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Regelwerk

RASEV - Richtlinie für automatische Schiebetüren und elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen
- Sachsen-Anhalt -

Vom 3. Februar 1995
(MBl. Nr. 49 1995 S. 1993)



In Rettungswegen von Gebäuden besonderer Art oder Nutzung, für die Verordnungen bestehen oder für die Richtlinien die als Anlagen zu Nr. 55.1.1. zur VV BauO LSa abgedruckt sind, dürfen

  1. Schiebetüren nicht eingebaut werden,
  2. Türen im Zuge von Rettungswegen während der Betriebszeit nicht verschlossen werden.

Automatische Schiebetüren sind jedoch zulässig, wenn sie den "Bau- und Prüfgrundsätzen für automatische Schiebetüren in Rettungswegen" (Anlage 1) entsprechen.

Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen verschlossen werden, wenn sie elektrische Verriegelungen haben, die den "Bauaufsichtlichen Anforderungen an elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen" (Anlage 2) entsprechen.

Hinweise zu Anlage 1:

Auf Grund der technischen Entwicklung ist die Betriebssicherheit automatischer Schiebetüren so verbessert worden, dass derartige Türen in diesen Rettungswegen eingebaut werden können, wenn sie den Bau- und Prüfgrundsätzen entsprechen, die in Heft Nr. 3/1985 der "Mitteilungen des Instituts für Bautechnik (IfBt)", veröffentlicht worden sind. Außerdem sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Die Schiebetüren dürfen keine Anforderungen aus Gründen des Brandschutzes zu erfüllen haben (Feuerwiderstandsfähigkeit, Rauchdichtigkeit).
  2. Die Mindest-Öffnungsbreiten, die sich aus den Vorschriften über bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung ergeben, müssen eingehalten sein.
  3. Die Schiebetüren müssen von einer sachverständigen Stelle *) auf ihre Betriebssicherheit geprüft sein (Baumusterprüfung). Über die Prüfung wird ein Prüfzeugnis ausgestellt, das sich auf eine Baureihe beziehen darf.
  4. Vor der ersten Inbetriebnahme der Schiebetüren ist die Übereinstimmung mit dem Baumuster durch eine Bescheinigung des Herstellers nachzuweisen und durch Sachkundige festzustellen, ob die Tür ordnungsgemäß eingebaut wurde.
  5. Die Schiebetüren müssen nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens zweimal, von Sachkundigen geprüft werden. Die Sachkundigen haben über die wiederkehrende Prüfung eine Bescheinigung auszustellen, die die Betreiberin bzw. der Betreiber der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen hat. Die Prüfung kann auch im Rahmen eines Wartungsvertrages mit einer fachlich geeigneten Firma durchgeführt werden.

*) Als sachverständige Stellen kommen u. a. in Betracht:

  1. das Staatliche Materialprüfungsamt NRW, Marsbruchstraße 186, 44287 Dortmund;
  2. die Prüfstelle für Gerätesicherheit des Technischen Überwachungsvereins Hannover e. V., Am TÜV 1, 30519 Hannover;
  3. die Prüfstelle für Gerätesicherheit des Technischen Überwachungsvereins Rheinland e. V., Konstantin- Wille- Straße 1, 51105 Köln;
  4. die Prüfstelle für Gerätesicherheit des Technischen Überwachungsvereins Südwest e. V., Dudenstr. 28, 68167 Mannheim

.

Bau- und Prüfgrundsätze für automatische Schiebetüren in Rettungswegen *  Anlage 1
zur RASEV

1. Anwendungsbereich

Diese Bau- und Prüfgrundsätze gelten für automatische Schiebetüren mit elektromechanischem, hydraulischem und pneumatischem Antrieb, die in Rettungswegen eingebaut werden sollen.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Automatische Schiebetüren sind kraftbetätigte Türanlagen mit einem oder mehreren auf- und zufahrenden Türflügeln einschließlich eventuell vorhandener Seitenteile. Die Türflügel und gegebenenfalls die Seitenteile können als Drehflügel in Fluchtrichtung aufschwenkbar sein. Auf die Beispiele wird hingewiesen (Bild 1 bis 4).

2.2 Türflügel sind diejenigen beweglichen Anlagenteile, die mittels Antrieb die Türöffnung freigeben oder verschließen.

2.3 Steuerimpulse werden durch Signalgeber, wie durch Radareinrichtungen , Lichtschranken oder Kontaktmatten , ausgelöst.

2.4 Die Steuerung besteht aus denjenigen Komponenten, welche die automatische Aktivierung des Antriebs bewirken. Hierzu zählen im wesentlichen Signalgeber, Signalübertragung und Signalverarbeitung mit Befehlsausgabe.

3. Allgemeine Anforderungen

Die automatischen Schiebetüren müssen diesen Bau- und Prüfgrundsätzen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B.:

Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) Nr. 10 und 11,
Abschnitt 4 der Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore (Herausgegeben vom Hauptverband der Gewerblichen Berufsgenossenschaften, Zefu),
DIN 2089 Zylindrische Schraubenfedern aus runden Drähten und Stäben;...,
DIN 3051 Drahtseile aus Stahldrähten;...,
DIN 4100 Geschweißte Stahlbauten mit vorwiegend ruhender Belastung;...,
DIN 8195 Rollenketten, Kettenräder;...,
DIN 4818 Technische Erzeugnisse;...,
DIN 31000/VDE 1000 Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse,

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