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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes *

Vom 16. Februar 2009
(GVBl. Nr. 4 vom 25.02.2009 S.261)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes

Das Vermessungs- und Katastergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird § 2 wie folgt neu bezeichnet:

" § 2 Geobasisinformationssysteme"

2. In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Satz 3" durch die Wörter "Satz 2" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Basisinformationssysteme" durch das Wort "Geobasisinformationssysteme" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Wortlaut ", soweit sie in digitaler Form geführt werden, raumbezogene Basisinformationssysteme" durch den Wortlaut "Geobasisinformationen, die in Geobasisinformationssystemen geführt werden" ersetzt und das Komma nach dem Wort "sind" gestrichen.

c) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "raumbezogenen Basisinformationssysteme" durch das Wort "Geobasisinformationssysteme" ersetzt.

d) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 (2) Sofern Stellen der Landesverwaltung raumbezogene Fachinformationssysteme einrichten oder betreiben und Stellen der Kommunalverwaltung diese einrichten, sind diese auf der Grundlage der Basisinformationssysteme nach Absatz 1 aufzubauen und zu führen. § 8 Abs. 4 Nr. 2 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt. Verfügbarkeit, Bereitstellung und Austausch von Geodaten raumbezogener Informationssysteme der Landes- und Kommunalverwaltung sind zu koordinieren. "Sofern Stellen der Landes- und Kommunalverwaltung Geofachinformationen erheben und führen, erfolgt dies auf der Grundlage der Geobasisinformationen nach Absatz 1. Verfügbarkeit, Bereitstellung und Austausch von Geoinformationen der Landes- und Kommunalverwaltung sind zu koordinieren."

4. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "raumbezogene Basisinformationssysteme" durch das Wort "Geobasisinformationssysteme" ersetzt.

5. In § 11 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Basisinformationssystem" durch das Wort "Geobasisinformationssystem" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

* Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 22. Juli 2002; GS Meckl-Vorp. Gl. Nr. 219 - 1

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