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Regelwerk, Bau, EU, national

HAVO - Hersteller- und Anwender-VO
Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten *

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 1. August 2001
(GVOBl. Nr. 10 vom 15. August 2001 S. 309aufgehoben)


aufgehoben/ersetzt durch BauPAVO

Aufgrund des § 17 Abs. 5 und des § 21 Abs. 1 Satz 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 468, 612), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647), verordnet das Ministerium für Arbeit und Bau:

§ 1

Hersteller und Anwender müssen über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen für

  1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile,
  2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile,
  3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,
  4. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,
  5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen, die Herstellung von Transportbeton und vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton BII und
  6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist.

Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1

der vorgenannten Liste.

§ 2

(1) Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für solche nach § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 in Abständen von höchstens drei Jahren, § 1 Satz 1 Nr. 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren

gegenüber einer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.

(2) Für die in § 1 aufgeführten Bauprodukte gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern und die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile geführt werden und tätig waren, auch als Prüfstelle nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern.

§ 3

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in §§ 1 und 2 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern nicht zu erwarten sind.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

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