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Regelwerk

PPVO M-V - Prüfingenieure- und Prüfsachverständigenverordnung
Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 10. Juli 2006
(GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2006 S. 595; 21.09.2010 S. 521 10; 16.09.2013 S. 554 13; 14.04.2016 S. 171aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2130-10-1


Ersetzt durch BauPrüfVO2016

Archiv 1992

Aufgrund des § 85 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anerkennung und Tätigkeit der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen in den Fachbereichen nach Satz 2, ferner die Rechtsverhältnisse der Prüfämter und die typenprüfung. Prüfingenieure werden anerkannt in den Fachbereichen

  1. Standsicherheit und
  2. Brandschutz;

Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen

  1. Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen und
  2. Erd- und Grundbau.

§ 2 Prüfingenieure und Prüfsachverständige

(1) Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern oder von Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde.

(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern oder in Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.

§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.

(2) Die Anerkennung kann bei Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen 10

Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die

  1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 erfüllen,
  2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
  3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
  4. den Geschäftssitz im Land Mecklenburg-Vorpommern haben und
  5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist,

  1. wer seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
  2. wer
    1. sich mit anderen Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen, Ingenieuren oder Architekten zusammengeschlossen hat,
    2. innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
    3. kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben als Prüfingenieur und Prüfsachverständiger selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann
      oder
  3. wer als Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.

Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.

§ 5 Allgemeine Pflichten 10

(1) Prüfingenieure und Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen; sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am Geschäftssitz des Prüfingenieurs oder des Prüfsachverständigen, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, erfolgen. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieure und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger an ihrem Geschäftssitz angestellter Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können. Prüfingenieure und Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je 500.000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein: die Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist.

(2) Ergeben sich Änderungen der Verhältnisse der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5, sind sie verpflichtet, dies der Anerkennungsbehörde (§ 6 Abs. 1) unverzüglich anzuzeigen.

(2a) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gelten Absatz 1 Satz 2 und 3, § 13 Absatz 2 Satz 2 und § 28 Absatz 6 Satz I entsprechend.

(3) Prüfingenieure und Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr. 2 bereits, insbesondere als Entwurfsverfasser, Nachweisersteller, Bauleiter oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

(4) Der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, der aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen kann, muss die Ablehnung unverzüglich erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

(5) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.

§ 6 Anerkennungsverfahren 10

(1) Als Anerkennungsbehörde entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde über den Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieur, die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern über den Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständiger.

(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,

  1. für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und
  2. ob und wie oft der Bewerber sich bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen unterzogen hat.

Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere

  1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  2. je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
  3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0 oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staates, der nicht älter als drei Monate sein soll,
  4. Angaben über etwaige sonstige Niederlassungen,
  5. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und
  6. die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.

Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.

(2a) Die Anerkennungsbehörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. die in Satz 5 genannte Frist,
  2. die verfügbaren Rechtsbehelfe,
  3. die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und
  4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 3 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. § 42a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729) abgewickelt werden.

(3) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind.

(4) Verlegt der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder als Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über den Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige seinen neuen Geschäftssitz gründen will, und löscht die Eintragung in der Liste nach Absatz 3.

(5) Erhält die Anerkennungsbehörde von der Anerkennungsbehörde eines anderen Landes die Mitteilung über die Verlegung des Geschäftssitzes eines Prüfingenieurs oder eines Prüfsachverständigen nach Mecklenburg-Vorpommern, so trägt die Anerkennungsbehörde den Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen in die von ihr geführte Liste nach Absatz 3 ein. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden; ein neues Anerkennungsverfahren findet nicht statt.

§ 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung 10

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn

  1. der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darauf verzichtet,
  2. der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige das 68. Lebensjahr vollendet hat,
  3. der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder
  4. der erforderliche Versicherungsschutz (§ 5 Abs. 1 Satz 4) nicht mehr besteht.

(2) Unbeschadet des § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige

  1. in Folge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
  2. gegen die ihm obliegenden Pflichten gröblich, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat,
  3. seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten nicht erwarten lässt oder
  4. in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 5 Absatz 2a Zweitniederlassungen einrichtet.

(3) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.

§ 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger

Wer nicht als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen.

§ 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung 10

(1) Die Anerkennung als Prüfingenieur und Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig. Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land Mecklenburg-Vorpommem; eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Absatz 3 geführte Liste erfolgt nicht.

(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie

  1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
  2. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
  3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.

(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger Aufgaben auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 6 Absatz 2a Satz 1 bis 5 gilt entsprechend.

(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Die Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über die einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden.

Teil 2
Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfämter, typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

Abschnitt 1
Prüfingenieure für Standsicherheit

§ 10 Besondere Voraussetzungen 10

Als Prüfingenieure für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau werden nur Personen anerkannt, die

  1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben, `
  2. seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasster Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberuflicher Hochschullehrer tätig sind,
  3. mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang in erheblicher Anzahl Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,
  4. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,
  5. durch ihre Leistungen als Ingenieure überdurchschnittliche Fähigkeiten, wie die Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen für statischkonstruktiv überdurchschnittlich schwierige Tragwerke, bewiesen haben und
  6. die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.

Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach den Nummern 3 bis 6 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.

§ 11 Prüfungsausschuss 13

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss. Sie kann auch bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land besteht.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie, soweit erforderlich, stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall. Dem Prüfungsausschuss sollen angehören:

  1. ein Hochschulprofessor,
  2. ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft,
  3. ein von der Landesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik Mecklenburg-Vorpommern vorgeschlagenes Mitglied und
  4. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde.

Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss

  1. wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 3 nicht mehr vorliegen oder
  2. mit der Vollendung des 68. Lebensjahrs;

der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. Unbeschadet des Satzes 3 Nr. 4 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses ein vorsitzendes und ein dieses vertretendes Mitglied. Der Prüfungsausschuss gibt sich im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde eine Geschäftsordnung.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe in der Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses festgelegt wird, sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten.

§ 12 Prüfungsverfahren 10

(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Nummer 3 bis 6. Die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Die Kenntnisse sind grundsätzlich schriftlich nachzuweisen. Bei mündlichen Prüfungsleistungen kann verlangt werden, dass der Prüfungsausschuss die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Die Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich zu begründen. Sie werden dem Prüfungsausschuss zur Überprüfung seiner Bewertung zugeleitet. § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(3) Wer die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden hat, kann sie insgesamt nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

§ 13 Aufgabenerledigung 10

(1) Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur wahrnehmen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht anerkannt ist, hat er unter seiner Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieure für Standsicherheit hinzuzuziehen, deren Ergebnisse der Überprüfung in den Prüfbericht aufzunehmen sind; die Bauaufsichtsbehörde ist darüber zu unterrichten.

(1a) Prüfingenieure dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 81 Absatz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern sicherstellen können.

(2) Prüfingenieure für Standsicherheit können sich als Hochschullehrer vorbehaltlich der dienstrechtlichen Regelungen auch hauptberuflicher Mitarbeiter aus dem ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Personal bedienen. Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr. 2 stehen angestellten Mitarbeitern nach § 5 Abs. 1 Satz 3 gleich, sofern der Prüfingenieur für Standsicherheit hinsichtlich ihrer Mitwirkung bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung am Geschäftssitz des Prüfingenieurs, für den die Anerkennung als Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, erfolgt.

(3) Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für den Prüfbericht des Prüfingenieurs ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben. Verfügt der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder hat er Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihm im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau einzuschalten.

(4) Prüfingenieure für Standsicherheit überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Standsicherheitsnachweise. Diese Überwachung kann sich auf Stichproben beschränken.

(5) Die Prüfingenieure für Standsicherheit haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge nach einem von der obersten Bauaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis jeweils für ein Kalenderjahr ist spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres der Anerkennungsbehörde vorzulegen.

Abschnitt 2
Prüfämter, typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

§ 14 Prüfämter

(1) Prüfämter sind von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannte Behörden oder sonstige Stellen, die bauaufsichtliche Prüfaufgaben im Bereich der Standsicherheit wahrnehmen. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde.

(2) Die Prüfämter müssen mit geeigneten Ingenieuren besetzt sein. Sie müssen von einem im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes oder einem vergleichbaren Angestellten geleitet werden. Für sonstige Stellen, die für bestimmte Aufgaben als Prüfämter anerkannt werden, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 2 zulassen.

(3) Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land Mecklenburg-Vorpommern.

§ 15 typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

(1) Sollen prüfpflichtige bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen (§ 66 Abs. 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern) in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, ohne dass deren Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft ist, müssen die Standsicherheitsnachweise von einem Prüfamt geprüft sein (Typenprüfung).

(2) Die Geltungsdauer der typenprüfung ist zu befristen; sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Sie kann auf schriftlichen Antrag durch das Prüfamt, das die typenprüfung vorgenommen hat, um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.

(3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten müssen von Prüfämtern geprüft werden.

Teil 3
Prüfingenieure für Brandschutz

§ 16 Besondere Voraussetzungen 10

Als Prüfingenieure für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die

  1. als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben,
  2. danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung,
  3. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes,
  4. die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten,
  5. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes und
  6. die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften

besitzen. Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach den Nummern 2 bis 6 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.

§ 17 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss sollen angehören:

  1. ein von der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern vorgeschlagenes Mitglied,
  2. ein von der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern vorgeschlagenes Mitglied,
  3. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde,
  4. ein Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr oder einer Brandschutzdienststelle,
  5. ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und
  6. ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.

(2) § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 4 bis 6, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 18 Prüfungsverfahren 10

(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 16 Nummer 2 bis 6.

(2) § 12 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 19 Aufgabenerledigung 10

(1) Prüfingenieure für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr; sie haben die zuständige Brandschutzdienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen. Prüfingenieure für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Brandschutznachweise.

(2) § 13 Absatz 1a und 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

Teil 4
Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen

§ 20 Besondere Voraussetzungen

(1) Als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 der Anlagenprüfverordnung vom 20. März 2001 (GVOBl. M-V S. 77) werden nur Personen anerkannt, die

  1. ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  2. den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung im Sinne von § 21, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbracht haben,
  3. als Ingenieure mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben.

(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit nach Absatz 1 keiner fachlichen Weisung unterliegen.

(3) Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Prüfsachverständige erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen für technische Anlagen und Einrichtungen gelten im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung als Prüfsachverständige nach Absatz 1. Sie werden in der Liste nach § 6 Abs. 3 nicht geführt.

§ 21 Fachrichtungen

Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:

  1. Lüftungsanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 der Anlagenprüfverordnung),
  2. CO-Warnanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der Anlagenprüfverordnung),
  3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 der Anlagenprüfverordnung),
  4. Feuerlöschanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der Anlagenprüfverordnung),
  5. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 der Anlagenprüfverordnung),
  6. Sicherheitsstromversorgungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 der Anlagenprüfverordnung).

Die Anerkennung nach Satz 1 Nr. 1 kann auf Lüftungsanlagen für Garagen nach § 15 der Garagenverordnung vom 10. November 1993 (GVOBl. M-V S. 962), die durch Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung vom 20. März 2001 (GVOBl. M-V S. 77) geändert worden ist, beschränkt werden.

§ 22 Aufgabenerledigung

Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen bescheinigen die Übereinstimmung der technischen Anlagen und Einrichtungen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne von §§ 1 und 2 der Anlagenprüfverordnung. Werden festgestellte Mängel nicht in der von den Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.

Teil 5
Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau

§ 23 Besondere Voraussetzungen 10

(1) Als Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt, die

  1. als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  2. neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind,
  3. über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen,
  4. weder selbst noch ihre Mitarbeiter noch Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr. 2 an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder an einem Bohrunternehmen beteiligt sind.

Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 ist durch ein Fachgutachten eines Beirates, der bei einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle gebildet wird, zu erbringen. Von diesen müssen mindestens zehn Gutachten überdurchschnittlich schwierige Aufgaben der Gründung baulicher Anlagen behandeln; zwei dieser Gutachten sind zusammen mit dem Verzeichnis nach Satz 2 vorzulegen. Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 hat der Bewerber eine besondere Erklärung abzugeben.

(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen.

§ 24 Verfahren 10

Dem Beirat ist ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vorzulegen. Von diesen müssen mindestens zehn Gutachten überdurchschnittlich schwierige Aufgaben der Gründung baulicher Anlagen behandeln; zwei dieser Gutachten sind zusammen mit dem Verzeichnis nach Satz 1 vorzulegen. Der Beirat erstellt ein Fachgutachten über die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. § 12 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 25 Aufgabenerledigung

Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

Teil 6
Vergütung

Abschnitt 1
Vergütung für die Prüfingenieure für Standsicherheit

§ 26 Allgemeines

(1) Die Prüfingenieure für Standsicherheit erhalten für ihre Leistungen eine Vergütung. Die Vergütung besteht aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen.

(2) Die Gebühr richtet sich nach den anrechenbaren Bauwerten (§ 27 Abs. 1 und 2) und der Bauwerksklasse (§ 27 Abs. 4), soweit die Leistungen nicht nach dem Zeitaufwand (§ 29 Abs. 5) zu vergüten sind. Der zeitliche Prüfaufwand ist für jeden Auftrag festzuhalten.

(3) Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die vom Prüfingenieur für Standsicherheit nicht zu vertreten sind, so wird die Prüfung entsprechend der anteilig erbrachten Leistung vergütet.

(4) Schuldner der Vergütung ist die Bauaufsichtsbehörde, die die Prüfung in Auftrag gegeben hat.

(5) Ein Nachlass auf die Gebühr ist unzulässig. § 29 bleibt unberührt.

§ 27 Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen 10 13

(1) Für die in der Anlage 1 aufgeführten Gebäude sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der Gebäude, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung. Der Brutto-Rauminhalt für diese Gebäude bestimmt sich nach der Anlage 4. Die Anlage 4 ist Bestandteil dieser Verordnung. Die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2000. Für die folgenden Jahre sind die dort angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden ohne Umsatzsteuer errechnet, zu vervielfältigen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt jeweils die Indexzahl und die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte bekannt.

(2) Für die nicht in der Anlage 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte die Kosten nach § 50 Absatz 1 bis 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten der Kostenberechnung auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Die anrechenbaren Bauwerte sind jeweils auf volle 1 000 Euro aufzurunden.

(4) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in fünf Bauwerksklassen nach Anlage 2 eingeteilt. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.

(5) Mit dem Prüfauftrag teilt die Bauaufsichtsbehörde dem Prüfingenieur die anrechenbaren Bauwerte, die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse und etwaige Zuschläge mit.

§ 28 Berechnungsart der Vergütung

(1) Die Grundgebühr errechnet sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten (§ 27 Abs. 1 und 2) und der Bauwerksklasse (§ 27 Abs. 4) nach Maßgabe der Gebührentafel nach Anlage 3. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verordnung. Für Zwischenwerte der anrechenbaren Bauwerte ist die Grundgebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln.

(2) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere in statischkonstruktiver Hinsicht unterschiedliche bauliche Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln. Gehören bauliche Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie auch im Übrigen in statischkonstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist danach wie für eine einzige bauliche Anlage zu ermitteln. Die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.

(3) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen einschließlich gleichen Nachweisen der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile, so ermäßigen sich die Gebühren nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel.

(4) Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen, durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest derselbe rechnerische Standsicherheitsnachweis und dieselben Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile gelten sollen, so ermäßigt sich die Gebühr nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 für den zweiten und jeden weiteren gleichartigen Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur Deckenfelder, Stützenzüge oder Binder in einer baulichen Anlage gleich sind.

(5) Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.

(6) Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 Kilometer vom Geschäftssitz des Prüfingenieurs für Standsicherheit hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden. Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand (§ 29 Abs. 5) zu ersetzen. Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist.

§ 29 Höhe der Gebühren

(1) Die Prüfingenieure für Standsicherheit erhalten:

  1. l. für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit die Grundgebühr nach Anlage 3,
  2. für die Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen in statischkonstruktiver Hinsicht die Hälfte der Gebühr nach Nummer 1,
  3. für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaues je nach dem zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag zur Gebühr nach Nummer 2 bis zur Hälfte der Gebühr nach Nummer 1,
  4. für die Prüfung
    1. des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile ein Zwanzigstel der Gebühr nach Nummer 1, höchstens jedoch ein Zwanzigstel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr nach Nummer l,
    2. der Konstruktionszeichnungen auf Übereinstimmung mit dein Nachweis bzw. auf Einhaltung weiterer Anforderungen nach Nummer 3.1 der Liste der Technischen Baubestimmungen, falls eine Feuerwiderstandsfähigkeit höher als feuerhemmend zu berücksichtigen ist, ein Zehntel der Gebühr nach Nummer 1, höchstens jedoch je ein Zehntel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr nach Nummer 1,
  5. für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen infolge von Änderungen oder Fehlern eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand, in der Regel eine Gebühr nach Nummer l, 2 oder 3, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach Nummer 1, 2 oder 3,
  6. für die Prüfung einer Lastvorberechnung ein Zuschlag zur Gebühr nach Nummer 1 je nach dem zusätzlichen Aufwand, höchstens jedoch ein Viertel der Gebühr nach Nummer l.

(2) Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen kann je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vergütet werden.

(3) Werden Teile des rechnerischen Nachweises der Standsicherheit in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nr. 1 vergütet werden.

(4) In besonderen Fällen können, wenn die Gebühren nach Absatz 1 bis 3 in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Leistung stehen, abweichend davon höhere oder niedrigere Gebühren berechnet werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den veränderten Umfang einer Leistung berücksichtigen.

(5) Nach Zeitaufwand werden vergütet:

  1. Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte nach § 27 Abs. 1 und 2 ermittelten Gebühren in einem groben Missverhältnis zum Aufwand stehen,
  2. die Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit von Außenwandbekleidungen und Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss,
  3. die Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile,
  4. die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen wie Erdbebenschutz, Militärlastklassen, Bergschädensicherung und Bauzustände,
  5. die Überwachung von Baumaßnahmen in statischkonstruktiver Hinsicht; die Gebühr darf jedoch höchstens die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nr. 1 betragen,
  6. sonstige Leistungen, die in Nummer 1 bis 5 und in Absatz 1 bis 4 nicht aufgeführt sind.

Bei der Berechnung der Gebühr ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von l,5 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe a 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt den jeweils der Gebührenberechnung zu Grunde zu legenden Stundensatz bekannt. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten.

(6) Als Mindestgebühr für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Absatz 5 vergütet.

§ 30 Vergütung der Prüfämter

(1) Die Prüfämter erhalten eine Vergütung nach Maßgabe der §§ 26 bis 29 sowie nach Absatz 2 bis 4.

(2) Für die typenprüfung (§ 15) einschließlich der Prüfung von Bemessungstabellen ist das Zweifache der nach dem Zeitaufwand ermittelten Gebühr zu erheben.

(3) Für die Verlängerung der Geltungsdauer von typenprüfungen ist das Zweifache der nach dem Zeitaufwand ermittelten Gebühr zu erheben.

(4) Die Prüfung der Standsicherheit von Fliegenden Bauten wird nach dem Zeitaufwand vergütet.

§ 31 Umsatzsteuer, Fälligkeit

(1) Mit der Gebühr für die Prüfingenieure für Standsicherheit ist die Umsatzsteuer abgegolten. Die Prüfingenieure für Standsicherheit haben die in der Gebühr enthaltene Umsatzsteuer in der Rechnung gesondert auszuweisen, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095); unerhoben bleibt.

(2) Die Gebühr nach Absatz 1 wird mit Eingang der Rechnung fällig. Bis zur Schlussabrechnung kann eine Berichtigung der anrechenbaren Bauwerte, der Bauwerksklasse und der Zuschläge verlangt oder ein besonderer Fall (§ 29 Abs. 4) geltend gemacht werden.

Abschnitt 2
Vergütung für die Prüfingenieure für Brandschutz

§ 32 Vergütung für die Prüfingenieure für Brandschutz

Die Prüfingenieure für Brandschutz erhalten

  1. für die Prüfung der Brandschutznachweise die Grundgebühr nach Anlage 3,
  2. für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen nach Nummer 1 eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben die Gebühr nach Nummer l,
  3. für die Überwachung der Bauausführung eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben die Gebühr nach Nummer l; Ermäßigungen und Erhöhungen bleiben hierbei unberücksichtigt.

§ 26 und § 27 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 4 bis 6, Abs. 3 und 5, § 28 Abs. 1, 3 und 6, § 29 Abs. 2, 4 und 5 Satz 1 Nr. 1 und 6 und Satz 2 bis 6 und §§ 31 und 35 Abs. 2 gelten entsprechend.

Abschnitt 3
Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen und für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau

§ 33 Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen und für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau

Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen und die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. § 26 Abs. 5, § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 5 Satz 2 bis 6 und Abs. 6, § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 34 Abs. 2 gelten entsprechend.

Teil 7
Ordnungswidrigkeiten

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern kann mit Geldbuße bis zu 500.000 Euro belegt werden, wer entgegen § 8 die Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger führt oder wer, ohne Prüfsachverständiger zu sein, Bescheinigungen ausstellt, die nach Vorschriften der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern oder aufgrund der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern nur von einem Prüfsachverständigen ausgestellt werden dürfen.

(2) Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern kann mit Geldbuße bis zu 500.000 Euro belegt werden, wer entgegen § 33 in Verbindung mit § 26 Abs. 5 einen Nachlass auf das Honorar gewährt.

Teil 8
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 35 Übergangsvorschriften

Die nach bisherigen Rechtsvorschriften anerkannten Prüfingenieure für Baustatik gelten als Prüfingenieure für Standsicherheit im jeweiligen Fachbereich nach § 1 Satz 2 anerkannt. Die nach bisherigen Rechtsvorschriften anerkannten Sachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen gelten als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in der jeweiligen Fachrichtung nach § 21 anerkannt.

§ 36 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am l. September 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten

  1. die Bauprüfverordnung vom 3. April 1998 (GVOBl. M-V S. 413), geändert durch die Verordnung vom 18. Januar 2001 (GVOBl. M-V S. 66), und
  2. die Sachverständigenverordnung vom 6. August 1992 (GVOBl. M-V S. 554)

außer Kraft.

.

Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
Bezugsjahr 2000 = Indexzahl 1,000 
Anlage 1
(zu § 27 Abs. 1 Satz 1)


Nummer Gebäudeart anrechenbare Bauwerte in Euro je Kubikmeter
l. Wohngebäude 95
2. Wochenendhäuser 83
3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 128
4. Schulen 121
5. Kindertageseinrichtungen 108
6. Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten 108
7. Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten 126
8. Krankenhäuser 141
9. Versammlungsstätten wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos 108
10. Hallenbäder 117
11. eingeschossige, hallenartige Gebäude wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen und mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit sie nicht der Nummer 19 zuzuordnen sind  
11.l bis 2 500 m3 Brutto-Rauminhalt  
Bauart schwer1) 46
sonstige Bauart 39
11.2 der 2 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3  
Bauart schwer1) 39
sonstige Bauart 32
11.3 der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt  
Bauart schwer1) 32
sonstige Bauart 25
12. andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 72
13. andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 64
14. mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt 97
15. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt 84
16. eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 70
17. mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 84
18. Tiefgaragen 130
19. Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude 34
20. Gewächshäuser  
20.l bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt 25
20.2 der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 15
1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen sind die anrechenbaren Bauwerte um fünf Prozent, bei Hochhäusern um zehn Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 16 bis 18, um zehn Prozent zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für Kranbahnen geprüft werden muss, sind für die von Kranbahnen erfassten Hallenbereiche anrechenbare Bauwerte von 38 Euro je Quadratmeter, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 27 Abs. 1, hinzuzurechnen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen wie Pfahlgründungen, Schlitzwände sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerte hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte zwei Kubikmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277-l:2005-02 (Anlage 4) maßgebend.

.

Bauwerksklassen  Anlage 2
(zu § 27 Abs. 4)

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung.

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten, ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten sowie

einfache Dach- und Fachwerkbinder,

Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten, ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen sowie

Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind sowie

Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten sowie

.

Gebührentafel  Anlage 3
(zu § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 32)


Anrechenbare
Bauwerte
in Euro
Grundgebühr in Euro
Prüfung des Standsicherheitsnachweises Prüfung des
Brandschutz-
nachweises
Bauwerksklasse
1 2 3 4 5
10.000 94 141 187 235 294 Vergütung
nach
Zeitauf-
wand
15.000 130 195 260 324 407
20.000 164 245 327 408 511
25.000 196 293 390 487 612
30.000 226 339 452 564 708
35.000 255 383 511 639 800
40.000 284 426 569 711 891
45.000 312 469 624 781 978
50.000 340 510 680 850 1 065
75.000 470 706 940 1 175 1 473
100.000 591 888 1 183 1 479 1 854 355
150.000 819 1 238 1 637 2 046 2 564 491
200.000 1 030 1 545 2 060 2 575 3 228 618
250.000 1 231 1 847 2 463 3 079 3 858 739
300.000 1 424 2 137 2 850 3 562 4 464 855
350.000 1 612 2 417 3 224 4 029 5 050 967
400.000 1 793 2 690 3 586 4 484 5 620 1 076
450.000 1 970 2 956 3 942 4 928 6 175 1 182
500.000 2 143 3 216 4 288 5 360 6 719 1 286
1.000.000 3 733 5 599 ' 7 465 9 333 11.697 2 239
1.500.000 5 163 7 746 10.327 12.908 16.177 3 098
2.000.000 6 499 9 750 12.999 16.249 20.365. 3 900
3.500.000 10.170 15.256 20.339 25.427 31.865 6 102
5.000.000 13.529 20.291 27.058 33.820 42.390 8 117
7.500.000 18.710 28.064 37.420 46.774 58.626 11.228
10.000.000 23.556 35.329 47.102 58.885 73.799 13.471
15.000.000 32.584 48.868 65.153 81.452 102.078 16.745
20.000.000 41.015 61.512 82.009 102.526 128.503 18.698
25.000.000 49.028 73.542 98.056 122.570 153.599 19.611
Bei anrechenbaren Bauwerten über 25.000.000 Euro errechnet sich die Gebühr aus dem Tausendstel des jeweiligen anrechenbaren Bauwerts, vervielfacht mit dem nachstehend aufgeführten Faktor.
  1,961 2,942 3,922 4,903 6,144 0,785

.

Abschnitte der DIN 277-1:2005-02 zur Ermittlung des
Brutto-Rauminhalts von Gebäuden 
Anlage 4
(zu § 27 Abs. 1 und
Anlage 1, letzter Absatz)

3 Begriffe

Für die Anwendung dieser Norm gelten die folgenden Begriffe.

3.1 Brutto-Grundfläche (BGF)

Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks mit Nutzungen nach DIN 277-2:2005-02, Tabelle l, Nummer 1 bis Nummer 9, und deren konstruktive Umschließungen.

Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, zum Beispiel nicht nutzbare Dachflächen, fest installierte Dachleitern und -stege, Wartungsstege in abgehängten Decken. Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche.

3.2 Brutto-Rauminhalt (BRI)

Summe der Rauminhalte des Bauwerks über Brutto-Grundflächen.

Der Brutto-Rauminhalt wird von den äußeren Begrenzungsflächen der konstruktiven Bauwerkssohle, der Außenwände und der Dächer einschließlich Dachgauben und Dachoberlichtern umschlossen.

Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von:

4 Ermittlungsgrundlagen

4.1 Allgemeines

4.1.l Die Ermittlung der Grundflächen und Rauminhalte erfolgt in ihrer Genauigkeit entsprechend dem Planungsfortschritt, zum Beispiel von der Bedarfsplanung bis zur Dokumentation und anhand der jeweiligen Planungsunterlagen.

4.l.2 Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu den folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:

Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, zum Beispiel Geschossen und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln. Dies gilt auch für Grundflächen unter oder über Schrägen.

4.l.3 Grundflächen von waagerechten Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, Grundflächen von schräg liegenden Flächen, zum Beispiel Tribünen, Zuschauerräume, Treppen und Rampen, aus ihrer vertikalen Projektion zu ermitteln.

4.l.4 Grundflächen sind in Quadratmeter (m2), Rauminhalte in Kubikmeter (m3) anzugeben.

4.2 Ermittlung von Grundflächen

4.2.l Brutto-Grundfläche

Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (Summe aus Netto-Grundfläche und Konstruk:tions-Grundfläche) sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, zum Beispiel Putz, Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Boden- bzw. -Deckenbelagsoberkanten anzusetzen.

Brutto-Grundflächen des Bereiches b sind an Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur vertikalen Projektion ihrer Überdeckung zu ermitteln. Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind dem Bereich a zuzuordnen.

4.3 Ermittlung von Rauminhalten

4.3.1 Brutto-Rauminhalt

Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach 4.2.1 ermittelten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu ermitteln. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhalts gelten die vertikalen Abstände zwischen den Deckenbelagsoberkanten der jeweiligen Grundrissebenen, bei Dächern die Dachbelagsoberkanten.

Für die Höhen des Bereichs c sind die Oberkanten begrenzender Bauteile, zum Beispiel Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.

Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterkante der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Deckenbelagsoberkante der darüber liegenden Grundrissebene.

Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht vertikalen und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden geometrischen Formeln zu ermitteln.

Tabelle 1 der DIN 277-2:2005-02, Gliederung der Netto-Grundfläche nach Nutzungsgruppen

Nr. Netto-Grundflächen Nutzungsgruppe
1 Nutzfläche (NF) Wohnen und Aufenthalt
2 Büroarbeit
3 Produktion, Hand- und Maschinenarbeit, Experimente
4 Lagern, Verteilen und Verkaufen
5 Bildung, Unterricht und Kultur
6 Heilen und Pflegen
7 Sonstige Nutzflächen
8 Technische Funktionsfläche (TF) Technische Anlagen
9 Verkehrsfläche (VF) Verkehrserschließung und -sicherung
ENDE

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