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Regelwerk, Bau und Planung

FlBauR - Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten
- Niedersachsen -

Vom 25. September 2012
(Nds.MBl. Nr. 34 vom 10.10.2012 S. 742)
Gl.-Nr.: 21072



1. Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für fliegende Bauten nach § 75 Abs. 1 NBauO. Die Richtlinie gilt nicht für Zelte nach Nummer 11.6 und Behelfsbauten nach Nummer 11.7 des Anhangs zu § 60 Abs. 1 NBauO. Die Regelungen dieser Richtlinie für Räume in Zelten gelten auch für Räume vergleichbarer Nutzung und Größenordnung in anderen fliegenden Bauten.

1.2 Begriffe

1.2.1 Fahrgeschäfte sind Anlagen, in denen Personen (Fahrgäste) durch eigene oder fremde Kraft in vorgeschriebenen Bahnen oder Grenzen bewegt werden.

1.2.2 Schaugeschäfte sind Anlagen, in denen Personen (Zuschauerinnen und Zuschauer) durch Vorführungen unterhalten werden.

1.2.3 Belustigungsgeschäfte sind Anlagen, in denen sich Personen (Fahrgäste, Benutzerinnen und Benutzer) zu ihrer und zur Belustigung anderer Personen (Zuschauerinnen und Zuschauer) betätigen können.

1.2.4 Tribünen sind Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen für Besucherinnen und Besucher, die von der Geländeoberfläche oder vom Fußboden des Raumes über Stufengänge oder Treppen zugänglich sind.

1.2.5 Zelte sind Anlagen, deren Hülle aus Planen (textile Flächengebilde, Folien) oder teilweise auch aus festen Bauteilen besteht.

1.2.6 Umwehrungen sind Vorrichtungen am Rand einer Verkehrsfläche mit dem Ziel, den Absturz von Personen oder Sachen zu verhindern.

1.2.7 Abschrankungen sind Vorrichtungen mit dem Ziel, das unbeabsichtigte Betreten eines gefährlichen Bereichs (z.B. Fahrbahn) zu verhindern.

2. Allgemeine Bauvorschriften

2.1 Standsicherheit und Brandschutz

2.1.1 Die Tragfähigkeit und Oberflächenbeschaffenheit des Standplatzes muss dem Verwendungszweck entsprechend geeignet sein. Unterpallungen (Unterfütterungen zwischen dem Erdboden und der Sohlenkonstruktion) sind niedrig zu halten sowie unverschieblich und standsicher herzustellen.

2.1.2 Baustoffe, ausgenommen gehobeltes Holz, müssen mindestens schwerentflammbar sein; für Bedachungen, die höher als 2,30 m über begehbaren Flächen liegen, genügen normalentflammbare Baustoffe.

2.1.3 Abspannvorrichtungen der Mastkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

2.1.4 Glasfaserverstärkte Kunststoffe (GFK) dürfen für tragende Konstruktionen nur verwendet werden, wenn sie als Bauprodukte nach § 17 NBauO verwendbar sind und für die Bauart eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 18 i. V. m. § 21 NBauO oder eine Zustimmung im Einzelfall nach § 20 i. V. m. § 21 NBauO erteilt ist.

2.1.5 Bestuhlungen von fliegenden Bauten für mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material oder gehobeltem Holz bestehen.

2.1.6 Vorhänge müssen mindestens schwerentflammbar sein und dürfen den Fußboden nicht berühren; sie müssen leicht verschiebbar sein.

2.1.7 Dekorationen müssen mindestens schwerentflammbar sein und dürfen nicht brennend abtropfen.

2.1.8 Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz müssen frisch sein oder gegen Entflammen imprägniert sein.

2.1.9 Abfallbehälter in Räumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und dicht schließende Deckel haben.

2.2 Rettungswege

2.2.1 Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang ins Freie darf nicht größer als 30 m sein. Die Entfernung wird in der Lauflinie gemessen.

2.2.2 Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Ohne Nachweis der Bestuhlung sind auf je 1 m2 Platzfläche (Tisch-, Sitz- und Stehplätze) zwei Personen zu rechnen. Bei der Bemessung ist eine lichte Breite von 1,20 m je 200 in Räumen und je 600 im Freien darauf angewiesener Personen zugrunde zu legen. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Die lichte Breite muss jedoch mindestens 1,20 m betragen. Bei Ausgängen aus Räumen mit weniger als 100 m2 Grundfläche genügt eine lichte Breite von 0,90 m.

2.2.3 Räume mit mehr als 100 m2 Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst entgegengesetzt gelegene Ausgänge haben. Die Durchgangshöhe von Ausgängen muss mindestens 2,00 m betragen. Die notwendigen Ausgänge müssen mit Schildern nach Anlage 1 dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet werden.

2.3 Balkone, Emporen, Galerien, Podien

2.3.1

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