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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

WoAufG LSa - Wohnraumaufsichtsgesetz Sachsen-Anhalt
Gesetz zur Beseitigung von Wohnraummissständen im Land Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt-

Vom 20. November 2018
(GVBl. LSa Nr. 24 vom 29.11.2018 S. 398)



§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Gemeinden können nach Maßgabe dieses Gesetzes Überbelegung, Verwahrlosung und Missständen bei Wohnraum sowie den dazugehörigen Nebengebäuden und Außenanlagen entgegenwirken. Sie nehmen die Aufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr. Die Gemeinden handeln im pflichtgemäßen Ermessen. Es besteht kein Anspruch auf Einschreiten der Gemeinden.

(2) Zuständigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt, finden vorrangig Anwendung.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf vom Verfügungsberechtigten eigengenutzten Wohnraum.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Wohnraum ist umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. Es kann sich hierbei um Wohngebäude, Wohnungen oder einzelne Wohnräume handeln.
  2. Missstand besteht, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs zu Wohnzwecken gegeben ist. Ein Gebrauch zu Wohnzwecken ist insbesondere erheblich beeinträchtigt, wenn eine oder mehrere der in § 3 genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt sind und der Verfügungsberechtigte seinen Pflichten aus § 4 nicht nachgekommen ist.
  3. Verwahrlosung liegt vor, wenn ein Missstand droht. Dies kann sich insbesondere daraus ergeben, dass notwendige Erhaltungsarbeiten nach § 4 in erheblichem Umfang vernachlässigt Wurden.
  4. Verfügungsberechtigter ist, wer Eigentümer ist oder aufgrund eines anderen dinglichen Rechts die Verfügungsgewalt über den Wohnraum besitzt. Dem Verfügungsberechtigten steht ein von ihm Beauftragter sowie der Vermieter gleich, soweit deren rechtliche Befugnisse reichen.
  5. Bewohner ist, wer aufgrund eines Mietverhältnisses oder eines sonstigen Rechts den Wohnraum nutzt.

§ 3 Mindestanforderungen an Wohnraum

(1) Wohnraum muss über folgende Mindestausstattung verfügen:

  1. Ausreichende natürliche Belichtung sowie ausreichende Belüftung,
  2. Schutz gegen Witterungseinflüsse und Feuchtigkeit,
  3. Anschlüsse für Energie- und Wasserversorgung sowie Entwässerung,
  4. Feuerstätte oder Heizungsanlage,
  5. Anschluss für eine Küche oder Kochnische,
  6. sanitäre Einrichtung.

Die Mindestausstattung nach Satz 1 muss funktionsfähig und nutzbar sein.

(2) Bei zentralen Heizungsanlagen muss die Versorgung mit Heizenergie sichergestellt sein; dies gilt entsprechend für die zentrale Strom- und Wasserversorgung.

(3) Bei Außenanlagen müssen insbesondere die Zugänge zu Wohngebäuden sowie, soweit vorhanden, Innenhöfe und Kinderspielflächen funktionsfähig und nutzbar sein.

(4) Soweit Wohnraum bauordnungsrechtlich Bestandsschutz genießt, gilt dies auch im Rahmen von Absatz 1.

§ 4 Pflichten des Verfügungsberechtigten

(1) Wohnraum ist vom Verfügungsberechtigten so auszustatten, zu erhalten und wiederherzustellen, dass ein Gebrauch zu Wohnzwecken jederzeit ohne erhebliche Beeinträchtigungen gewährleistet ist; insbesondere sind die Mindestanforderungen an Wohnraum nach § 3 zu erfüllen.

(2) Zum Wohnraum gehörende Nebengebäude und Außenanlagen sind durch den Verfügungsberechtigten so auszustatten, zu gestalten, zu erhalten und wiederherzustellen, dass ihr bestimmungsgemäßer Gebrauch jederzeit ohne erhebliche Beeinträchtigungen gewährleistet ist.

§ 5 Maßnahmen- und Anordnungsbefugnis der Gemeinde

(1) Die Gemeinde kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn eine Verwahrlosung vorliegt oder ein Missstand besteht.

(2) Vor Erlass einer Anordnung soll der Verfügungsberechtigte zur Abhilfe aufgefordert werden. Ergeht die Anordnung an einen dem Verfügungsberechtigten nach § 2 Nr. 4 Satz 2 Gleichgestellten, ist der Verfügungsberechtigte nach § 2 Nr. 4 Satz 1 zu benachrichtigen.

(3) Von einer Anordnung ist abzusehen oder eine erlassene Anordnung ist aufzuheben, soweit der Verfügungsberechtigte nachweist, dass die Beseitigung der Verwahrlosung oder der Missstände unter Ausschöpfung aller Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Wirtschaftlichkeit des Objekts nicht finanziert werden kann.

(4) Von einer Anordnung soll abgesehen werden, wenn der Verfügungsberechtigte nachweist, dass der Wohnraum in absehbarer Zeit anderen als Wohnzwecken zugeführt wird.

(5) Die Kosten der Ersatzvornahme einer Anordnung ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder auf dem Erbbaurecht.

§ 6 Unbewohnbarkeitserklärung

(1) Die Gemeinde kann Wohnraum für unbewohnbar erklären, wenn

  1. die Mindestausstattung gemäß § 3 Abs. 1 nicht vorliegt und nicht hergestellt werden kann,
  2. die Beseitigung von Missständen nicht angeordnet werden kann oder
  3. erhebliche gesundheitliche Schäden für die Bewohner drohen.

(2) Die Unbewohnbarkeitserklärung ist dem Verfügungsberechtigten und den Bewohnern bekannt zu geben.

(3) Bewohner von für unbewohnbar erklärtem Wohnraum sind verpflichtet, diesen bis zu einem von der Gemeinde festgesetzten angemessenen Zeitpunkt zu räumen, wenn Ersatzwohnraum zur Verfügung steht.

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