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Regelwerk

FlBauRL M-V - Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten *
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 29. August 2012
(ABl. 2012 S. 701)
Gl.-Nr.: 2130-13


Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus - V 540 - 515.131 -

Archiv 1997 2009

1. Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Die Verwaltungsvorschrift gilt für Fliegende Bauten nach § 76 Absatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern. Die Verwaltungsvorschrift gilt nicht für Zelte, die als Camping- und Sanitätszelte verwendet werden, sowie für Zelte mit einer überbauten Fläche bis zu 75 Quadratmetern. Die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift für Räume in Zelten gelten auch für Räume vergleichbarer Nutzung und Größenordnung in anderen Fliegenden Bauten.

1.2 Begriffe

1.2.1 Fahrgeschäfte sind Anlagen, in denen Personen (Fahrgäste) durch eigene oder fremde Kraft in vorgeschriebenen Bahnen oder Grenzen bewegt werden.

1.2.2 Schaugeschäfte sind Anlagen, in denen Personen durch Vorführungen unterhalten werden.

1.2.3 Belustigungsgeschäfte sind Anlagen, in denen sich Personen zu ihrer eigenen und zur Belustigung anderer Personen betätigen können.

1.2.4 Tribünen sind Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen für Personen, die von der Geländeoberfläche oder vom Fußboden des Raumes über Stufengänge oder Treppen zugänglich sind.

1.2.5 Zelte sind Anlagen, deren Hülle aus Planen (textile Flächengebilde, Folien) oder teilweise auch aus festen Bauteilen besteht.

1.2.6 Tragluftbauten sind Anlagen mit einer flexiblen Hülle, welche ausschließlich oder mit Stützung durch Seile, Netze oder Masten von der unter Überdruck gesetzten Luft des Innenraums getragen wird.

1.2.7 Umwehrungen sind Vorrichtungen am Rand einer Verkehrsfläche mit dem Ziel, den Absturz von Personen oder Sachen zu verhindern.

1.2.8 Abschrankungen sind Vorrichtungen mit dem Ziel, das unbeabsichtigte Betreten eines gefährlichen Bereichs (wie Fahrbahn) zu verhindern.

1.2.9 Zäune dienen der Einfriedung eines Bereichs mit dem Ziel, diesen Bereich gegen unbefugtes Betreten zu sichern.

2. Allgemeine Bauvorschriften

2.1 Standsicherheit und Brandschutz

2.1.1 Die Tragfähigkeit und Oberflächenbeschaffenheit des Standplatzes muss dem Verwendungszweck entsprechend geeignet sein. Unterpallungen (Unterfütterungen zwischen dem Erdboden und der Sohlenkonstruktion) sind niedrig zu halten sowie unverschieblich und standsicher herzustellen.

2.1.2 Baustoffe, ausgenommen gehobeltes Holz, müssen mindestens schwer entflammbar sein; für Bedachungen, die höher als 2,30 Meter über begehbaren Flächen liegen, genügen normal entflammbare Baustoffe.

2.1.3 Abspannvorrichtungen der Mastkonstruktionen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

2.1.4 Glasfaserverstärkte Kunststoffe (GFK) dürfen für tragende Konstruktionen nur verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit nach § 18 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) oder § 20 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall) nachgewiesen ist.

2.1.5 Bestuhlungen von Fliegenden Bauten für mehr als 5.000 Personen müssen aus mindestens schwer entflammbarem Material oder gehobeltem Holz bestehen.

2.1.6 Vorhänge müssen mindestens schwer entflammbar sein und dürfen den Fußboden nicht berühren, sie müssen leicht verschiebbar sein.

2.1.7 Dekorationen müssen mindestens schwer entflammbar sein und dürfen nicht brennend abtropfen.

2.1.8 Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz müssen frisch sein oder gegen Entflammen imprägniert sein.

2.1.9 Abfallbehälter in Räumen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und dicht schließende Deckel haben.

2.2 Rettungswege in Räumen, Tribünen und Bühnen

2.2.1 Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang ins Freie darf nicht länger als 30 Meter sein. Die Entfernung wird in Lauflinie gemessen.

2.2.2 Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 Meter betragen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen:

Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 Metern zulässig. Ohne Nachweis der Bestuhlung sind auf je 1 Quadratmeter Platzfläche (Tisch-, Sitz- und Stehplätze) zwei Personen zu rechnen.

2.2.3 Räume mit mehr als 100 Quadratmetern Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst entgegengesetzt gelegene Ausgänge haben. Die lichte Breite der Ausgänge muss der Rettungswegbreite entsprechen; bei Ausgängen aus Räumen mit weniger als 100 Quadratmetern Grundfläche genügt eine lichte Breite von 0,90 Metern. Die Durchgangshöhe der Ausgänge muss mindestens 2 Meter betragen. Die notwendigen Ausgänge müssen mit Schildern nach Anlage 1 dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet werden.

2.3 Balkone, Emporen, Galerien, Podien

2.3.1 Balkone, Emporen, Galerien, Podien und andere Anlagen, die höher als 0,20 Meter sind und von Personen benutzt werden, müssen feste Umwehrungen haben.

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