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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung
zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Vom 20. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 23 vom 04.11.2008 S. 374)



Aufgrund von § 84 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSa S. 769), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung. über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSa S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSa S. 404), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige vom 8. Juni 2006 (GVBl. LSa S. 342), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2006 (GVBl. LSa S. 519), wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherige Nummer 2 wird neue Nummer 3 und die bisherige Nummer 3 wird neue Nummer 2.

b) In der neuen Nummer 2 wird das Wort "danach" vorangestellt.

2. § 11 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
  1. ein von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt vorgeschlagener Hochschulprofessor für jede Fachrichtung,
  2. ein von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt vorgeschlagenes Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft,
  3. ein von der Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik in Sachsen-Anhalt e.V. vorgeschlagener Prüfingenieur und
  4. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde.
"Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
  1. ein Hochschulprofessor für jede Fachrichtung,
  2. ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft,
  3. ein anerkannter Prüfingenieur für Standsicherheit und
  4. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde."

3. In § 11 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "Geschäfts- und Prüfungsordnung" durch das Wort "Geschäftsordnung" ersetzt.

4. § 11 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "angemessene" gestrichen.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses
1. für die Prüfung der Projektunterlagen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 je Projekt 100 Euro;
2. für die Vorbereitung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 je Aufgabe 100 Euro;
3. für die Auswertung je Prüfungsarbeit 30 Euro;
4. für die mündliche Prüfung je Prüfungstag 60 Euro.
"Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses
1. für die Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjekte nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6, je Antragsteller 75 Euro;
2. für die Vorbereitung der Aufgäben für die schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2, je Stunde (maximal 40 Stunden je schriftliche Prüfung) 50 Euro;
3. für die Bewertung der Prüfungsarbeiten einschließlich der Begründung, je Prüfungsarbeit 150 Euro;
4. für die Abnahme der mündlichen Prüfung nach § 12 Abs. 2, je Antragsteller 50 Euro."

5. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 10 Abs. 2 Nrn. 4 bis 6" durch die Angabe " § 10 Abs. 2 Nrn. 2 bis 6" ersetzt und werden die Wörter "sowie über die Vergleichbarkeit von Tätigkeiten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1" gestrichen.

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort "Brandschutzdienststelle" die Wörter "oder der Feuerwehr" eingefügt.

b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses

1. für die Prüfung der Projektunterlagen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6, je Projekt 150 Euro;
2. für die Vorbereitung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2, je Stunde (maximal 40 Stunden je schriftliche Prüfung) 50 Euro;
3. für die Bewertung der Prüfungsarbeiten einschließlich der Begründung, je Prüfungsarbeit 150 Euro;
4. für die Abnahme der mündlichen Prüfung nach § 12 Abs. 2, je Antragsteller 50 Euro."

c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) § 11 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2, 4 bis 6 und Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend. "(3) § 11 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2, 4 bis 6, Abs. 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend."

Artikel 2

§ 7

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