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Regelwerk

EMindBauVO M-V - Einrichtungenmindestbauverordnung
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Einrichtungen und Räumlichkeiten

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 10. November 2010
(GVOBl Nr. 21 vom 26.11.2010 S. 655; 03.09.2015 S. 259 15; 16.12.2019 S. 796 19)
Gl.-Nr.: 860-13-1



Aufgrund des § 17 Nummer 1 des Einrichtungenqualitätsgesetzes vom 17. Mai 2010 (GVOBl. M-V S. 241) verordnet das Ministerium für Soziales und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung:

Teil 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 19

Diese Verordnung gilt für Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 und 2 des Einrichtungenqualitätsgesetzes. Für Räumlichkeiten nach § 2 Absatz 3 des Einrichtungenqualitätsgesetzes gilt diese Verordnung entsprechend.

§ 2 Allgemeine Anforderungen

(1) Die räumliche und bauliche Gestaltung von Einrichtungen muss darauf ausgerichtet sein, den Bewohnerinnen und Bewohnern entsprechend ihren Bedürfnissen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen sowie deren Mobilität so weit wie möglich zu erhalten und zu fördern.

(2) Einrichtungen müssen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen über eine für die Betreuung einschließlich Pflege und für die Sicherheit der Bewohnerinnen und Bewohner erforderliche räumliche, bauliche und technische Ausstattung verfügen. Diese hat dem allgemeinen Stand der fachlichen Erkenntnisse zu entsprechen.

(3) Das fachliche Konzept der Einrichtungen zur Betreuung einschließlich Pflege ist im Rahmen der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.

§ 3 Wohnplätze

(1) Wohnplätze dienen sowohl dem Wohnen der Bewohnerinnen und Bewohner als auch ihrer Betreuung einschließlich Pflege. Wohnplätze für eine Person müssen mindestens einen WohnSchlaf-Raum mit einer Wohnfläche von 12 Quadratmetern, Wohnplätze für zwei Personen müssen mindestens einen Wohn-SchlafRaum mit einer Wohnfläche von 18 Quadratmetern umfassen. Für jede Wohngruppe auf derselben Ebene sollen im unmittelbaren räumlichen Umfeld gemeinschaftlich zu nutzende Flächen zur Verfügung stehen, die den besonderen Bedürfnissen der jeweiligen Gruppe Rechnung tragen.

(2) Dem individuellen Bedürfnis nach einem Einzelzimmer soll Rechnung getragen werden. Doppelzimmer können vorgehalten werden. Wohnplätze für mehr als zwei Personen sind nur ausnahmsweise mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Wohnplätze für mehr als vier Personen sind unzulässig.

(3) Für die Berechnung der Wohnfläche des Wohn-Schlaf-Raumes nach Absatz 1 gelten die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) entsprechend. Wintergärten und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume sowie Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden nicht angerechnet.

(4) In Einrichtungen, in denen keine Brandmeldeanlage vorhanden ist, müssen Schlafräume sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

§ 4 Funktions- und Zubehörräume

(1) Anzahl und Art der erforderlichen Funktions- und Zubehörräume orientieren sich an den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner. In jeder Einrichtung müssen unter Berücksichtigung des Konzeptes

  1. Koch-, Wasch- und Trockengelegenheiten für die Bewohnerinnen und Bewohner,
  2. Schmutzräume und
  3. Dienstplätze oder -zimmer

in ausreichender Zahl vorhanden sein.

(2) In jeder Einrichtung müssen in der erforderlichen Zahl und Größe Wirtschaftsräume vorhanden sein.

(3) Der Träger einer Einrichtung, der Wohnplätze für zwei oder mehr Personen vorhält, hat sicherzustellen, dass jederzeit ein geeigneter Raum als Einzelzimmer gemäß § 3 Absatz 1 zur vorübergehenden Nutzung durch Bewohnerinnen und Bewohner zur Verfügung steht.

§ 5 Gemeinschaftsräume

(1) Gemeinschaftsräume dienen dem gemeinschaftlichen Wohnen und der Einnahme von Mahlzeiten. Anzahl und Größe der Gemeinschaftsräume richten sich nach dem Konzept der Einrichtung, der Anzahl der Plätze und den auch bei Nutzung von Mobilitätshilfen erforderlichen Bewegungsflächen.

(2) Die Gemeinschaftsräume müssen so angelegt sein, dass grundsätzlich alle Bewohnerinnen und Bewohner, auch wenn sie pflegebedürftig sind, an Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen können.

§ 6 Therapieräume

In jeder Einrichtung ist mindestens ein Therapieraum vorzuhalten. Anzahl, Größe und Ausstattung der Therapieräume richten sich nach der Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner und ihrem besonderen Bedarf. Ein Gemeinschaftsraum kann auch für Therapie genutzt werden, wenn seine Nutzungsmöglichkeit dadurch nicht eingeschränkt wird.

§ 7 Sanitäre Anlagen

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