Änderungstext Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (BauVorlVO M-V - Bauvorlagenverordnung)
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 28. Juni 2016
(GVOBl. M-V. Nr. 13 vom 08.07.2016 S. 519)



Aufgrund des § 85 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344; 2016 S. 28), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 590) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus:

Artikel 1

Die Bauvorlagenverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 612) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 12 werden das Wort "Wärme-" und das nachfolgende Komma gestrichen.

b) Die Überschrift " Teil 6" wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Teil 6 Übergangsvorschrift, In-Kraft-Treten" "Teil 6 Inkrafttreten".

c) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 17 Übergangsvorschrift " § 17 Inkrafttreten".

d) Die Angabe " § 18 In-Kraft-Treten" wird gestrichen.

2. § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Beseitigung von Anlagen

Vorzulegen sind:

  1. der Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Liegenschaftskataster sowie Straße und Hausnummer darstellt,
  2. in den Fällen des § 61 Abs. 3 Satz 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2) die Bestätigung des Tragwerksplaners,
  3. in den Fällen des § 61 Abs. 3 Satz 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (bei sonstigen nicht freistehenden Gebäuden) der Nachweis der Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist.
" § 6 Beseitigung von Anlagen

Vorzulegen sind:

  1. der Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Liegenschaftskataster sowie Straße und Hausnummer darstellt,
  2. in den Fällen des § 61 Absatz 3 Satz 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern die Erklärung des Tragwerksplaners über die Beurteilung der Standsicherheit, den Nachweis der Standsicherheit im erforderlichen Umfang und soweit notwendig, die Überwachung des Beseitigungsvorganges. "

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Der Lageplan ist auf der Grundlage der amtlichen Liegenschaftskarte zu erstellen. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1 : 500 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Der Lageplan muss von einer Vermessungsstelle im Sinne des § 3 Abs. 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102) geändert worden ist, erstellt werden, wenn
  1. Gebäude näher als 0,5 Meter an der Grundstücksgrenze errichtet werden sollen oder
  2. Gebäude so errichtet werden sollen, dass eine ihrer Abstandsflächen bis weniger als 0,5 Meter an die Grundstücksgrenze heranreicht

und es sich bei der Grundstücksgrenze nicht um eine festgestellte Flurstücksgrenze im Sinne von § 16 Abs. 1 Vermessungs- und Katastergesetz handelt.

 "(2) Der Lageplan ist auf der Grundlage des Geobasisinformationssystems Liegenschaftskataster zu erstellen. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1 : 500 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Der Lageplan muss von einer Stelle im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes erstellt werden, wenn
  1. Gebäude näher als 0,5 Meter an der Grundstücksgrenze errichtet werden sollen oder
  2. Gebäude so errichtet werden sollen, dass eine ihrer Abstandsflächen bis weniger als 0,5 Meter an die Grundstücksgrenze heranreicht

und der Verlauf der Grundstücksgrenze nicht durch festgestellte Grenzpunkte im Sinne von § 29 Absatz 1 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes beschrieben ist. In diesen Fällen ist im Rahmen der Erstellung des Lageplans durch eine Stelle nach Satz 4 eine Grenzfeststellung vorzunehmen."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird das Wort "Nachbargrundstücken" durch das Wort "umgebenden Grundstücken" ersetzt.

bb) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
12. die Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und der Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage mit Bezug auf das jeweilige Höhenbezugssystem,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.01.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion