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Regelwerk

LAR - Leitungsanlagen-Richtlinie
Bauaufsicht: Technische Baubestimmungen;
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen

- Niedersachsen -

Vom 10.01.2007
(MBl. Nr. 6 vom 07.02.2007 S. 111)
Gl.-Nr.: 21072



zur aktuellen Fassung

Archiv 2003

1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für

  1. Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie sowie in notwendigen Fluren, ausgenommen innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und deren Nutzfläche in einem Geschoss nicht mehr als 400 m2 beträgt,
  2. die Führung von Leitungen durch Brandwände, Wände anstelle innerer Brandwände nach § 8 Abs. 9 DVNBauO, Wände notwendiger Treppenräume und Wände von Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie, wenn diese Wände mindestens feuerbeständig sein müssen, sowie Trennwände und Decken, die feuerbeständig sein müssen,
  3. den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen im Brandfall.

Sie gilt nicht für Lüftungs- und Warmluftheizungsanlagen. Für Lüftungsanlagen ist die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen - LüAR (Bek. d. MS vom 19.07.2006, Nds. MBl. S. 782) zu beachten.

2 Begriffe

2.1 Leitungsanlagen

sind Anlagen aus Leitungen, insbesondere aus elektrischen Leitungen oder Rohrleitungen, sowie aus den zugehörigen Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Netzgeräten und Verteilern. Zu den Leitungen gehören deren Befestigungen, Beschichtungen und Dämmschichten Lichtwellenleiter-Kabel und elektrische Kabel gelten als elektrische Leitungen.

2.2 Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten

sind Leitungen, die die Prüfanforderungen nach DIN 4102-1:1998-05 i. V. m. DIN 4102-16:1998-05, Baustoffklasse B 1 (schwerentflammbare Baustoffe), auch i. V. m. einer Beschichtung, erfüllen und eine nur geringe Rauchentwicklung aufweisen.

2.3 Medien

i. S. dieser Richtlinie sind Flüssigkeiten, Dämpfe, Gase und Stäube.

3 Leitungsanlagen in Rettungswegen

3.1 Allgemeine Anforderungen

3.1.1 Leitungsanlagen sind in Räumen nach Abschnitt 1 Satz 1 Buchst. a nur zulässig, wenn die Leitungsanlagen den Anforderungen der Abschnitte 3.1.2 bis 3.5.6 entsprechen.

3.1.2 Leitungsanlagen dürfen in tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile sowie in Bauteile von Installationsschächten und -kanälen nur so weit eingreifen, dass die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile erhalten bleibt.

3.1.3 In Sicherheitstreppenräumen ( § 20 Abs. 2 Satz 2 NBauO) und in Räumen zwischen einem Sicherheitstreppenraum und dem Ausgang ins Freie sind nur Leitungsanlagen zulässig, die ausschließlich der unmittelbaren Versorgung dieser Räume oder der Brandbekämpfung dienen.

3.2 Elektrische Leitungsanlagen

3.2.1 Elektrische Leitungen müssen

  1. einzeln oder nebeneinander angeordnet vollständig eingeputzt,
  2. in Schlitzen von massiven Bauteilen, die mit mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten aus nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen verschlossen sind,
  3. innerhalb von mindestens feuerhemmenden Wänden in Leichtbauweise, wenn die Leitungen ausschließlich der Versorgung der in und an der Wand befindlichen elektrischen Betriebsmittel dienen,
  4. in Installationsschächten und -kanälen, über Unterdecken oder in Unterflurkanälen, die die jeweiligen Anforderungen der Abschnitte 3.5.1 bis 3.5.6 erfüllen, oder
  5. in Systemböden (siehe hierzu die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden, Bek. d. MS vom 24.05.2006, Nds. MBl. S. 605)

verlegt sein.

Sie dürfen offen verlegt sein, wenn sie

  1. nichtbrennbar sind [z.B. Leitungen nach DIN EN 60.702-1 (VDE 0284-1):2002-11],
  2. ausschließlich der Versorgung der Räume nach Abschnitt 1 Satz 1 Buchst. a dienen oder
  3. Leitungen mit verbessertem Brandverhalten sind in notwendigen Fluren von Gebäuden geringer Höhe, deren Nutzungseinheiten eine Fläche von jeweils nicht mehr als 200 m2 haben.

Außerdem dürfen in notwendigen Fluren einzelne kurze Stichleitungen offen verlegt sein. Werden für die offene Verlegung nach Satz 2 Elektro-Installationskanalsysteme oder -rohrsysteme [siehe DIN EN 50.085-1 (VDE 0604-1):2006-03 und DIN EN 61.386-1 (VDE 0605-1):2004-07] verwendet, so müssen diese aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

3.2.2 Messeinrichtungen und Verteiler müssen abgetrennt sein gegenüber

  1. notwendigen Treppenräumen und Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen; Öffnungen in diesen Bauteilen müssen mindestens feuerhemmende Abschlüsse mit umlaufenden Dichtungen haben,
  2. notwendigen Fluren durch Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen; Öffnungen in diesen Bauteilen müssen Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen haben.

3.3 Rohrleitungsanlagen für nichtbrennbare Medien

3.3.1 Rohrleitungsanlagen für nichtbrennbare Medien, die einschließlich ihrer Dämmschichten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, dürfen - auch mit brennbaren Dichtungs- und Verbindungsmitteln und mit brennbaren Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke - offen verlegt sein.

3.3.2 Rohrleitungsanlagen für nichtbrennbare Medien, die aus brennbaren Baustoffen oder deren Dämmschichten aus brennbaren Baustoffen bestehen, müssen

  1. in Schlitzen von massiven Wänden, die mit mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten aus nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen verschlossen sind,
  2. in Installationsschächten und -kanälen, über Unterdecken oder in Unterflurkanälen, die die jeweiligen Anforderungen der Abschnitte 3.5.1 bis 3.5.6 erfüllen, oder
  3. in Systemböden verlegt sein.

3.4 Rohrleitungsanlagen für brennbare oder brandfördernde Medien

3.4.1 Rohrleitungsanlagen für brennbare oder brandfördernde Medien müssen einschließlich ihrer Dämmschichten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht

  1. für deren Dichtungs- und Verbindungsmittel,
  2. für Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke,
  3. für Rohrbeschichtungen bis 2 mm Dicke bei Rohrleitungsanlagen, die nach Abschnitt 3.4.2 Satz 1 verlegt sind.

Dichtungs- und Verbindungsmittel müssen wärmebeständig sein.

3.4.2 Die Rohrleitungsanlagen müssen

  1. einzeln mit mindestens 15 mm Putzüberdeckung vollständig eingeputzt oder
  2. in Installationsschächten oder -kanälen, die die jeweiligen Anforderungen der Abschnitte 3.5.1, 3.5.2, 3.5.4 und 3.5.5 erfüllen, verlegt

sein.

Sie dürfen in notwendigen Fluren auch offen verlegt sein.

3.4.3 Gaszähler sind in notwendigen Treppenräumen und in Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie nicht zulässig. Gaszähler in notwendigen Fluren müssen

  1. thermisch erhöht belastbar sein,
  2. durch eine thermisch auslösende Absperreinrichtung geschützt sein oder
  3. durch mindestens feuerbeständige Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt sein; Öffnungen in diesen Bauteilen müssen mindestens feuerbeständige Abschlüsse mit umlaufenden Dichtungen haben.

3.5 Installationsschächte und -kanäle, Unterdecken und Unterflurkanäle

3.5.1 Installationsschächte und -kanäle müssen einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und eine Feuerwiderstandsfähigkeit haben, die mindestens der höchsten erforderlichen Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen überbrückten raumabschließenden Bauteile entspricht. Die Abschlüsse müssen umlaufende Dichtungen haben. Die Befestigungsmittel der Installationsschächte und -kanäle müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

3.5.2 Abweichend von Abschnitt 3.5.1 Satz 1 genügt es in notwendigen Fluren für Installationsschächte, die keine Geschossdecken überbrücken, und für Installationskanäle, wenn sie einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen mindestens feuerhemmend sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

3.5.3 Unterdecken müssen einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, bei einer Brandbeanspruchung sowohl von oben als auch von unten in notwendigen Fluren mindestens feuerhemmend sein sowie in notwendigen Treppenräumen und in Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie eine Feuerwiderstandsfähigkeit haben, die mindestens der erforderlichen Feuerwiderstandsfähigkeit der Geschossdecken entspricht. Die besonderen Anforderungen hinsichtlich der brandsicheren Befestigung der zwischen den Geschossdecken und Unterdecken verlegten Leitungen sind zu beachten.

3.5.4 In notwendigen Fluren von Gebäuden geringer Höhe, deren Nutzungseinheiten eine Fläche von jeweils nicht mehr als 200 m2 haben, brauchen Installationsschächte, die keine Geschossdecken überbrücken, Installationskanäle und Unterdecken einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen und geschlossene Oberflächen zu haben. Einbauten, wie Leuchten und Lautsprecher, bleiben unberücksichtigt.

3.5.5 Installationsschächte und -kanäle für Rohrleitungsanlagen nach Abschnitt 3.4 müssen mit nichtbrennbaren Baustoffen formbeständig und dicht verfüllt oder abschnittsweise oder im Ganzen be- und entlüftet sein. Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen mindestens 10 cm groß sein. Sie dürfen nicht in notwendigen Treppenräumen und nicht in Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie angeordnet sein.

3.5.6 Estrichbündig oder -überdeckt angeordnete Unterflurkanäle für die Verlegung von Leitungen müssen eine obere Abdeckung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. Sie dürfen keine Öffnungen haben, ausgenommen Revisions- oder Nachbelegungsöffnungen mit dichtschließenden Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen in notwendigen Fluren.

4 Führung von Leitungen durch Wände und Decken

4.1 Allgemeine Anforderungen

4.1.1 Die Führung von Leitungen durch Wände und Decken nach Abschnitt 1 Satz 1 Buchst. b ist nur zulässig, wenn die Leitungsdurchführungen den Anforderungen der Abschnitte 4.1.2 bis 4.2.4 entsprechen.

4.1.2 Die Leitungen müssen

  1. durch Abschottungen geführt sein, die eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben, oder
  2. innerhalb von Installationsschächten oder -kanälen geführt sein, die einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

4.1.3 Der Mindestabstand zwischen Abschottungen, Installationsschächten oder -kanälen sowie zu anderen Durchführungen (z.B. Lüftungsleitungen) oder anderen Öffnungsabschlüssen (z.B. Feuerschutztüren) ergibt sich aus den Bestimmungen der jeweiligen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweise; fehlen entsprechende Festlegungen, muss ein Abstand von mindestens 50 mm eingehalten sein.

4.2 Erleichterungen für einzelne Leitungen

4.2.1 Einzelne Leitungen ohne Dämmschicht in gemeinsamen Durchbrüchen für mehrere Leitungen

Abweichend von den Abschnitten 4.1.2 bis 4.1.3 dürfen einzelne

  1. elektrische Leitungen,
  2. Rohrleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen, ausgenommen Aluminium und Glas, - auch mit Beschichtung aus brennbaren Baustoffen bis 2 mm Dicke - mit einem Außendurchmesser bis 160 mm,
  3. Rohrleitungen für nichtbrennbare Medien und Installationsrohre für elektrische Leitungen aus brennbaren Baustoffen, Aluminium oder Glas mit einem Außendurchmesser bis 32 mm,

ohne Dämmschicht über gemeinsame Durchbrüche durch Wände und Decken geführt sein. Dabei muss

  1. der lichte Abstand der Leitungen untereinander bei Leitungen nach Satz 1 Buchst. a und b mindestens dem Einfachen, nach Satz 1 Buchst. c mindestens dem Fünffachen des größeren Außendurchmessers der Leitungen entsprechen,
  2. der lichte Abstand zwischen einer Leitung nach Satz 1 Buchst. c und einer Leitung nach Satz 1 Buchst. a oder b mindestens dem größeren der sich aus der Art und dem Außendurchmesser der beiden Leitungen ergebenden Abstandsmaße (Satz 2 Buchst. a) entsprechen,
  3. die Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 80 mm haben und
  4. der Raum zwischen den Leitungen und dem umgebenden Bauteil mit Zementmörtel oder Beton in der vorgenannten Mindestbauteildicke vollständig ausgefüllt sein.

4.2.2 Einzelne Leitungen ohne Dämmschicht in jeweils eigenen Durchbrüchen oder Bohröffnungen

Für die Führung einzelner Leitungen ohne Dämmschicht in jeweils eigenen Durchbrüchen oder Bohröffnungen gilt Abschnitt 4.2.1 entsprechend. Hiervon abweichend genügt es jedoch, wenn der Raum zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil mit Baustoffen aus Mineralfasern mit einer Schmelztemperatur von mindestens 1 000°C oder mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig ausgefüllt ist. Der lichte Abstand zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil darf bei Verwendung von Baustoffen aus Mineralfasern nicht mehr als 50 mm, bei Verwendung von im Brandfall aufschäumenden Baustoffen nicht mehr als 15 mm betragen.

4.2.3 Einzelne Rohrleitungen mit Dämmschicht in Durchbrüchen oder Bohröffnungen

Abweichend von Abschnitt 4.1.2 dürfen einzelne Rohrleitungen nach Abschnitt 4.2.1 Satz 1 Buchst. b und c mit Dämmschicht in gemeinsamen oder jeweils eigenen Durchbrüchen oder Bohröffnungen durch Wände und Decken geführt sein, wenn

  1. der lichte Abstand der Rohrleitungen, gemessen zwischen ihren Dämmschichtoberflächen innerhalb der Durchführung, mindestens 50 mm beträgt; das Mindestmaß von 50 mm gilt auch für den Abstand zu elektrischen Leitungen,
  2. die Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 80 mm hat,
  3. die Restöffnung in der Wand oder Decke entsprechend den Abschnitten 4.2.1 oder 4.2.2 bemessen und ausgefüllt ist und
  4. die Dämmschicht innerhalb der Leitungsdurchführung aus nichtbrennbaren Baustoffen mit einer Schmelztemperatur von mindestens 1000 °C besteht, auch mit Umhüllung aus brennbaren Baustoffen bis 0,5 mm Dicke.

Bei Rohrleitungen mit Dämmschichten aus brennbaren Baustoffen außerhalb der Durchführung ist eine Umhüllung aus Stahlblech oder beidseitig der Durchführung auf eine Länge von jeweils 500 mm eine Dämmschicht aus nichtbrennbaren Baustoffen anzuordnen.

4.2.4 Einzelne Rohrleitungen mit oder ohne Dämmschicht in Wandschlitzen oder mit Ummantelung

Abweichend von den Abschnitten 4.1.2 und 4.1.3 dürfen einzelne Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser bis 160 mm

  1. aus nichtbrennbaren Baustoffen, ausgenommen Aluminium und Glas, - auch mit brennbaren Dämmschichten und Beschichtungen - oder
  2. aus brennbaren Baustoffen, Aluminium oder Glas für nichtbrennbare Medien

durch Decken geführt werden. Dabei müssen die Rohrleitungen in den Geschossen durchgehend

  1. in eigenen Schlitzen von massiven Wänden verlegt sein, die mit mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten aus nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen verschlossen sind; die verbleibenden Wandquerschnitte müssen die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit behalten, oder
  2. einzeln derart in Wandecken von massiven Wänden verlegt sein, dass sie mindestens zweiseitig von den Wänden und im Übrigen von Bauteilen aus mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder aus mindestens 15 mm dicken Platten aus nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen vollständig umschlossen sind.

Die von diesen Rohrleitungen abzweigenden Leitungen dürfen offen verlegt sein, sofern sie nur innerhalb eines Geschosses geführt sind.

5 Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall

5.1 Allgemeine Anforderungen

5.1.1 Elektrische Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). Dieser Funktionserhalt muss bei möglicher Wechselwirkung mit anderen Anlagen, Einrichtungen oder deren Teilen gewährleistet bleiben.

5.1.2 An die Verteiler der elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen dürfen auch andere betriebsnotwendige sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen angeschlossen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen nicht beeinträchtigt werden.

5.2 Funktionserhalt von Leitungen und Verteilern

5.2.1 Leitungen müssen

  1. die Prüfanforderungen der DIN 4102-12:1998-11 (Funktionserhaltsklasse E 30 bis E 90) erfüllen oder
  2. auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenestrichs mit einer Dicke von mindestens 30 mm oder
  3. im Erdreich verlegt sein.

5.2.2 Verteiler müssen

  1. in eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten Räumen untergebracht sein, die gegenüber anderen Räumen durch Wände, Decken und Türen mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der nach Abschnitt 5.3 erforderlichen Dauer des Funktionserhaltes und - mit Ausnahme der Türen - aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt sind,
  2. durch Gehäuse abgetrennt sein, für die durch einen bauordnungsrechtlichen Verwendbarkeitsnachweis die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die nach Abschnitt 5.3 erforderliche Dauer des Funktionserhaltes nachgewiesen ist, oder
  3. durch Bauteile abgetrennt sein, die einschließlich ihrer Abschlüsse eine Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der nach Abschnitt 5.3 erforderlichen Dauer des Funktionserhaltes haben und - mit Ausnahme der Abschlüsse - aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wobei sichergestellt sein muss, dass die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die Dauer des Funktionserhaltes gewährleistet ist.

5.3 Dauer des Funktionserhaltes

5.3.1 Die Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen muss mindestens 90 Minuten betragen bei

  1. Wasserdruckerhöhungsanlagen zur Löschwasserversorgung,
  2. maschinellen Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz-Druckanlagen in baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung nach § 51 NBauO; abweichend hiervon genügt für Leitungsanlagen, die innerhalb notwendiger Treppenräume verlegt sind, eine Dauer von 30 Minuten,
  3. Bettenaufzügen in Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung und Feuerwehraufzügen, ausgenommen Leitungsanlagen, die innerhalb der Fahrschächte oder der Triebwerksräume verlegt sind.

5.3.2 Die Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen muss mindestens 30 Minuten betragen bei

  1. Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, ausgenommen Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der Sicherheitsbeleuchtung nur innerhalb eines notwendigen Treppenraumes oder nur innerhalb eines Brandabschnitts mit höchstens 1600 m2 Grundfläche in nur einem Geschoss dienen,
  2. Personenaufzügen mit Brandfallsteuerung, ausgenommen Leitungsanlagen, die innerhalb der Fahrschächte oder der Triebwerksräume verlegt sind,
  3. Brandmeldeanlagen einschließlich der zugehörigen Übertragungsanlagen, ausgenommen Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder überwacht werden, sowie Leitungsanlagen in Räumen ohne automatische Brandmelder, wenn bei Kurzschluss oder Leitungsunterbrechung durch Brandeinwirkung in diesen Räumen alle an diese Leitungsanlage angeschlossenen Brandmelder funktionsfähig bleiben,
  4. Alarmierungsanlagen, mit denen Besucher und Betriebsangehörige alarmiert und Anweisungen erteilt werden können, sofern diese Anlagen im Brandfall wirksam sein müssen, ausgenommen Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der Anlagen nur innerhalb eines notwendigen Treppenraumes oder nur innerhalb eines Brandabschnitts mit höchstens 1600 m2 Grundfläche in nur einem Geschoss dienen,
  5. natürlichen Rauchabzugsanlagen (Rauchableitung durch thermischen Auftrieb), ausgenommen Anlagen, die bei einer Störung der Stromversorgung selbsttätig öffnen, sowie Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder überwacht werden und bei denen das Ansprechen eines Brandmelders durch Rauch bewirkt, dass die Rauchabzugsanlage selbsttätig öffnet,
  6. maschinellen Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz-Druckanlagen in anderen Fällen als nach Abschnitt 5.3.1.

Bauaufsicht: Technische Baubestimmungen;
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen
LAR - Leitungsanlagen-Richtlinie

Vom 10.01.2007
(MBl. Nr. 6 vom 07.02.2007 S. 111)

Bezug: Bek. v. 28.8.2003 (Nds. MBl. S. 631) - VORIS 21.072 -

  1. Aufgrund des § 96 Abs. 1 NBauO i. d. F. vom 10.02.2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.11.2006 (Nds. GVBl. S. 530), wird zur Erfüllung der Anforderungen der §§ 1 und 20 Abs. 1 NBauO und in Konkretisierung des § 22 DVNBauO die als Anlage abgedruckte Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR -) als Technische Baubestimmung bekannt gemacht.
  2. Bezüglich der in dieser technischen Baubestimmung genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte bzw. Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte bzw. Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 02.05.1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Türkei entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
    Sofern für ein Produkt ein Übereinstimmungsnachweis oder der Nachweis der Verwendbarkeit, z.B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn für das Produkt der entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit und/oder der Übereinstimmungsnachweis vorliegt und das Produkt ein Übereinstimmungszeichen trägt.
  3. Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Türkei erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung bzw. Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Diese Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Artikel 16 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. EG Nr. L 40 S. 12) für diesen Zweck zugelassen worden sind.
  4. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.07.1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
  5. Die Bezugsbekanntmachung wird aufgehoben.
ENDE


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