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Regelwerk

Hinweise zur baurechtlichen Beurteilung von Mobilfunkanlagen
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 19. Dezember 2003
(Ministerium für Arbeit und Bau)


Die nachfolgenden Hinweise sollen helfen, die im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen auftretenden bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Fragen zur Baugenehmigungsbedürftigkeit bzw. zur Baugenehmigungsfreiheit von Mobilfunkanlagen, zu den gesundheitlichen Auswirkungen, zur städtebaurechtlichen Zulässigkeit, zu bauaufsichtlichen Eingriffsmaßnahmen und zu den bauleitplanerischen und gestalterischen Steuerungsmöglichkeiten für die Gemeinden zu beantworten. Die Hinweise berücksichtigen die neue Rechtslage, die durch die Änderung vom 16. Dezember 2003 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (weitergehende Baugenehmigungsfreistellung von Mobilfunkanlagen) entstanden ist.

Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Januar 2002 herausgegebenen Hinweise sind nicht mehr aktuell.

1 Begriff der Mobilfunkanlage

Der Begriff der Mobilfunkanlage ist gesetzlich nicht definiert. Die nachfolgenden Hinweise gehen davon aus, dass eine Mobilfunkanlage aus einer oder mehreren Antennen (zum Senden und zum Empfang von Funksignalen) einschließlich des Unterbaus von unterschiedlicher Ausgestaltung und Höhe sowie der Versorgungseinheit, in der die technische Ausrüstung zum Betrieb der Antennen untergebracht ist, besteht.

Für den Betrieb eines Mobilfunkunternehmens sind im Wesentlichen zentrale Vermittlungsstellen sowie eine Vielzahl von Basisstationen und gegebenenfalls Richtfunkantennen erforderlich, die wabenförmig über das gesamte Bundesgebiet verteilt sind. Zwischen den einzelnen Anlagen bestehen vielfältige Verbindungen; das gesamte aus Basisstationen und zentralen Vermittlungsstellen bestehende Mobilfunknetz gewährleistet den Mobilfunkverkehr in seinem Versorgungsbereich.

2 Anwendbarkeit von Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

2.1 Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB

Nach § 29 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) gelten die Vorschriften der §§ 30 bis 37 BauGB über die städtebaurechtliche Zulässigkeit für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben. Sofern ein Bebauungsplan nicht spezifische Festsetzungen für Mobilfunkanlagen enthält, ist eine bauplanungsrechtliche Beurteilung dieser Anlagen immer nur dann erforderlich, wenn es sich um Vorhaben im Sinn von § 29 Abs. 1 BauGB handelt. Auch die Anwendung des § 14 BauNVO setzt voraus, dass es sich bei der Nebenanlage um ein Vorhaben im Sinn des § 29 Abs. 1 BauGB handelt.

Voraussetzung für die Annahme einer baulichen Anlage im bauplanungsrechtlichen Sinn und damit eines Vorhabens nach § 29 Abs. 1 BauGB ist die städtebauliche Relevanz der Anlage. Diese ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 1 dann zu bejahen, wenn die Anlage "die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen". Da die Erscheinungsformen der Sendeanlagen des Mobilfunks nach Größe und konkreter Ausgestaltung vielfältig sind und zudem der jeweilige Standort in die Beurteilung einzubeziehen ist, muss die Frage der städtebaulichen Relevanz - und damit der "Vorhabeneigenschaft" - in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Standort exponiert oder weniger exponiert ist und ob die Anlage die städtebauliche Ordnung durch Störung des Ortsbildes beeinträchtigt 2.

Die Sende- oder Empfangsantenne selbst ist bei einer Mobilfunkanlage regelmäßig von geringer Größe und wird folglich optisch kaum wahrgenommen, so dass bei ihr die Voraussetzungen der städtebaulichen Relevanz regelmäßig nicht vorliegt. Städtebauliche Relevanz kann nur die gesamte Mobilfunkanlage einschließlich des erforderlichen Unterbaus, z.B. des Mastes, erlangen. Solange die Antennen etwa im innerstädtischen Bereich unter Verzicht auf hohe oder sonst aufwändige Unterbauten beispielsweise auf höher gelegenen Dächern integriert angebracht werden, wird in der Regel ein Vorhaben im Sinn des § 29 Abs. 1 BauGB nicht angenommen werden können. Dasselbe gilt auch für die jeweils dazugehörige Versorgungseinheit (Stromversorgungs- und Steuerungsteil), die nach dem Stand der Technik ebenfalls klein dimensioniert und zudem im Inneren eines Gebäudes untergebracht werden kann. Da hinsichtlich des genauen Standortes der Mobilfunkanlage zur Funknetzbildung in der Regel ein Toleranzbereich besteht, lassen sich daher betreiberseits nach den Umständen des Einzelfalls ggf. Standorte finden, bei denen die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten Belange eben nicht in einer Weise berührt werden, die eine Vorhabeneigenschaft der Anlage auslöst.

Wird einer vorhandenen Antennenanlage lediglich eine weitere Antenne hinzugefügt, ist in der Regel keine städtebaulich relevante Änderung zu verzeichnen; der Begriff des Vorhabens ist dann nicht erfüllt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Errichtung von Mobilfunkanlagen nur in den oben umrissenen Fällen, in denen von einem Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Sinne auszugehen ist, die städtebaurechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 30 ff. BauGB zu beachten sind.

2.2 Bauliche Anlage im Sinne des § 2 LBauO M-V

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