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Regelwerk

Verwendung von Vordrucken im bauaufsichtlichen Verfahren
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 1. Juli 2016
(AmtsBl. M-V Nr. 29 vom 18.07.2016 S. 809; 26.09.2016 S. 984 16)
Gl.-Nr.: 2130-16



Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus - V 510 - 515-00000-2011/023-009 -

Aufgrund der Bauvorlagenverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 612), die durch die Verordnung vom 28. Juni 2016 (GVOBl. M-V S. 519) geändert worden ist, erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Vordrucke

Gemäß § 1 Absatz 3 der Bauvorlagenverordnung sind folgende, in der Anlage aufgeführte Vordrucke zu verwenden:

  1. Bauantrag ( § 64 LBauO M-V);
    Bauantrag im vereinfachten Verfahren ( § 63 LBauO M-V);
    Antrag auf Vorbescheid ( § 75 LBauO M-V);
    Vorlage in der Genehmigungsfreistellung ( § 62 LBauO M-V)
    Antrag auf isolierte Abweichung, ( § 67 Abs. 2 LBauO M-V)
  2. Anzeige zur Beseitigung einer baulichen Anlage, ( § 61 Abs. 3 Satz 2 und 4 LBauO M-V)
  3. Baubeschreibung,
  4. Baubeschreibung - ergänzende Beschreibung zu einem gewerblichen Bauvorhaben,
  5. Baubeschreibung - ergänzende Beschreibung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Bauvorhaben.

Die Anlage ist Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift über die Verwendung von Vordrucken für Anträge im bauaufsichtlichen Verfahren vom 17. Juli 2006 (AmtsBl. M-V S. 489) außer Kraft.

ENDE

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