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Regelwerk

BauPMG M-V - Bauproduktenmarktüberwachungsgesetz
Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 9. Februar 2015
(GVOBl. M.-V. Nr. 3 vom 18.02.2015 S. 62)
- Gl.-Nr.: 200-16 -



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden

Marktüberwachungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die oberste Bauaufsichtsbehörde (Marktüberwachungsbehörde Mecklenburg-Vorpommern) und
  2. das Deutsche Institut für Bautechnik (gemeinsame Marktüberwachungsbehörde).

§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden

(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach

  1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und die Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl.L 218 vom 13.08.2008 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung bezüglich Bauprodukten im Sinne der Nummer 3,
  2. dem Produktsicherheitsgesetz, soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet,
  3. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl.L 88 vom 04.04.2011 S. 5, ber. ABl.L 103 vom 12.04.2013 S. 10) ( EU-Bauproduktenverordnung) in ihrer jeweils geltenden Fassung und
  4. dem Bauproduktengesetz

wahr. Für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik.

(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.

§ 3 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden

(1) Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde Mecklenburg-Vorpommern, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der EU-Bauproduktenverordnung die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der EU-Bauproduktenverordnung darstellen, dafür zuständig, Maßnahmen nach den Artikeln 56, 58 der EU-Bauproduktenverordnung, § 26 des Produktsicherheitsgesetzes und nach den Artikeln 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu ergreifen.

(3) Besteht für die Marktüberwachungsbehörde Mecklenburg-Vorpommern Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2; sie schließt die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde Mecklenburg-Vorpommern auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der Marktüberwachungsbehörde Mecklenburg-Vorpommern, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.

(4) Die Aufhebung eines Verwaltungsakts einer Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 44 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht vorgelegen haben oder die Marktüberwachungsbehörde Mecklenburg-Vorpommern die Sachbehandlung nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 vorgelegen haben; im Übrigen bleiben § § 45 und 46 Landesverwaltungsverfahrensgesetz unberührt.

(5) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Land Mecklenburg-Vorpommern.

(6) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt der Marktüberwachungsbehörde Mecklenburg-Vorpommern.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Landesverordnung

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