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Regelwerk

HHRL M-V - Hochhausrichtlinie
Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern
*
- Mecklenburg-Vorpommern -

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung

Vom 23. März 2009
(ABl. Nr. 16 vom 20.04.2009 S. 349)



Archivfassung 1986

1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen nach § 51 Absatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern für den Bau und Betrieb von Hochhäusern (§ 2 Absatz 4 Nummer 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern).

2 Zufahrten, Durchfahrten, Bewegungsflächen und Eingänge für die Feuerwehr

2.1 Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr sind ausreichende Zu- oder Durchfahrten und Bewegungsflächen erforderlich. Zu- und Durchfahrten und Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein.

2.2 Für die Feuerwehr bestimmte Eingänge, Zugänge zu notwendigen Treppenräumen und Feuerwehraufzügen sowie Einspeiseeinrichtungen für Löschwasser müssen unmittelbar erreichbar sein.

2.3 Die Anzeige- und Bedieneinrichtungen für die Feuerwehr müssen sich innerhalb des Gebäudes in unmittelbarer Nähe der für die Feuerwehr bestimmten Eingänge befinden.

3 Bauteile

3.1 Tragende und aussteifende Bauteile

3.1.1 Tragende und aussteifende Bauteile müssen feuerbeständig sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

3.1.2 Die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile von Gebäuden mit mehr als 60 Metern Höhe muss 120 Minuten betragen.

3.2 Raumabschließende Bauteile

3.2.1 Raumabschließende Bauteile müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

3.2.2 Raumabschließende Bauteile sind bis an andere raumabschließende Bauteile mindestens gleicher Feuerwiderstandsfähigkeit, die Außenwand oder bis unter die Dachhaut zu führen. Die Anschlüsse an andere raumabschließende Bauteile müssen den Anforderungen an raumabschließende Bauteile genügen. Die Anschlüsse an Außenwand und Dachhaut müssen dicht sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

3.2.3 Raumabschließend mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile müssen sein

  1. Geschossdecken,
  2. Wände von notwendigen Treppenräumen und deren Vorräumen,
  3. Wände der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräumen.

Auf Satz 1 Nummer 2 und 3 ist § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern entsprechend anzuwenden.

3.2.4 Raumabschließend feuerbeständig müssen sein

  1. Brandwände,
  2. Wände von Installationsschächten,
  3. Wände von Fahrschächten und deren Vorräumen,
  4. Trennwände von Räumen mit erhöhter Brandgefahr,
  5. Trennwände zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Keller,
  6. Wände und Brüstungen offener Gänge.

Die Anforderungen des § 30 Absatz 3 Satz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern an Brandwände bleiben unberührt.

3.2.5 Raumabschließend feuerhemmend müssen sein

  1. Trennwände zwischen Nutzungseinheiten,
  2. Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen,
  3. Wände notwendiger Flure,
  4. durchgehende Systemböden,
  5. durchgehende Unterdecken.

Systemböden oder Unterdecken dürfen unter oder über Wänden nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 durchgehen. Durchgehende Systemböden oder Unterdecken müssen mit den Wänden nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf die für die Wand erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit geprüft sein. Die Prüfung bezieht sich auf die raumabschließende Wirkung.

3.3 Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen

3.3.1 Abschlüsse von Öffnungen

Abschlüsse von Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen müssen rauchdicht und selbstschließend sein und der Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile entsprechen. Feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in Wänden zwischen

  1. notwendigen Treppenräumen und Vorräumen oder notwendigen Fluren,
  2. Vorräumen und notwendigen Fluren,
  3. notwendigen Fluren und Nutzungseinheiten,
  4. offenen Gängen und Nutzungseinheiten,
  5. Installationsschächten für Elektroleitungen und anderen Räumen.

Rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in den Wänden zwischen

  1. außenliegenden Sicherheitstreppenräumen und offenen Gängen,
  2. innenliegenden Sicherheitstreppenräumen und Vorräumen,
  3. offenen Gängen und notwendigen Fluren. In Fahrschächten genügen Fahrschachttüren, die den Anforderungen des § 39 Absatz 2 Satz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern entsprechen.

3.3.2 Öffnungen in Systemböden und Unterdecken

3.3.2.1 Revisionsöffnungen in Systemböden müssen so angeordnet sein, dass eine Brandbekämpfung möglich ist und Brandmelder leicht zugänglich sind. In durchgehenden Systemböden sind andere Öffnungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.

3.3.2.2

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