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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
- Sachsen-Anhalt -

Vom 26. Juni 2018
(GVBl. LSa Nr. 12 vom 05.07.2018 S. 187)



Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Artikel 1
Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSa S. 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2016 (GVBl. LSa S. 254), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu. § 69 folgende Fassung:

alt neu
§ 69 Beteiligung der Nachbarn " § 69 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit".

2. Dem § 61 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung

  1. eines Gebäudes oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch, ungeachtet einer Schaffung sonstiger Flächen, dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 m2 Brutto-Grundfläche geschaffen werden, und
  2. baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn durch die Errichtung die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 Besucher oder durch die Änderung oder Nutzungsänderung die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird,

die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu einem Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a und 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771, 2773), liegen."

3. Dem § 68 Abs. 5 wird folgender Satz 5 angefügt:

"Satz 1 gilt nicht, wenn die Bauaufsichtsbehörde zu dem beantragten Bauvorhaben eine Bekanntmachung nach § 69 Abs. 4 vornimmt."

4. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung,

" § 69 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit".

b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 7 angefügt:

"(4) Bei baulichen Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen, kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin das Bauvorhaben in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt machen. Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung

  1. eines Gebäudes oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch, ungeachtet einer Schaffung sonstiger Flächen, dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 m2 Brutto-Grundfläche geschaffen werden,
  2. baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn durch die Errichtung die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 Besucher oder durch die Änderung oder Nutzungsänderung die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird, und
  3. baulicher Anlagen, die nach Durchführung des Bauvorhabens Sonderbauten nach 2 Abs. 4 Nrn. 9 bis 13, 15 oder 16 sind,

ist das Bauvorhaben nach Satz 1 bekannt zu machen, wenn es innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu einem Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a und 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt. Satz 2 gilt nicht, wenn die Bauaufsichtsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits in einem Bebauungsplan Rechnung getragen ist. Erfolgt eine Bekanntmachung nach Satz 1 oder 2, finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.

(5) In der Bekanntmachung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 ist über Folgendes zu informieren:

  1. über den Gegenstand des Vorhabens,
  2. über ehe für die Genehmigung zuständige Behörde, bei der der Antrag nebst Unterlagen zur Einsicht ausgelegt wird, sowie wo und wann Einsicht genommen werden kann,
  3. darüber, dass Personen, deren Belange berührt sind, und Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Abs. oder § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen, (betroffene Öffentlichkeit) Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung bezeichneten Stelle bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist erheben können; dabei ist darauf hinzuweisen, dass mit Ablauf der Frist alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen sind und der Ausschluss von umweltbezogenen Einwendungen nur für das Genehmigungsverfahren gilt, und
  4. darüber, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

Bei der Bekanntmachung nach Absatz 4 Satz 2 ist zusätzlich über Folgendes zu informieren:

  1. gegebenenfalls die Feststellung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
  2. die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf und

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(Stand: 07.08.2018)

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