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Regelwerk Bau- und Planungsrecht Bauvorlagen

NBauVorlVO - Niedersächsische Bauvorlagenverordnung
Niedersächsische Verordnung über Bauvorlagen sowie baurechtliche Anträge, Anzeigen und Mitteilungen

- Niedersachsen -

Vom 23. November 2021
(Nds.GVBl. Nr. 44 vom 26.11.2021 S. 760)
Gl.-Nr.: 21072



Archiv : BauVorlVO 1998, 2012

Aufgrund des § 82 Abs. 2 Nrn. 8 bis 11 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2021 (Nds. GVBl. S. 739), wird verordnet:

§ 1 Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt

  1. Umfang, Inhalt, Form und Einzelheiten zur Übermittlung von baurechtlichen Anträgen, Anzeigen und Mitteilungen und der beizufügenden Bauvorlagen im Sinne des § 2 Abs. 18 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) sowie von anderen baurechtlichen Nachweisen, Bescheinigungen und Bestätigungen und
  2. Pflichten zur Aufbewahrung und Vorlage von Bauanträgen und anderen Anträgen sowie von Anzeigen, Mitteilungen, Bauvorlagen, Nachweisen, Bescheinigungen, Bestätigungen und Verwaltungsakten.

§ 2 Allgemeines

(1) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Mindestangaben für Bauanträge, andere Anträge, Anzeigen oder Mitteilungen öffentlich bekannt gemacht, so haben die Bauaufsichtsbehörden diese als Pflichtangaben beim Anbieten ihrer Verwaltungsleistungen über einen elektronischen Zugang zu berücksichtigen. Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Muster für Formulare für Bauanträge, andere Anträge, Anzeigen oder Mitteilungen öffentlich bekannt gemacht, so sind diese bei deren Übersendung als Dokumente in Papierform von den Bauherrinnen und Bauherren oder den Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern zu verwenden.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen, Nachweise und eine visualisierte Darstellung verlangen, wenn dies zur Bearbeitung des Antrags, der Anzeige oder der Mitteilung oder zur Prüfung des Nachweises erforderlich ist.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall auf die Übermittlung einzelner Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Bearbeitung des Antrags, der Anzeige oder der Mitteilung oder zur Prüfung des Nachweises nicht erforderlich sind.

(4) Jede Bauvorlage muss mit dem Familiennamen, den Vornamen und der Anschrift der beruflichen Niederlassung der für den Inhalt der Unterlage verantwortlichen Person versehen sein. Jede Seite einer Bauvorlage muss mit einer Kurzbezeichnung der Bauvorlage und dem Familiennamen der für den Inhalt der Bauvorlage verantwortlichen Person versehen sein.

(5) Die Genehmigungen, Zulassungen, Bestätigungen und Bescheinigungen und die dazugehörigen Bauvorlagen müssen während der Durchführung der Baumaßnahme an der Baustelle als elektronisches Dokument mit der qualifizierten Signatur oder mit einem qualifizierten elektronischen Siegel der Bauaufsichtsbehörde oder in Papierform vorgelegt werden können. Bei Baumaßnahmen, die der Bauaufsichtsbehörde nach § 62 NBauO mitgeteilt wurden, müssen die dazu vorgelegte Mitteilung und die beigefügten Bauvorlagen während der Durchführung der Baumaßnahme an der Baustelle vorgelegt werden können; für die hierzu eingeholten Bestätigungen nach § 62 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 NBauO gilt Satz 1 entsprechend.

§ 3 Elektronische Kommunikation

(1) Der Bauantrag, andere Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und die beizufügenden Bauvorlagen sind der Bauaufsichtsbehörde jeweils als gesondertes elektronisches Dokument zu übermitteln. Die elektronischen Dokumente müssen bei der Übermittlung die Anforderungen der Anlage 1 erfüllen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Dateigröße der einzelnen elektronischen Dokumente aus technischen Gründen beschränken.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass einzelne Bauvorlagen als Dokument in Papierform mit Unterschrift übermittelt werden, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.

(4) Die von der Bauaufsichtsbehörde verwendeten IT-Programme für die Durchführung der Verfahren haben dem vom IT-Planungsrat festgelegten Standard "XBau" in der Version 2.0 (veröffentlicht im Internet unter https://www.xrepository.de/details/urn:xoev-de:bmk:standard:xbau_2.0) oder einer aktuelleren Version zu entsprechen.

§ 4 Übermittlung von Dokumenten in Papierform

(1) Hat die Bauaufsichtsbehörde zugelassen, dass Anträge, Anzeigen und Mitteilungen und die beizufügenden Bauvorlagen als Dokumente in Papierform übermittelt werden ( § 3a Abs. 2 Satz 1 NBauO), so sind ihr diese in dreifacher Ausfertigung zu übersenden. Nimmt eine Gemeinde die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahr, so genügen zwei Ausfertigungen. Sind weitere Ausfertigungen für die Beteiligung anderer Behörden oder Stellen oder der Öffentlichkeit erforderlich, so sind diese auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde zu übermitteln. Die Dokumente sind auf lichtbeständigem Papier und im Format DIN A4 oder auf diese Größe gefaltet zu übermitteln.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Bauvorlagen für eine Anzeige nach § 60 Abs. 3 Satz 1 NBauO und für eine Baumaßnahme nach § 62 Abs. 1 NBauO nur zweifach zu übermitteln. Nimmt eine Gemeinde die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahr, so genügt eine Ausfertigung. Satz 2 gilt nicht für die zu prüfenden Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes ( § 65

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