Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

RdErl. zur Ausführung des § 47b NBauO
- Niedersachsen -

Vom 16.08.1995
(Niedersachsen MBl. S. 1478)


Zur Ausführung des § 47b NBauO ( jetzt § 48 NbauO) wird folgendes bestimmt:

1. Größe notwendiger Fahrradabstellanlagen

Die Größe notwendiger Fahrradabstellanlagen für bauliche Anlagen nach § 47 Abs. 2 NBauO ist für den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr zu bemessen. Dieser ist nicht nur von der Nutzung der baulichen Anlage, sondern auch von örtlichen Gegebenheiten wie der topographie, der Bevölkerungsstruktur (in Städten mit einem größeren Anteil jüngerer Bewohnerinnen und Bewohner, z.B. in Städten mit Hochschulen, hat der Fahrradverkehr größere Bedeutung), dem Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln und der Siedlungsstruktur abhängig.

Die Richtzahlen der Anlage geben daher für die Ermittlung der Zahl der abzustellenden Fahrräder einen Rahmen vor, der für die einzelne bauliche Anlage unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse auszufüllen ist. Das Ergebnis auf Grund der Richtzahlen ist zu erhöhen oder zu ermäßigen, wenn es im Einzelfall im groben Mißverhältnis zu dem Bedarf steht, der sich aus der Zahl der vorhandenen oder zu erwartenden Fahrräder der Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der baulichen Anlage ergibt.

Für bauliche Anlagen, die nicht unter die in der Anlage aufgeführten Verkehrsquellen fallen, ist der Bedarf in Anlehnung an die Richtzahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Bedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall zu ermitteln. Bei baulichen Anlagen mit verschiedenartiger Nutzung ist der Bedarf für die jeweiligen Nutzungsabschnitte getrennt zu ermitteln.

Je abzustellendem Fahrrad ist mit einer Fläche von 1,5 m2 zu rechnen. Hierbei bleiben die erforderlichen Zugänge außer Betracht.

2. Lage und Beschaffenheit notwendiger Fahrradabstellanlagen

2.1 Bei in der Nähe des Baugrundstücks auf einem anderen Grundstück gelegenen notwendigen Fahrradabstellanlagen ist zur Beurteilung der für Fahrradbenutzerinnen und Fahrradbenutzer zumutbaren Entfernung von der Abstellanlage zu der baulichen Anlage, die besucht oder benutzt wird, von einer geringeren Weglänge auszugehen, als beim Kraftfahrzeugverkehr. Die Weglänge zum Eingang der baulichen Anlage soll bei Fahrradabstellanlagen für bis zu 20 Fahrräder nicht mehr als 50 m betragen.

2.2 Für Fahrradabstellanlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind, gelten die Anforderungen an die Zuwegung zu Gebäuden nach § 2 Abs. 2 DVNBauO sinngemäß.

2.3 Die Angabe der Lage und der Größe notwendiger Fahrradabstellanlagen auf dem Lageplan ist in sinngemäßer Anwendung von § 1 Abs. 5 und § 3 BauVorlVO erforderlich.

.

Richtzahlen für den Bedarf an Fahrradabstellanlagen  Anlage
Nr. Verkehrsquelle Zahl der abzustellenden Fahrräder
1. Wohnheime
1.1 Studentenwohnheime 1 je 1 bis 5 Betten
1.2 sonstige Wohnheime einschließlich Alten Altenwohnheime, Wochenend- und Ferienheime 1 je 10 bis 15 Betten, jedoch mindestens 2
2 Büro- Verwaltungs- und Praxisräume 1 je 30 bis 100 m² Nutzfläche
3 Verkaufsstätten
3.1 Verkaufsstätten bis 2000m² Fläche 1 je 50 bis 200 m² Verkaufsnutzfläche
3.2 Verkaufsstätten mit mehr als 2000m² Fläche 1 je 100 bis 500 m² Verkaufsnutzfläche
4 Versammlungsstätten - außer Sportstätten 1 je 10 bis 50 Besucherplätze
5 Sportstätten
5.1 Sportplätze und Sportstadien 1 je 250 bis 500 m² Sportfläche, zusätzlich je 10 bis 100 Besucherplätze
5.2 Spiel- und Sporthallen, Hallenbäder 1 je 50 m² Hallenfläche oder je 5 bis 50 Besucherplätze
5.3 je 200 bis 500 m² Grundstücksfläche
6 Gaststätten, Beherbergungsbetriebe 1je 5 bis 20 Besucherplätze und je 10 bis 50 Betten, jedoch mindestens 2
7 Krankenanstalten und Pflegeheime 1 je 20 bis 100 Betten, jedoch mindestens 2
8 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung
8.1 allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen 1 je 2 bis 10 Schülerinnen und Schüler
8.2 Hochschulen 1 je 4 bis 10 Studierende
8.3 Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen 1 je 10 bis 30 Kinder, jedoch mindestens 2
9 Gewerbliche Anlagen und Betriebe 1 je 50 bis 250 m² Nutzfläche oder je 5 bis 20 Beschäftigte*, jedoch mindestens 2
*) Der Bedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich ein offensichtliches Mißverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion