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Regelwerk, Bau, Wasser

WasBauPVO - Wasserbauprüfverordnung
Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten durch Nachweise nach der Landesbauordnung

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 3. Dezember 1997
(GVOBl. M-V S. 795)
Gl.-Nr.: 2130-3-5



aufgehoben/ersetzt durch BauPAVO

Aufgrund des § 17 Abs. 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 26. April 1994 (GVOBl. M-V S. 518, 635) verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt:

§ 1

Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach den §§ 18, 19 und 22 bis 24 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 2 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 25 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern zu fuhren:

  1. Abwasserbehandlungsanlagen
    1. Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu acht Kubikmetern je Tag bemessen sind,
    2. Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl,
    3. Fettabscheider
    4. Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,
    5. Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen,
    6. Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis zu acht Kubikmetern je Tag bemessen sind,
    7. Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern,
    8. Anlagen zur Begrenzung des Silbergehalts in Abwässern aus fotografischen Verfahren und
    9. Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenstoffen in Abwässern von chemischen Reinigungen.
  2. Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen:
    1. Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,
    2. Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und -flächen,
    3. Behälter,
    4. Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,
    5. Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und
    6. Sicherheitseinrichtungen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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