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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Bauprüfverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 11. Juni 2021
(GVOBl. M-V Nr. 43 vom 28.06.2021 S. 1019. ber. S. 1713)



Aufgrund des § 85 Absatz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344; 2016 S. 28), die zuletzt durch Gesetz vom 19. November 2019 (GVOBl. M-V S. 682) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung:

Artikel 1

Die Bauprüfverordnung vom 14. April 2016 (GVOBl. M-V S. 171) wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "68." durch die Angabe "70." ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", soweit die Anerkennungsvoraussetzungen, der Nachweis von Kenntnissen und der Tätigkeitsbereich gleichwertig sind und die prüfende Person das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat." ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben."

c) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "und solange sie das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben." ersetzt.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Für Personen, die auf Grund der Absätze 1 bis 4 in Mecklenburg-Vorpommern prüfend tätig werden, gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend."

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 wird die Angabe "68." durch die Angabe "70." ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "vertretendes" durch das Wort "vertretende" ersetzt.

c) Absatz 5

(5) Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses

  1. für die Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjekte nach § 12 Absatz 2 Nummer 1, je sich bewerbende Person 75 Euro;
  2. für die Vorbereitung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 12 Absatz 2 Nummer 2, je Stunde (maximal 50 Stunden je schriftliche Prüfung) 50 Euro;
  3. für die Bewertung der schriftlichen Prüfung gemäß § 14 Absatz 7, je Prüfungsarbeit 150 Euro.

wird aufgehoben.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "ein Verzeichnis" durch die Wörter "eine Referenzobjektliste" ersetzt und nach dem Wort "Bauwerksklasse" die Wörter "nach Anlage 1" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Aus der Referenzobjektliste sind für jede beantragte Fachrichtung sechs statischkonstruktiv schwierige Referenzobjekte auszuwählen und eingehender zu beschreiben. Zwei dieser Referenzobjekte dürfen Ingenieurbauwerke sein. Die Beschreibung soll Angaben zur Bauwerksgröße, zum Konstruktionsprinzip, zu statischen und konstruktiven Besonderheiten, zum Schwierigkeitsgrad, zum Bauherrn beziehungsweise zum Auftraggeber und zur prüfenden Person sowie zu den persönlich bearbeiteten Teilen enthalten und durch eine Skizze oder ein Foto des Bauwerks ergänzt werden."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Verzeichnis nach Absatz 2 wird" durch die Wörter "Die Referenzobjektliste nach Absatz 2 und die Referenzobjekte nach Absatz 3 werden" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wird die Prüfung wiederholt, ist eine erneute Überprüfung des fachlichen Werdegangs nur erforderlich, wenn seit der letzten Überprüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind. "Wird das Prüfungsverfahren zum nächsten Termin wiederholt und im letzten Prüfungsverfahren wurde die Zulassung zur schriftlichen Prüfung erreicht, soll der Prüfungsausschuss ganz oder teilweise auf eine erneute Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste verzichten."

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Die Prüfung kann sich auf Bauteile und Tragwerke in allen Fachrichtungen bis zur Bauwerksklasse 3, in der beantragten Fachrichtung bis zur Bauwerksklasse 5 erstrecken. Gegenstand der Prüfung können auch Grundbau und Bauphysik sein. "Die Prüfung kann sich auf Bauteile und Tragwerke in allen Fachrichtungen bis zur Bauwerksklasse 3 erstrecken; Gegenstand der Prüfung können auch Grundbau und Bauphysik sein (Allgemeine Fachkenntnisse). In der beantragten Fachrichtung erstreckt sich die Prüfung bis zur Bauwerksklasse 5 (Besondere Fachkenntnisse)."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "und" die Wörter "je beantragter Fachrichtung aus" eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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