder des Regionalen Raumordnungsprogramms bejaht oder verneint werden kann.

Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 kann von einem Raumordnungsverfahren abgesehen werden, wenn das Vorhaben den Darstellungen eines Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans entspricht oder widerspricht. Voraussetzung ist, dass diese Pläne den Zielen der Raumordnung angepasst sind. Ein Raumordnungsverfahren ist nach § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 jedoch nicht entbehrlich für Vorhaben i. S. des § 38 BauGB. Dies sind

Bei diesen Vorhaben ist die Planfeststellungs- bzw. Genehmigungsbehörde nämlich weder an die Festlegungen eines (zielkonformen) Flächennutzungs- oder Bebauungsplans, noch an die Raumordnungsklausel des § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB gebunden. Die Rechtswirkung der Raumordnungsziele besteht jedoch weiterhin fort. Da die Prüfung der Raumordnungsziele in diesen Fällen nicht bereits über das Städtebaurecht "abgeschichtet" wurde, bleibt das Erfordernis eines Raumordnungsverfahrens zur Klärung der Raumverträglichkeit grundsätzlich bestehen; Ausnahmefälle nach § 38 Satz 2 i. V. m. § 7 BauGB sind nur im Einzelfall denkbar.

Ein Fall von § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn der Standort für ein Vorhaben bereits durch einen aktuellen Fachplan verbindlich ausgewiesen und die Landesplanung an diesem Fachverfahren förmlich beteiligt worden ist (z.B. Standort einer Abfalldeponie durch einen Abfallentsorgungsplan) oder wenn bestimmte Flächen bereits in einem mit den Trägern öffentlicher Belange abgestimmten aktuellen Fachplan enthalten sind (z.B. Abbauleitplan für die Sicherung und Verwirklichung von Maßnahmen der Rohstoffgewinnung oder Entwicklungsplan zur vorsorglichen Sicherung von Flächen für die Windenergienutzung). Linienbestimmungsverfahren und Zulassungsverfahren fallen nicht unter diese Alternative.

2.3.5 Verzicht allgemein

Sowohl in den in Nummer 2.3.2 als auch in Nummer 2.3.3 dargelegten Fällen kann für ein raumbedeutsames Vorhaben von überörtlicher Bedeutung auf ein Raumordnungsverfahren verzichtet werden, wenn bereits absehbar ist, dass gegen die Verwirklichung des Vorhabens aus raumordnerischer Sicht keine Bedenken bestehen und das Verfahren voraussichtlich keine weiteren Aufschlüsse bringen wird, oder wenn eine ausreichende Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung auf andere Weise gewährleistet ist. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn

Für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen, die z.B. einen starken Zu- und Abgangsverkehr erwarten lassen, kommt der Verzicht in der Regel nicht in Betracht, selbst wenn Standortalternativen fehlen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung, ob ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist, müssen die entsprechenden Gesichtspunkte im Einzelfall durch die Landesplanungsbehörde abgewogen werden.

2.4 Vereinfachtes Raumordnungsverfahren (§ 17)

Für die Durchführung eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens kommen folgende Vorhaben in Betracht:

Soweit von diesen Vorhaben voraussichtlich keine erheblichen raumbezogenen Umweltauswirkungen ausgehen, kann es der Ermessensentscheidung der Landesplanungsbehörde überlassen bleiben, inwieweit eine förmliche UVP verzichtbar ist.

Um die mit dem vereinfachten Raumordnungsverfahren angestrebte Verfahrenserleichterung zu erreichen, kann auf die Einbeziehung der Öffentlichkeit verzichtet werden, d. h., eine Bekanntmachung und Auslegung der Verfahrensunterlagen ist nicht erforderlich (siehe Nummer 2.6.3). Entsprechendes gilt für die Landesplanerische Feststellung. Auch von einer Erörterung mit den am Verfahren Beteiligten kann abgesehen werden (siehe Nummer 2.6.2). Die übrigen Verfahrensregelungen, wie z.B. über die Antragskonferenz und die Beteiligung öffentlicher Stellen, bleiben unberührt.

2.5 Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens

2.5.1 Beratung und Unterrichtung eines Vorhabenträgers

Die zuständige Landesplanungsbehörde, die von einem beabsichtigten Vorhaben Kenntnis erhält, hat dem Vorhabenträger schon vor der Antragstellung eine Beratung (vgl. § 25 VwVfG), insbesondere zur Vorbereitung der Antragskonferenz, anzubieten.

Bei der frühzeitigen Kontaktaufnahme zwischen dem Vorhabenträger und der Landesplanungsbehörde soll der Vorhabenträger

Die Beratung kann auch dazu dienen, die etwaige Entbehrlichkeit eines Raumordnungsverfahrens abzuklären, wenn ein Vorhaben z.B. gar nicht als raumbedeutsam einzustufen ist oder ein anderer Verzichtsgrund nach § 13 Abs. 3 klar ersichtlich ist. Der Vorhabenträger ist in solchen Fällen über die Nichterforderlichkeit des Raumordnungsverfahrens zu unterrichten, bei Bedarf auch schriftlich.

2.5.2 Antragskonferenz

2.5.2.1 Zweck, Teilnehmerkreis und Unterlagen

Die Durchführung einer Antragskonferenz ist zwingend vorgesehen, es sei denn, die Entbehrlichkeit eines Raumordnungsverfahrens wurde bereits vorher festgestellt. Durch die Antragskonferenz ist der Vorhabenträger in die Lage zu versetzen, die von der Landesplanungsbehörde in Abstimmung mit den Beteiligten für notwendig erachteten Unterlagen umfassend erarbeiten und zusammenstellen zu können. Die Antragskonferenz soll dafür zwar mögliche Konfliktfelder und ggf. zu prüfende Alternativen aufzeigen, ist aber nicht für die vorgezogene Behandlung und Erörterung von Einwendungen und Stellungnahmen Betroffener vorgesehen.

Mit der Einladung zur Antragskonferenz sollen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen sowie Vorschläge zurinhaltlichen Ausgestattung und räumlichen Abgrenzung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens übersandt werden. Die Unterlagen sind vom Vorhabenträger zu erstellen.

Die Landesplanungsbehörde hat neben dem Vorhabenträger und ggf. dem mit der Erstellung der Unterlagen i. S. des § 6 UVPG beauftragten Gutachter die örtlich betroffenen Gemeinden sowie Vertreter berührter Fachbehörden und betroffener Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Sie sollte auch die Zulassungsbehörde hinzuziehen, damit diese so früh wie möglich über die UVP-Pflicht des Vorhabens nach UVPG und NUVPG entscheiden kann (§ 3a UVPG). Diese Entscheidung dient der Landesplanungsbehörde gleichzeitig als Grundlage für die Prüfung, ob ein vereinfachtes Raumordnungsverfahren (siehe Nummer 2.4) in Betracht kommt. Eine rechtzeitige Beteiligung der Zulassungsbehörde am Verfahren ist auch zweckmäßig, um im Hinblick auf das spätere Zulassungsverfahren soweit wie möglich Konsens über Eignung und Gesamtumfang der zu erstellenden Unterlagen zu erzielen. Zu diesem Zeitpunkt sollen auch bereits die nach § 60 NNatG anerkannten Vereine beteiligt werden, soweit sie sachlich und räumlich betroffen sind.

2.5.2.2 Gegenstand

Im Hinblick auf eine im Raumordnungsverfahren durchzuführende UVP sind in der Antragskonferenz insbesondere Gegenstand, Umfang und Methoden der UVP zu erörtern. In diesem Rahmen sind Vorhabenalternativen zu diskutieren. Der Vorhabenträger hat in den auszuarbeitenden Unterlagen differenzierende Aussagen über die wesentlichen Auswahlgründe von Vorhabenalternativen unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen. Einzelne Alternativen dürfen nicht schon deswegen aus der Untersuchung ausgeschieden werden, weil sie entweder für den Vorhabenträger mit höherem Aufwand oder mit einer Modifizierung des Vorhabens verbunden sind. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit bestimmter Alternativen ist in die Gesamtabwägung einzubeziehen. Im Interesse einer zügigen und kostengünstigen Durchführung des Raumordnungsverfahrens sollen im Rahmen einer Grobprüfung jeweils die Vorhabenalternativen ausgeschieden werden, die aus raumordnerischer Sicht oder aus Gründen mangelnder Umweltverträglichkeit keine Aussicht auf Verwirklichung haben.

Zur Komplettierung der Verfahrensunterlagen können in Ausnahmefällen mehrere Termine für eine Antragskonferenz notwendig werden.

2.5.2.3 Ergebnis

Von der Antragskonferenz ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die allen daran Beteiligten zugeleitet wird. Sie muss erkennen lassen, mit welchem Ergebnis die Frage der Erforderlichkeit des Raumordnungsverfahrens (Fi 14 Abs. 1 Satz 1 NROG), ggf. die Frage, ob ein vereinfachtes Raumordnungsverfahren in Betracht kommt, abgeschlossen worden ist. Die Landesplanungsbehörde unterrichtet den Vorhabenträger auf der Grundlage der Ergebnisse der Antragskonferenz über den sachlichen und räumlichen Untersuchungsrahmen des Raumordnungsverfahrens einschließlich der ggf. vertieft zu untersuchenden Vorhabenalternativen. Dies ist den übrigen Beteiligten zur Kenntnis zu geben.

2.5.3 Verfahrensunterlagen

2.5.3.1 Allgemeine Anforderungen

Die Verfahrensunterlagen (textliche Darstellungen und Erläuterungen, Tabellen, zeichnerische Darstellungen etc.) müssen es der Landesplanungsbehörde und den am Verfahren Beteiligten ermöglichen, die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung bzw. mit den sonstigen Planungen und Nutzungsansprüchen zu prüfen.

2.5.3.2 Umweltverträglichkeitsstudie

Die für die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt erforderlichen Unterlagen sind in einer Umweltverträglichkeitsstudie (im Folgenden: UVS) zusammenzufassen, die einen eigenständigen und aus sich selbst heraus verständlichen Teil der Verfahrensunterlagen darstellt. Die UVS soll entsprechend dem Planungsstand gemäß den Anforderungen des § 6 UVPG erstellt werden.

Die UVS ist in ihren wesentlichen Erkenntnissen und Aussagen in einer allgemein verständlichen Weise zusammenzufassen.

2.5.3.3 Mindestangaben

Die Verfahrensunterlagen müssen mindestens folgende Angaben enthalten (Buchstaben a und d gelten nur für öffentliche Vorhabenträger und für private Vorhabenträger, soweit sie Gemeinwohlaufgaben wahrnehmen):

  1. Begründung des Bedarfs,
  2. Beschreibung des Vorhabens einschließlich der wichtigsten technischen Bau- und Betriebsmerkmale, Angaben zu Standort bzw. Trasse, Art und Umfang des Vorhabens, Bedarf an Grund und Boden,
  3. Beschreibung der geprüften Alternativen/Varianten sowie Angabe der wesentlichen Auswahlgründe unter besonderer Berücksichtigung der Umweltauswirkungen,
  4. Beschreibung der Auswirkungen bei Nichtverwirklichung des Vorhabens (so genannte Null-Variante),
  5. Abgrenzung des Untersuchungsraumes; Beschreibung der räumlichen und ökologischen Gegebenheiten am Standort und im Einwirkungsbereich des Vorhabens sowie ihre Entwicklung ohne Vorhabenverwirklichung,
  6. Beschreibung der zu erwartenden raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze und Ziele der Raumordnung sowie sonstige Nutzungsansprüche am Standort und im Einwirkungsbereich des Vorhabens (Raumverträglichkeitsuntersuchung),
  7. Vorlage einer UVS mit folgendem Mindestinhalt (soweit nach dem im Raumordnungsverfahren zugrunde liegenden Planungsstand möglich):
  8. Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkfaktoren,
  9. Beschreibung der zu erwartenden raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen; dabei ist in bau-, anlagen- und betriebsbedingte Umweltauswirkungen zu unterscheiden,
  10. Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltauswirkungen,
  11. Beschreibung von Maßnahmen zum Ausgleich von erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt bzw.
  12. Beschreibung von Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft und Ermittlung des jeweiligen Flächenbedarfs,
  13. Anforderungen an die vorhandene Infrastruktur (z.B. Verkehr - getrennt nach einzelnen Verkehrsträgern -, Abfall, Energie, Wasser, Abwasser); ggf. Beschreibung notwendiger Aus- bzw. Neubaumaßnahmen,
  14. allgemein verständliche Zusammenfassung der in den Buchstaben a bis h genannten Angaben.

2.6 Durchführung des Raumordnungsverfahrens

2.6.1 Einleitung des Verfahrens

Spätestens vier Wochen nach Vorlage der Unterlagen, welche dem in der Antragskonferenz festgelegten Untersuchungsrahmen entsprechen, leitet die Landesplanungsbehörde das Raumordnungsverfahren auf Antrag des Vorhabenträgers oder von Amts wegen mit der Bekanntgabe ihrer Entscheidung gegenüber dem Vorhabenträger ein.

Es ist innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen abzuschließen. Ein Überschreiten der Frist hat zwar keine unmittelbaren Rechtsfolgen in dem Sinne, dass von einer Übereinstimmung des Vorhabens mit den Belangen der Raumordnung auszugehen wäre, es kann jedoch das Genehmigungsverfahren vor Abschluss des laufenden Raumordnungsverfahrens eingeleitet werden. Im Übrigen ist auch im Interesse der Verfahrensbeschleunigung eine Einhaltung der Frist unbedingt anzustreben.

2.6.2 Beteiligung

Die Landesplanungsbehörde übersendet den nach den Gegebenheiten des Einzelfalles bestimmten Beteiligten die Verfahrensunterlagen, verbunden mit der Aufforderung, Anregungen oder Bedenken zu dem Vorhaben mitzuteilen. Bei größeren Vorhaben besteht die Möglichkeit, den Verfahrensbeteiligten je nach Betroffenheit unterschiedlich umfangreiche Verfahrensunterlagen zu übersenden, wenn gleichzeitig ein Hinweis gegeben wird, dass die restlichen Unterlagen zur Einsicht bereitgehalten oder auf Wunsch nachgesandt werden können. Im Hinblick auf die Einhaltung der Frist gemäß § 16 Abs. 1 sollten Nachfristen für die Abgabe von Stellungnahmen nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden.

Mit der Einladung zu dem gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 und Satz 2 sowie § 5 Abs. 9 durchzuführenden Erörterungstermin ist den Verfahrensbeteiligten eine Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen zuzuleiten. Über den Erörterungstermin ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die den Beteiligten ebenfalls zugeleitet wird.

2.6.3 Einbeziehung der Öffentlichkeit

Die Einbeziehung der Öffentlichkeit ist zeitgleich mit der Einleitung des schriftlichen Beteiligungsverfahrens zu veranlassen. Hinsichtlich der einmonatigen öffentlichen Auslegung reicht in der Regel eine auf die Stunden des allgemeinen Publikumverkehrs der Gemeindeverwaltung bemessene Einsichtsmöglichkeit der Planunterlagen aus. Die elektronische Bereitstellung kann nur zusätzlich zur Auslegung erfolgen, diese aber nicht ersetzen.

Nach § 15 Abs. 3 Satz 3 hat die Äußerung ausdrücklich "schriftlich oder zur Niederschrift" zu erfolgen. Eine schriftliche Äußerung kann damit nach § 3a Abs. 2 VwVfG - anders als bei der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen - im Raumordnungsverfahren nur durch elektronische Äußerung ersetzt werden, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Bei elektronischer Bereitstellung der Unterlagen zur Einsichtnahme ist bereits in der Bekanntmachung nach § 15 Abs. 3 darauf hinzuweisen, dass eine elektronische Äußerung (z.B. per E-Mail) ohne Signatur nicht ausreicht. Den Formerfordernissen nicht entsprechende Stellungnahmen stellen aufgrund der zwingenden gesetzlichen Vorgaben des VwVfG keine zulässige Äußerung dar; ein Anspruch auf Berücksichtigung besteht daher nicht. Es steht jedoch im Ermessen der Landesplanungsbehörde, elektronische Stellungnahmen ohne Signatur dennoch zu berücksichtigen.

Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Gemeinde abgegebenen Stellungnahmen werden der zuständigen Landesplanungsbehörde unverzüglich zugeleitet. Für die Gemeinde besteht die Möglichkeit, die Stellungnahmen zu bewerten und diese Bewertung beizufügen.

Verspätet eingegangene Stellungnahmen dürfen - da im NROG keine Ausschlussregelung verankert ist - nicht unberücksichtigt bleiben, solange eine Berücksichtigung im Verfahrensablauf noch möglich ist. Gleiches gilt für Stellungnahmen, die nicht über die Gemeinde, sondern direkt bei der Landesplanungsbehörde eingehen; es steht im Ermessen der Landesplanungsbehörde, ihr direkt zugegangene Stellungnahmen den Gemeinden zuzuleiten.

Eine Beantwortung der Einwendungen im Einzelnen ist weder durch die Gemeinde noch durch die Landesplanungsbehörde erforderlich.

Die in dieser Weise umfassend durchgeführte Einbeziehung der Öffentlichkeit ist eine wesentliche Voraussetzung für die Übernahme der im Raumordnungsverfahren erfolgten UVP in das nachfolgende Zulassungsverfahren.

2.6.4 Einstellung des Raumordnungsverfahrens

Nimmt der Vorhabenträger von dem Vorhaben, das Gegenstand des Raumordnungsverfahrens ist, Abstand, so stellt die Landesplanungsbehörde das Verfahren ein und unterrichtet hiervon die Beteiligten und ggf. die Öffentlichkeit.

Das gilt auch für den Fall, dass im Laufe des Raumordnungsverfahrens Umstände eintreten, die zu einer grundlegenden und umfassenden Veränderung des Vorhabens führen und demzufolge neue Verfahrensunterlagen erforderlich machen. Die bloße Wiederholung einzelner Verfahrensschritte kommt bei grundlegender Veränderung des Vorhabens nicht mehr in Betracht, sondern das Raumordnungsverfahren ist in diesem Fall neu einzuleiten und durchzuführen.

2.6.5 Landesplanerische Feststellung

Das Raumordnungsverfahren ist mit der Landesplanerischen Feststellung abzuschließen.

Die Landesplanerische Feststellung besteht aus einer schriftlichen und einer zeichnerischen Darstellung (in der Regel im Maßstab 1:# 25.000). Die schriftliche Darstellung gliedert sich in drei Abschnitte: Ergebnis des Raumordnungsverfahrens, Sachverhalt und Begründung.

2.6.5.1 Ergebnis des Raumordnungsverfahrens

Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens an den Anfang der Landesplanerischen Feststellung zu stellen. Diese Darstellung erleichtert die Nachvollziehbarkeit der Begründung der Gesamtbeurteilung und der einzelnen Maßgaben.

Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens einschließlich der in das Raumordnungsverfahren integrierten UVP enthält die Feststellung, ob und ggf. unter welchen Maßgaben das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist und zu welchem Ergebnis die Prüfung der Standort- oder Trassenalternativen geführt hat. Zugleich trifft es die Aussage, inwieweit das Vorhaben mit Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger abgestimmt werden konnte bzw. noch abgestimmt werden muss.

Die Landesplanerische Feststellung soll auch eine Aussage treffen, ob und mit welchem Ergebnis Verfahrensschritte der FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sind. Es soll ebenso deutlich werden, welche Verfahrensschritte der Verträglichkeitsprüfung maßstabsbedingt noch nicht: im Raumordnungsverfahren durchgeführt werden konnten und somit im nachfolgenden Zulassungsverfahren zu bearbeiten sind.

2.6.5.2 Sachverhalt

  1. Beschreibung des Vorhabens
    Es genügt eine Kurzbeschreibung anhand der vom Vorhabenträger vorgelegten Verfahrensunterlagen.
  2. Beschreibung des Verfahrensablaufs
    Um den Verlauf des Raumordnungsverfahrens nachvollziehen zu können, sollte dieser Abschnitt einen kurzen Überblick über den äußeren Verfahrensablauf enthalten, insbesondere über
  3. Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens
    Anhand der Verfahrensunterlagen und der im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen sowie ggf. durchgeführter Untersuchungen und eingeholter Gutachten ist von der Landesplanungsbehörde eine zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen des Vorhabens

am Standort und im Einwirkungsbereich des Vorhabens zu erarbeiten. Soweit Standort- bzw. Trassenvarianten im Vergleich untereinander und im Vergleich zur Nullvariante geprüft worden sind, müssen die Auswirkungen auf Raum und Umwelt jeweils variantenbezogen ermittelt und beschrieben werden. Die Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens ist für die im Untersuchungsrahmen festgelegten Belange (z.B. Raumstruktur, zentralörtliche Funktionen, Verkehr, Wirtschaft, Forstwirtschaft etc.) vorzunehmen.

Davon deutlich getrennt sollten die spezifisch ermittelten umweltrelevanten Auswirkungen auf die Schutzgüter gemäß § 2 Abs. 1 UVPG beschrieben werden. Hierdurch ist eine bessere Nachvollziehbarkeit im Hinblick auf die raumordnerische ]3eurteilung und Prüfung der Umweltverträglichkeit gewährleistet und zugleich den Anforderungen des § 11 UVPG ("Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen") in entsprechender Weise Rechnung getragen. Gemäß § 16 Abs. 2 UVPG kann im nachfolgenden Zulassungsverfahren die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere, im Raumordnungsverfahren noch nicht geprüfte, erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.

Entscheidungsrelevante Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten können in einem Anhang zusammengefasst dargestellt werden.

2.6.5.3 Begründung

  1. Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens

Dieser Abschnitt der Landesplanerischen Feststellung enthält die Bewertung der ermittelten und beschriebenen raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens sowie der Standort- und Trassenvarianten; er stellt die Grundlage für die raumordnerische Gesamtabwägung dar.

Bewertungsmaßstäbe für die Feststellung, ob das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt, können ausschließlich

sein. Da das Raumordnungsverfahren zudem der Abstimmung des Vorhabens mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen dient, sind auch raumbedeutsame Aussagen der Fachpläne sowie weitere aktuelle fachliche Erkenntnisse als Bewertungsmaßstab heranzuziehen.

Aus § 12 Abs. 2 Satz 2 ergibt sich darüber hinaus die Pflicht zu einer Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens.

Maßstäbe für die Bewertung der Umweltauswirkungen ergeben sich aus umweltbezogenen Grundsätzen des ROG und NROG, aus umweltbezogenen Grundsätzen und Zielen des Landes-Raumordnungsprogramms und der Regionalen Raumordnungsprogramme sowie aus Fachplänen.

Bei Bedarf sind weitere, einzelfallbezogene Bewertungskriterien von der Landesplanungsbehörde zu entwickeln, die hierfür Stellungnahmen der zuständigen Fachbehörden einfordert.

Die Bewertung der raumbedeutsamen Umweltauswirkungen des Vorhabens erfolgt zunächst medienbezogen und anschließend medienübergreifend, indem - soweit möglich - Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Umweltmedien berücksichtigt werden. Die Bewertung erfasst auch die Auswirkungen des Vorhabens auf Natura-2000-Gebiete.

  1. Raumordnerische Gesamtabwägung

    In die raumordnerische Gesamtabwägung werden alle Ergebnisse zur Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens einschließlich der Bewertung der Umweltauswirkungen und der Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete einbezogen. Diese Abwägung hat den Grundsätzen zu folgen, die von der Rechtsprechung für die Abwägung bei Planungsentscheidungen aufgestellt sind, d. h.,

  2. Begründung der Maßgaben

Die Gesamtentscheidung und die ggf. erforderlichen Maßgaben sind zu begründen. Die Maßgaben dienen als Grundlage für die im Zulassungsverfahren näher auszugestaltenden Nebenbestimmungen.

2.6.5.4 Hinweise

Hinweise und Anregungen von Verfahrensbeteiligten, die zwar für die Landesplanerische Feststellung nicht entscheidungserheblich waren, aber für die weitere Ausarbeitung der Planunterlagen für das nachfolgende Zulassungsverfahren nützlich sein können, sollen in einem gesonderten Abschnitt aufgeführt werden.

2.6.6 Geltungsdauer der Landesplanerischen Feststellung

Bei der Befristung (§ 16 Abs. 3) kann davon ausgegangen werden, dass nach fünf Jahren eine Landesplanerische Feststellung in der Regel nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Es ist die Befristung auf einen festen Zeitpunkt oder Zeitraum vorzusehen (analog zu § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Die Geltungsdauer sollte in der Regel nicht von einer auflösenden Bedingung (analog zu § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) abhängig gemacht werden - also dem ungewissen Eintritt oder Nichteintritt eines Ereignisses, wie z.B. der Beantragung eines Zulassungsverfahrens innerhalb von X Jahren. Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 ist die Frist automatisch gehemmt, solange ein vor Fristablauf eingeleitetes Zulassungsverfahren für das Vorhaben nicht bestandskräftig abgeschlossen ist.

2.7 Kosten

2.7.1 Kostenpflicht

Die Landesplanungsbehörden erheben Gebühren und Auslagen nach den Bestimmungen des NVwKostG i. V. m. Tarifnummer 71 des Kostentarifs zur A11GO in der jeweils geltenden Fassung.

Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 NVwKostG sind Gemeinden, Landkreise und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts durch spezialgesetzliche Regelung in § 18 Satz 2 NROG auch dann von der Gebührenpflicht befreit, wenn sie Träger eines Vorhabens sind, mit dem sie gesetzliche Pflichtaufgaben erfüllen. Auslagen sind jedoch zu erheben.

Der Vorhabenträger ist bereits im Rahmen der einem Verfahren vorausgehenden Beratung auf die Kostenpflicht hinzuweisen und über die Höhe der Gebühren (bei Rahmengebühren voraussichtliche Höhe) für die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen und Amtshandlungen zu unterrichten (vgl. Nummer 2.5.1).

2.7.2 Angemessenheit der Gebühr

Im Kostentarif der A11GO sind für die Vorbereitung oder Durchführung eines Raumordnungsverfahrens Gebührentatbestände bestimmt. Für

sind zunächst Festgebühren vorgesehen, denen der durchschnittliche Zeitaufwand für die Durchführung der mit der jeweiligen Amtshandlung oder Leistung verbundenen Arbeitsschritte zugrunde liegt. In diesen Festbeträgen nicht erfasst sind die im Einzelfall bei einer Antragskonferenz oder im Raumordnungsverfahren entstehenden, besonderen Aufwendungen durch Ortsbesichtigungen und die bei der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens ggf. entstehenden, besonderen Aufwendungen für Erörterungstermine. Hierfür sind daher zusätzlich gesonderte Gebührentatbestände mit Festgebühr ausgewiesen (Tarifnummern 71.5 und 71.6). Die im Regelfall anfallenden Verfahrensaufwendungen wie Reisekosten, Porto, Kopien, Telefonkosten sind pauschaliert durch die Festgebühr jeweils mit erfasst (vgl. Nummer 2.7.3).

Durch die Zugrundelegung des durchschnittlichen Zeitaufwandes für die Durchführung der mit der jeweiligen Amtshandlung oder Leistung verbundenen Arbeitsschritte, kann es einerseits in Ausnahmefällen zu einer vom tatsächlichen Aufwand her unverhältnismäßigen Festgebühr kommen. In diesen Fällen ist zu prüfen, inwieweit eine Ermäßigung der im Kostentarif bestimmten Festgebühr aus Billigkeitsgründen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG) in Betracht kommt.

Andererseits kann in Einzelfällen bei besonders komplexen Verfahren in der Antragskonferenz nach § 14 oder dem Raumordnungsverfahren nach § 15 ein weitaus höherer Aufwand entstehen. In diesen Fällen gelten die Tarifnummern 71.2.3 oder 71.3.3 des Kostentarifs der A11GO, die eine zusätzliche Rahmengebühr vorsehen. Bei der Festsetzung der genauen Gebühr innerhalb des bestehenden Gebührenrahmens ist das Maß des besonderen Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen. Nach diesen Gebührennummern können z.B. überdurchschnittliche Aufwendungen für

abgegolten werden.

2.7.3 Besondere Auslagen

Aufwendungen (= Auslagen), die zur Erledigung der Aufgabe notwendig sind, wie z.B. Reisekosten der Beteiligten für Ortsbesichtigungen und Erörterungstermine oder Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen sowie für Kopien, Porto und Telefonkosten, sind grundsätzlich in der Gebühr nach Tarifnummer 71 enthalten. Dies gilt nicht für die Aufwendungen der Landesplanungsbehörde für die Erstattung von Gutachten Dritter nach § 15 Satz 3 NROG. Diese sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb nach § 13 NVwKostG als Auslagen zu erheben (vgl. Anmerkung Buchst. a zu Tarifnummer 71 des Kostentarifs der AllGO).

Werden vom Planungsträger die Unterlagen für das Beteiligungsverfahren nicht in ausreichender Anzahl eingereicht und müssen diese von der verfahrensführenden Behörde erstellt werden, sind hierfür Schreibauslagen nach Tarifnummer 1.2 des Kostentarifs der AllGO zu erheben. Derartige Aufwendungen gehören nicht zum Generalaufwand der verfahrensführenden Behörde.

2.7.4 Kostenbescheid

Bei der Entscheidung, dass der Vorhabenträger dem Grunde nach die Kosten für das Verfahren bzw. die Verwaltungsleistung zu tragen hat (Kostenlastentscheidung) und über die genaue Höhe der zu zahlenden Gebühren und Auslagen (Kostenfestsetzungsentscheidung) handelt es sich um Verwaltungsakte. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist erforderlich, um die Bestandskraft der Kostenentscheidungen innerhalb eines Monats herbeizuführen (§ 58 VwGO).

Die auf den §§ 12 bis 17 beruhenden Amtshandlungen oder Verwaltungsleistungen, an die Kostenfolgen geknüpft sind, haben dagegen nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes und können nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage sein. Soweit z.B. die Unterrichtung über das Absehen von einem Raumordnungsverfahren, die Landesplanerische Feststellung als Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens oder die Unterrichtung über die Einstellung eines Verfahrens in einem Schriftstück mit den Kostenentscheidungen verbunden wird, ist deutlich zu machen, dass sich die Rechtsbehelfsbelehrung ausschließlich auf die Kostenentscheidung bezieht. Ergehen die Kostenentscheidungen separat, ist in der Landesplanerischen Feststellung oder der Unterrichtung über die verfahrensrechtliche Behandlung hierauf hinzuweisen.

3. Raumordnungskataster (§ 20)

3.1 Zweck und Inhalt

Das Raumordnungskataster (im Folgenden: ROK) dient als Informations- und Planungsgrundlage für die Abstimmung von Fach- und Einzelplanungen und für die Ausarbeitung von Raumordnungsprogrammen. Die Zusammenfassung aller raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im ROI (soll die Voraussetzung für eine sachgerechte Erfüllung der Koordinierungs- und Entwicklungsaufgaben der Landesplanungsbehörden und anderer Planungsträger schaffen. Es stellt eine wesentliche Informationsgrundlage für das elektronische Fachinformationssystem Raumordnung (im Folgenden: FIS-RO) dar. Im Hinblick auf die Umweltprüfung von Raumordnungsplänen kann das ROK auch Grundlagen für ein Umweltmonitoring bieten.

In das ROK sind alle raumbeanspruchenden oder raumbeeinflussenden Planungen oder Maßnahmen einzutragen, die auf bestandskräftigen Verwaltungsakten bzw. rechtskräftigen Entscheidungen beruhen (z.B., nach dem Bundesfernstraßengesetz, NStrG, Luftverkehrsgesetz, NAbfG, BauGB) oder für die Raumordnungsverfahren nach den §§ 12 bis 18 NROG durchgeführt worden sind. Bei den Landesplanungsbehörden vorliegende Darstellungen aus genehmigten Flächennutzungsplänen sind in das ROK zu übernehmen. Zustandsdarstellungen sind aufzunehmen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Einschränkungen für künftige Planungen bewirken können (Schutzgebiete, z.B. geschützte Teile von Natur und Landschaft nach dem NNatG oder Objekte, die unterhalb der Erdoberfläche liegen, wie Leitungen, Gasspeicher, Bergbaubetriebe). Die Eintragung ist nicht erforderlich, wenn der die Einschränkung bewirkende Zustand eindeutig aus der topografischen Kartengrundlage zu ersehen ist (z.B. bestehende Straßen).

Die in das ROK aufzunehmenden Planungen und Maßnahmen ergeben sich aus dem "Objektarten- und Signaturenkatalog für das Raumordnungskataster - ROK" (im Folgernden: ROK-OS). Informationen zum ROK und zum ROK-OS sind bei der obersten Landesplanungsbehörde erhältlich.

Die unteren Landesplanungsbehörden erhalten für ihr Gebiet von der obersten Landesplanungsbehörde gebührenfrei eine Ausfertigung des ROK. Die Weitergabe von Auszügen aus dem ROK ist an andere Nutzer (z.B. Fachplanungs- oder Vorhabenträger) auf Anforderung bei der obersten Landesplanungsbehörde möglich. Sofern dabei Kosten entstehen., sind diese nach Maßgabe des NVwKostG vom Nutzer zu tragen. Die Weitergabe erfolgt grundsätzlich in Form von Ausdrucken oder in Form von Bilddateien (Rasterdaten). Für die Verwendung von Vektordaten sind die dafür im Einzelfall geltenden Nutzungsvereinbarungen zu beachten.

3.2 Mitteilungspflichten zur Führung des ROK

Die unteren Landesplanungsbehörden liefern gemäß § 20 Satz 2 aus ihrem Zuständigkeitsbereich die zur Führung des ROK bei der obersten Landesplanungsbehörde benötigten Informationen. Zu diesen Informationen gehören auch die für das ROK relevanten, bei den unteren Landesplanungsbehörden vorliegenden Mitteilungen über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, zu denen nach Maßgabe des § 21 andere öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts i. S. des § 4 Abs. 3 ROG verpflichtet sind.

Für das ROK bildet die Digitale topografische Karte 1: 25.000 (DTK 25) der LGN die topografische Grundlage. Für die Erfassung der Planungen und Maßnahmen wird die ROK-OS zugrunde gelegt. Die zur Eintragung in das ROK bestimmten Informationen sind daher mit geografischem Bezug auf einer Kartengrundlage zu übermitteln, möglichst in digitaler Form.

4. Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen (§ 22)

4.1 Fälle der Untersagung nach § 22 Abs. 1

4.1.1 Anwendungsfälle, Gegenstand der Untersagung

Unter § 22 Abs. 1 fallen raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen und Personen des Privatrechts, die von den Bindungswirkungen der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 oder 3 ROG erfasst werden. Dies sind:

Entscheidungen über die Zulässigkeit sonstiger raumbedeutsamer Maßnahmen Privater, bei denen keine Abwägung stattfindet, sondern bei denen es sich um gebundene Entscheidungen oder Ermessensentscheidungen handelt, unterfallen nicht dem § 22 Abs. 1, sondern § 22 Abs. 2. Sie können zugunsten eines in Aufstellung oder Änderung befindlichen Zieles der Raumordnung befristet untersagt werden. Voraussetzung ist, dass über eine Raumordnungsklausel in der Genehmigungsvorschrift: für die Zulassung des Vorhabens auch Ziele der Raumordnung zu beachten sind und ohne Untersagung die Verwirklichung des in Aufstellung oder Änderung befindlichen Zieles gefährdet würde (siehe Nummer 4.2).

Bei den in § 5 Abs. 1 ROG genannten Vorhaben des Bundes und bundesunmittelbarer Planungsträger ist die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung nicht gegeben, wenn die zuständige Behörde oder der Planungsträger bei der Aufstellung des Raumordnungsprogramms beteiligt worden ist und den zukünftigen Zielen der Raumordnung zulässigerweise widersprochen hat (§ 5 Abs. 2 ROG). Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit des Widerspruchs muss das Nichtbestehen der Bindungswirkungen gerichtlich festgestellt werden.

Die Untersagung kann sich beziehen auf

Die Untersagung kann nur eine beabsichtigte Planung oder Maßnahme betreffen. Förmlich abgeschlossene Planungen (z.B. bereits bekannt gemachte Bauleitpläne) oder Genehmigungen, wenn sie bereits erteilt worden sind, können nicht mehr untersagt werden.

Eine raumbedeutsame Planung kann dann nicht mehr untersagt werden, wenn sämtliche Verfahrensschritte, die für das Wirksamwerden des Plans erforderlich sind, bereits durchgeführt worden sind (z.B. Bekanntmachung eines beschlossenen Bebauungsplans). Dem Adressaten kann aufgrund des § 22 lediglich ein weiteres Tätigwerden untersagt werden. Er kann nicht zu einer "Rückgängigmachung" der Planung oder einem sonstigen aktiven Tätigwerden - wie beispielsweise der Anpassung bereits in Kraft getretener Pläne - verpflichtet werden. Eine solche Verpflichtung kann sich jedoch aus Fachgesetzen ergeben (z.B. für Bauleitpläne aus dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB oder einer Anpassungsverfügung nach § 23 NROG).

Die Untersagungsfähigkeit einer Genehmigung oder Planfeststellung für eine Maßnahme endet in dem Zeitpunkt, in dem die Zulassungsentscheidung den "Machtbereich" der Genehmigungs- oder Planfeststellungsbehörde verlässt.

Bei einer zu untersagenden Planung und Maßnahme ist ein gewisser Konkretisierungsgrad notwendig, um feststellen zu können, ob sie einem Ziel der Raumordnung entgegensteht oder die Verwirklichung in Aufstellung befindlicher Ziele unmöglich machen oder erschweren könnte. Damit scheiden bloße Planungsideen und allgemeine vorbereitende Arbeiten als Gegenstand einer Untersagung aus.

4.1.2 Unbefristete Untersagung (§ 22 Abs. 1 Nr. 1)

Stehen raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen (z.B. Projektgenehmigungen) Ziele der Raumordnung entgegen, ist eine Untersagung zeitlich unbefristet möglich. Diese Untersagung hat nur feststellenden Charakter, da dauerhaft Ziele der Raumordnung entgegenstehen, die schon von sich aus beachtlich sind. Dies kann z.B. dann in Betracht kommen, wenn eine Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellt, der zwar aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, der aber seinerseits noch nicht an ein Ziel der Raumordnung angepasst worden ist.

Ein Ziel steht einer Planung oder Maßnahme entgegen, wenn die Auslegung des Zieles ergibt, dass die Planung oder Maßnahme mit ihm unvereinbar ist. Es muss sich um bestehende Ziele eines verbindlichen Raumordnungsprogramms handeln. Eine Untersagung zugunsten von landesplanerischen Leitvorstellungen oder sonstigen raumordnerischen Konzepten (z.B. auf Basis des § 19 NROG) kommt nicht in Betracht, da es sich dabei nicht um Ziele der Raumordnung i. S. des § 3 Nr. 2 ROG handelt.

4.1.3 Befristete Untersagung (§ 22 Abs. 1 Nr. 2)

Die befristete Untersagungsmöglichkeit schützt in Aufstellung oder Änderung befindliche Ziele der Raumordnung; dies gilt auch für die Ergänzung oder Aufhebung von Zielen als Unterfall der Änderung. Sie richtet sich gegen solche raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die die Verwirklichung eines in Aufstellung oder Änderung befindlichen Zieles unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden. Diese Untersagungsmöglichkeit ist zeitlich auf zwei Jahre befristet. Innerhalb dieser Zeit muss das Ziel der Raumordnung verbindlich werden, um seine Bindungswirkung nach § 4 Abs. 1 und 3 ROG entfalten zu können.

Es muss Grund zu der Annahme bestehen, dass die Verwirklichung eines in Aufstellung oder Änderung befindlichen Zieles unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Voraussetzung ist, dass vom Träger der Regionalplanung förmlich ein Beschluss zur Aufstellung oder Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms mit der Absicht gefasst worden ist, ein solches Ziel der Raumordnung aufzustellen. Ferner muss das künftige Ziel der Raumordnung (auf Basis nachvollziehbarer Abwägungskriterien) sachlich und räumlich wenigstens soweit konkretisiert sein, dass die betroffenen Planungen und Maßnahmen an den geplanten Zielfestlegungen gemessen werden können. Eine Untersagung zwecks Sicherung von in Aufstellung oder Änderung befindlichen Zielen kommt daher jedenfalls dann in Betracht, wenn der Entwurf für die Aufstellung oder Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms bereits für die Anhörung der Behörden und der Öffentlichkeit freigegeben wurde. Ein Untersagungsverfahren kann jedoch im Einzelfall auch früher mit der Anhörung eingeleitet werden.

4.2 Fälle der Untersagung nach § 22 Abs. 2

Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen Privater können zugunsten eines in Aufstellung oder Änderung befindlichen Zieles der Raumordnung befristet untersagt werden (§ 22 Abs. 2), wenn dieses Ziel bei Genehmigung der Maßnahme rechtserheblich nach § 4 Abs. 4 und 5 ROG wäre. Dies ist nur der Fall, wenn das maßgebliche Fachrecht eine so genannte Raumordnungsklausel enthält, nach der die Ziele der Raumordnung bei der Erteilung der Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassungsentscheidung zu beachten sind (z.B. Bauvorhaben im Außenbereich, auf die § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Anwendung findet). Einer ausdrücklichen Raumordnungsklausel steht eine allgemeine Gemeinwohlklausel gleich, d. h., dass nach den fachrechtlichen Vorschriften bei der Genehmigung des Vorhabens "öffentliche Belange", "öffentliche Interessen" oder "das Wohl der Allgemeinheit/Gemeinwohl" zu prüfen sind und nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Eine solche Untersagung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Für sie gelten im Übrigen die Ausführungen in Nummer 4.1.3 entsprechend.

4.3 Verfahren, Form und Anfechtung der Untersagung

Die Untersagung ist ein Verwaltungsakt. Der Adressat ist vor Erlass der Untersagung anzuhören. Im Untersagungsbescheid sind die tatbestandlichen Voraussetzungen zu begründen und die Ermessenserwägungen darzulegen; das Fehlen von Ermessenserwägungen führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheides ohne Heilungsmöglichkeiten. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Die Anfechtung von Untersagungen richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Anfechtung von Verwaltungsakten. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung (§ 22 Abs. 3).

5. Schlussbestimmungen

5.1 Dieser RdErl. tritt am 01.06.2008 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass zu a aufgehoben.

5.2 Der Bezugserlass zu b ist ergänzend anzuwenden.

ENDE

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